Abfindung und Pflichtteil der weichenden Erben

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juli 5, 2026 | Höferecht

In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Abfindung weichender Erben nach der Höfeordnung berechnet wird und warum der Hoferbe den Hof regelmäßig deutlich günstiger als zum Verkehrswert übernimmt. Erklärt wird außerdem, welche Änderungen seit dem 1. Januar 2025 für den Hofeswert gelten, welche Rolle Pflichtteilsansprüche spielen und wann Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO entstehen können.

Landwirtschaftlicher Hof mit Grundbuchauszug als Symbolbild für Höferecht und Hofnachfolge

Privilegierung des Hoferben auf Kosten der Geschwister

Die höferechtliche Sondererbfolge führt strukturell zu einer Ungleichbehandlung der Erben: Der Hoferbe übernimmt den Betrieb zum Ertragswert, also zu einem Wert, der regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegt, und zahlt den weichenden Erben lediglich eine gesetzlich bemessene Geldabfindung. Die weichenden Erben haben keinen Anspruch auf einen realen Anteil am Hof; ihnen steht nur ein Geldanspruch zu (§ 12 Abs. 1 HöfeO). Diese Privilegierung des Hoferben ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie dem legitimen Ziel der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1984 – 1 BvR 513/78, BVerfGE 67, 329 ff.). Sie begründet aber ein dauerhaftes Spannungsverhältnis zwischen Hoferhaltungsinteresse und Gleichbehandlungsanspruch der weichenden Erben, ein Spannungsverhältnis, das in den §§ 12 und 13 HöfeO durch ein differenziertes System von Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen aufgelöst wird.

Die Abfindung nach § 12 HöfeO

Berechtigter Personenkreis

Abfindungsberechtigt nach § 12 Abs. 1 HöfeO sind die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind. Erfasst werden alle Personen, die ohne die Geltung der HöfeO nach allgemeinem Erbrecht am Nachlass beteiligt wären. Nicht abfindungsberechtigt sind Erben, die durch Erbverzicht (§ 2346 BGB) ausgeschlossen wurden; ein Erbverzicht beseitigt nach der Rechtsprechung des BGH auch die Grundlage für Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche (BGH, Beschluss vom 29. November 1996 – Az. BLw 16/96).

Der Hofeswert als Berechnungsgrundlage — Reform ab 1. Januar 2025

Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO). Bis zum 31. Dezember 2024 galt als Hofeswert das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts. Mit dem Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 395), in Kraft seit dem 1. Januar 2025, ist § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO grundlegend neu gefasst worden: Als Hofeswert gelten nunmehr sechzig Prozent des zuletzt festgesetzten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuerwert A nach § 239 BewG).
Diese Reform war durch die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14) notwendig geworden, da die Einheitswerte seit den 1960er Jahren nicht mehr der wirtschaftlichen Realität entsprachen. Nach Berechnungen der Gesetzesbegründung führt die Umstellung zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Hofeswertes auf etwa das 2,5-Fache des bisherigen Wertes. Für Hoferben bedeutet dies eine erhebliche Steigerung der Abfindungslasten; für weichende Erben nähern sich die Abfindungsansprüche dem wirtschaftlichen Wert des Hofes jedenfalls an, auch wenn der Verkehrswert in der Regel deutlich höher bleibt.

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Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Von dem Hofeswert werden nach § 12 Abs. 3 HöfeO die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Abzugsfähig sind nur Verbindlichkeiten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb; Kredite für betriebsfremde Investitionen (etwa Windkraft- oder Photovoltaikanlagen) sind nach der Gesetzessystematik nicht abzuziehen. Nach der Reform ab 2025 dürfen bis zu 80 % des Hofeswertes als Verbindlichkeiten abgezogen werden, wobei mindestens ein Fünftel des Hofeswertes als Abfindungsgrundlage verbleibt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HöfeO n.F.).

Zuschläge und Abschläge nach billigem Ermessen

§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO lässt Zuschläge oder Abschläge zu, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder nicht ausreichend zum Ausdruck kommen. Diese Korrekturmöglichkeit wird in der Praxis insbesondere bei außergewöhnlichen Lagevorzügen, Sondernutzungen oder erheblichen Investitionsstaus geltend gemacht.

