Höferecht in Schleswig-Holstein

Ein Sondererbrecht mit weitreichenden Folgen

Das Höferecht ist kein allgemeines Erbrecht. Es gilt nur in den Ländern der früheren britischen Besatzungszone — Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg — und verdrängt dort für landwirtschaftliche Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 der Höfeordnung (HöfeO) erfüllen, die erbrechtlichen Regelungen des BGB weitgehend. Wer in Schleswig-Holstein einen Hof erbt, erbt nicht als Teil einer Erbengemeinschaft, sondern als Einzelrechtsnachfolger. Der Hof fällt im Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Hoferben, der ihn zum sogenannten Ertragswert übernimmt und den übrigen Erben lediglich eine gesetzlich bemessene Abfindung schuldet (§ 12 HöfeO). Die wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Sondererbfolge sind für alle Beteiligten erheblich: für den Hoferben, der den Betrieb fortführen muss, ebenso wie für die weichenden Erben, deren Abfindungsansprüche weit hinter dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes zurückbleiben.

Landwirtschaftlicher Hof mit Grundbuchauszug als Symbolbild für Höferecht und Hofnachfolge

Wann ist ein Hof ein Hof?

Die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung überhaupt dem Höferecht unterliegt, ist die grundlegende Weichenstellung. Sie entscheidet darüber, ob die Sondererbfolge der HöfeO greift oder ob der Nachlass nach allgemeinem Erbrecht aufgeteilt wird. Dabei ist die Rechtslage weniger eindeutig, als es der Blick ins Grundbuch zunächst vermuten lässt.

Die formellen Voraussetzungen des § 1 HöfeO

Nach § 1 Abs. 1 HöfeO ist ein Hof eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt: Sie muss eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle besitzen, einen Grundsteuerwert von mindestens 10.000 Euro aufweisen und mit einem Hofvermerk im Grundbuch eingetragen sein. Besitzungen mit einem Grundsteuerwert zwischen 5.000 und 10.000 Euro können durch freiwillige Erklärung des Eigentümers und Eintragung des Hofvermerks die Hofeigenschaft erlangen. Seit der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2022 knüpft § 1 HöfeO an den Grundsteuerwert an; zuvor galt der Wirtschaftswert nach dem Bewertungsgesetz.
Die Hofstelle ist nach ständiger Rechtsprechung eine Fläche, die mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaut ist, von denen aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden können. Verpachtete Flächen, die mit dem Stammhof eine wirtschaftliche Einheit bilden, können hofzugehörig sein, auch wenn sie in einem anderen Grundbuch geführt werden.

Die Vermutungswirkung des Hofvermerks — und ihre Grenzen

Der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk begründet nach § 5 der Höfeverfahrensordnung (HöfeVfO) die gesetzliche Vermutung, dass die Voraussetzungen der Hofeigenschaft erfüllt sind. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Darin liegt ein zentraler Konfliktpunkt des Höferechts.
Nach § 1 Abs. 3 HöfeO verliert eine Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn eine der in § 1 Abs. 1 HöfeO genannten Voraussetzungen auf Dauer wegfällt — und zwar unabhängig davon, ob der Hofvermerk im Grundbuch noch eingetragen ist. Für den Fall, dass lediglich der Grundsteuerwert unter den Mindestwert sinkt oder keine geeignete Hofstelle mehr besteht, gilt eine Ausnahme: Hier tritt der Verlust der Hofeigenschaft erst mit der Löschung des Hofvermerks ein (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO). In allen anderen Fällen kann die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen.

Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs

Die praktisch bedeutsamste Konstellation des außergrundbbuchlichen Wegfalls der Hofeigenschaft ist die dauerhafte Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 29. November 2013 (BLw 4/12) klargestellt, dass von einem Hof im Sinne der HöfeO nur dann ausgegangen werden kann, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall.
Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen einem lediglich vorübergehend ruhenden — in der Fachsprache „entspannten“ — Betrieb und einem dauerhaft aufgelösten. Nur ein vorübergehend eingestellter Betrieb kann „wiederangespannt“ werden; ein dauerhaft aufgelöster Betrieb verliert die Hofeigenschaft auch dann, wenn der Hofvermerk noch im Grundbuch steht (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12). Ob eine Betriebseinstellung dauerhaft oder nur vorübergehend war, beurteilen die Gerichte anhand einer Gesamtschau aller objektiven Umstände zum Zeitpunkt des Erbfalls — nicht anhand späterer Entwicklungen.
Umgekehrt gilt: Ist ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden, kommt es für die Hofeigenschaft allein auf die Voraussetzungen des § 1 HöfeO und den erforderlichen Mindestwert an. Ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts wegen angeblich mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit scheidet aus, wenn der Mindestwert weiterhin gegeben ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. April 2008 – 2 W 166/07).

Die Hoferbfolge

Steht die Hofeigenschaft fest, bestimmt die HöfeO, wer den Hof erbt. Die gesetzliche Hoferbfolge richtet sich nach § 5 HöfeO und weicht erheblich vom allgemeinen Erbrecht ab. Vorrangig ist der vom Erblasser testamentarisch bestimmte Hoferbe. Fehlt eine solche Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge der HöfeO, die unter den berufenen Abkömmlingen nach bestimmten Regeln eine Rangfolge bildet.
Zentrale Voraussetzung für den Erwerb der Hoferbschaft ist die Wirtschaftsfähigkeit des Berufenen (§ 6 Abs. 6, 7 HöfeO). Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Wirtschaftsfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen; spätere Entwicklungen können die fehlende Wirtschaftsfähigkeit zum Erbfallzeitpunkt nicht heilen (OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2011 – 7 W 126/10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2021 – 10 W 60/20).
Streitigkeiten über die Hoferbfolge — insbesondere über die Person des Hoferben und die Wirtschaftsfähigkeit — werden im Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO vor dem Landwirtschaftsgericht geklärt.