Stundung der Abfindung

Kann der Hoferbe die Abfindung nicht sofort zahlen, ohne die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes zu gefährden, kann das Landwirtschaftsgericht nach § 12 Abs. 5 HöfeO auf Antrag eine Stundung anordnen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über Dauer, Verzinsung und Sicherheitsleistung. Die Stundungsregelung soll verhindern, dass der Hoferbe zur Veräußerung von Hofteilen zur Abfindungsfinanzierung gezwungen wird.

Der Pflichtteilsanspruch im Höferecht

Das allgemeine Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) ist auf den Hof selbst nicht anwendbar; § 12 Abs. 10 HöfeO stellt klar, dass an seine Stelle der höferechtliche Abfindungsanspruch tritt. Der Pflichtteilsberechtigte, der enterbt worden ist, hat daher keinen Anspruch auf die Hälfte des Verkehrswerts seines Erbteils am Hof (wie § 2303 BGB es für das allgemeine Erbrecht vorsähe), sondern nur auf die Hälfte des höferechtlichen Abfindungsanspruchs, der ihm als Miterben zustünde (§ 12 Abs. 10 HöfeO i.V.m. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
In der Praxis bedeutet dies: Wird eine Tochter als weichende Erbin enterbt und ist der Sohn alleiniger Hoferbe, besteht ihr allgemeiner Erbteil, ohne HöfeO, in der Hälfte des Nachlasses. Ihr Abfindungsanspruch als Miterbin entspräche der Hälfte des Hofeswertes. Ihr Pflichtteilsanspruch beläuft sich folglich auf ein Viertel des Hofeswertes. Bei einem Grundsteuerwert von 200.000 Euro ergibt sich ab 2025 ein Hofeswert von 120.000 Euro (60 %) und ein Pflichtteilsanspruch von 30.000 Euro, abzüglich der Verbindlichkeiten des Hofes.
Für das hoffreie Vermögen, also denjenigen Teil des Nachlasses, der nicht zum Hof gehört, gelten die allgemeinen Pflichtteilsregeln der §§ 2303 ff. BGB ohne Modifikation. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich insoweit nach dem Verkehrswert des hoffreien Vermögens.

Nachabfindung nach § 13 HöfeO

Zweck und Grundgedanke

Der Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO ist die höferechtliche Reaktion auf die nachträgliche Zweckentfremdung des Hofes. Die Privilegierung des Hoferben durch die günstigen Abfindungsregeln ist gerechtfertigt, solange der Hof als landwirtschaftlicher Betrieb erhalten bleibt. Entfällt dieser Zweck, etwa durch Veräußerung, Teilveräußerung oder zweckfremde Nutzung, ist die ursprüngliche Abfindung nicht mehr angemessen und muss ausgeglichen werden.

Voraussetzungen

Nach § 13 Abs. 1 HöfeO können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die anteilige Herausgabe des Veräußerungserlöses verlangen, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof oder wesentliche Teile davon veräußert oder landwirtschaftsfremd nutzt. Maßgeblich ist der nach dem allgemeinen Erbrecht bemessene Anteil am Nachlass — nicht der höferechtlich reduzierte Hofeswert. Die Nachabfindungspflicht entsteht auch bei Teilveräußerungen, wenn der Erlös zehn Prozent des Hofeswertes übersteigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO).

Berechnung des Nachabfindungsanspruch

Vom Bruttoerlös der Veräußerung sind nach § 13 Abs. 5 HöfeO abzugsfähig: Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die durch die Veräußerung entstehen, sowie nach der Rechtsprechung des BGH auch Steuerberatungskosten, die durch die nachabfindungspflichtige Veräußerung veranlasst sind. Eine Ausgleichung nach §§ 2050, 2055, 2057a BGB findet im Rahmen des § 13 HöfeO nicht statt; vom Hoferben erbrachte Eigenleistungen oder Investitionen in den Hof können daher nicht gegengerechnet werden (so ausdrücklich der BGH-Senat für Landwirtschaftssachen in einschlägigen Entscheidungen).

Zwanzigjährige Bindungsfrist

Die Zwanzigjahresfrist des § 13 HöfeO ist eine der wichtigsten praktischen Konsequenzen der höferechtlichen Sondererbfolge. Hoferben, die den Hof veräußern oder nicht mehr landwirtschaftlich nutzen wollen, müssen die Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben als dauerhafte wirtschaftliche Last einkalkulieren. Bei Hofveräußerungen innerhalb der Frist sollte stets vor Vertragsschluss eine Berechnung der voraussichtlichen Nachabfindungslasten erfolgen und ggf. eine gütliche Einigung mit den Berechtigten gesucht werden.

Ergänzungsansprüche und Verjährung

Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO stehen nur den „nach § 12 Berechtigten" zu. Wer durch Erbverzicht aus dem Kreis der Berechtigten ausgeschieden ist, hat keinen Nachabfindungsanspruch. Die Verjährungsfrist richtet sich nach allgemeinen Regeln; der Anspruch entsteht mit der nachabfindungspflichtigen Veräußerung oder Nutzungsänderung.

Praktische Bedeutung und Beratungsbedarf

Die Abfindungsregelung der HöfeO ist durch die Reform ab 2025 erheblich verändert worden. Für alle Erbfälle, die ab dem 1. Januar 2025 eintreten, gilt die neue Bewertungsgrundlage auf Basis des Grundsteuerwertes A. Für vor diesem Datum eingetretene Erbfälle verbleibt es bei der alten Rechtslage auf Basis des Einheitswertes, auch wenn das Feststellungsverfahren erst später geführt wird.
Weichende Erben sollten ihre Abfindungsansprüche zeitnah nach dem Erbfall prüfen lassen, da die Berechnung komplex ist und sowohl der Hofeswert als auch die abzugsfähigen Verbindlichkeiten im Einzelnen streitig sein können. Hoferben stehen vor der Aufgabe, die gestiegenen Abfindungslasten in ihre Nachfolgeplanung einzubeziehen und ggf. eine Stundung nach § 12 Abs. 5 HöfeO zu beantragen. Für beide Seiten gilt: Eine frühzeitige anwaltliche Beratung vermeidet kostspielige Fehlentscheidungen.

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FAQ: Abfindung und Nachabfindung im Höferecht

Warum erhält der Hoferbe den Hof nicht zum Verkehrswert?

Die Höfeordnung privilegiert den Hoferben, damit der landwirtschaftliche Betrieb als Einheit erhalten bleibt. Der Hof soll nicht durch Erbauseinandersetzung zerschlagen oder verkauft werden müssen. Deshalb übernimmt der Hoferbe den Hof nach höferechtlichen Bewertungsregeln und nicht zum vollen Verkehrswert.

Wer erhält eine Abfindung nach § 12 HöfeO?

Abfindungsberechtigt sind die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind. Sie erhalten keinen Anteil am Hof selbst, sondern einen Geldanspruch gegen den Hoferben. Wer wirksam auf sein Erbrecht verzichtet hat, kann auch von Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen ausgeschlossen sein.

Wie wird die Abfindung seit 2025 berechnet?

Für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 richtet sich der Hofeswert nicht mehr nach dem Einheitswert. Maßgeblich sind nun 60 % des zuletzt festgesetzten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Davon können bestimmte hofbezogene Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Gilt das allgemeine Pflichtteilsrecht auch für den Hof?

Für den Hof selbst gilt das allgemeine Pflichtteilsrecht nur eingeschränkt. An die Stelle des Pflichtteils am Verkehrswert tritt der höferechtliche Abfindungsanspruch. Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter erhält daher beim Hof nicht die Hälfte seines Anteils am Verkehrswert, sondern nur die Hälfte des ihm zustehenden höferechtlichen Abfindungsanspruchs.

Wann entsteht ein Nachabfindungsanspruch?

Ein Nachabfindungsanspruch kann entstehen, wenn der Hoferbe den Hof oder wesentliche Teile innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußert oder landwirtschaftsfremd nutzt. Dann kann die ursprüngliche Privilegierung des Hoferben teilweise korrigiert werden.

Warum ist die Nachabfindung für Hoferben besonders wichtig?

Die Nachabfindung kann bei Verkauf, Teilverkauf oder Nutzungsänderung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Wer innerhalb der 20-Jahres-Frist Flächen verkauft oder den Hof nicht mehr landwirtschaftlich nutzt, sollte vorab prüfen lassen, welche Ansprüche weichender Erben entstehen können.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.