Der Hofvermerk: Eintragung, Bedeutung und Löschung

Der Hofvermerk im Grundbuch ist mehr als eine formale Kennzeichnung. Er begründet die gesetzliche Vermutung der Hofeigenschaft und hat damit unmittelbare Bedeutung für die Erbfolge. Gleichzeitig ist er — wie oben dargestellt — kein abschließender Beweis für das Vorliegen der materiellen Hofeigenschaft.
Die Eintragung des Hofvermerks erfolgt durch das Grundbuchamt auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts oder auf Antrag des Eigentümers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Löschung kann von Amts wegen durch das Landwirtschaftsgericht nach § 8 HöfeVfO betrieben werden, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft weggefallen sind. Daneben kann der Eigentümer die Löschung durch freiwillige Erklärung herbeiführen, wenn er den Hof aus dem Geltungsbereich der HöfeO herausnehmen will.
Die Löschung des Hofvermerks hat weitreichende Konsequenzen: Der Betrieb unterliegt damit nicht mehr der Sondererbfolge nach der HöfeO und wird im Erbfall nach allgemeinem Erbrecht auf alle Erben aufgeteilt. Dies kann — je nach Familiensituation — erhebliche wirtschaftliche Vorteile für die weichenden Erben bedeuten, gleichzeitig aber den Fortbestand des Betriebs als Einheit gefährden.

Pflichtteil und Abfindung weichender Erben

Weichende Erben — also diejenigen, die beim Erbfall keinen Hof erhalten — haben nach § 12 HöfeO Anspruch auf eine Abfindung, die sich am Ertragswert des Hofes orientiert und nicht am Verkehrswert. Der Ertragswert liegt in der Regel erheblich unter dem Verkehrswert. Das allgemeine Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) ist auf den Hof nicht anwendbar; es besteht lediglich ein höferechtlicher Ergänzungsanspruch nach § 12 Abs. 4 HöfeO.
Wird der Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert oder zweckentfremdet, haben die weichenden Erben unter den Voraussetzungen des § 13 HöfeO Anspruch auf Nachabfindung. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass der geldwerte Vorteil der Sondererbfolge nicht dauerhaft auf Kosten der Geschwister des Hoferben realisiert wird.

Das gerichtliche Verfahren

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der HöfeO ergeben, sind die Landwirtschaftsgerichte ausschließlich zuständig (§ 18 HöfeO). In Schleswig-Holstein ist das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht Flensburg, Itzehoe oder Lübeck angesiedelt, je nach örtlicher Zuständigkeit. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) und subsidiär nach dem FamFG.
Höferechtliche Verfahren sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; das Gericht ist nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt. Gegen Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft; Beschwerdegericht ist der Senat für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht. Eine weitere Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof — Senat für Landwirtschaftssachen — ist nur bei Zulassung oder bei Divergenz möglich (§ 9 LwVG i.V.m. § 70 FamFG).
Die Kostenregelung folgt den §§ 42 ff. LwVG. In Höfesachen werden Gerichtskosten häufig erlassen; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet, es sei denn, das Gericht ordnet dies nach billigem Ermessen an (§ 45 LwVG).

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Beratungsbedarf

Höferechtliche Fragen stellen sich typischerweise im Erbfall, aber auch bei der Planung der Hofnachfolge zu Lebzeiten, bei der Entscheidung über die Beibehaltung oder Löschung des Hofvermerks sowie bei Streitigkeiten über Abfindungsansprüche. Die Materie ist komplex und die wirtschaftlichen Folgen einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung erheblich. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist in allen höferechtlichen Angelegenheiten empfehlenswert.

Wann eine rechtliche Prüfung im Höferecht sinnvoll ist

Im Höferecht stellen sich häufig Fragen, die über das allgemeine Erbrecht hinausgehen. Zunächst muss geklärt werden, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und ob die Sondererbfolge Anwendung findet. Dabei spielen insbesondere der Hofvermerk im Grundbuch, die tatsächliche Bewirtschaftung und die wirtschaftliche Struktur des Betriebs eine Rolle.

Eine rechtliche Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn unklar ist, wer Hoferbe werden soll, mehrere Kinder die Hofnachfolge beanspruchen oder die Wirtschaftsfähigkeit eines möglichen Hoferben bestritten wird. Auch Testamente, Erbverträge und Hofübergabeverträge sollten daraufhin geprüft werden, ob sie die Besonderheiten der Höfeordnung ausreichend berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben außerdem die Ansprüche der weichenden Erben. Diese erhalten den Hof regelmäßig nicht, können aber Abfindungs-, Pflichtteils- oder Nachabfindungsansprüche haben. Die Berechnung dieser Ansprüche folgt nicht ohne Weiteres den Maßstäben des allgemeinen Erbrechts.

Hilfreiche Unterlagen für die Prüfung:

  • aktueller Grundbuchauszug mit Hofvermerk,
  • Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag,
  • Angaben zur Bewirtschaftung und Nutzung des Hofes,
  • Informationen zu Mitarbeit, Ausbildung und Eignung möglicher Hoferben,
  • Unterlagen zu Abfindungen, Altenteil, Wohnrechten oder Pflegevereinbarungen,
  • bisheriger Schriftverkehr zwischen den Beteiligten.

Die rechtliche Bewertung hängt im Höferecht stark vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind nicht nur die familiären Verhältnisse, sondern auch die konkrete Hofeigenschaft, die getroffenen Regelungen und die tatsächliche Eignung der in Betracht kommenden Hoferben.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.