Die Hoferbfolge nach der Höfeordnung

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juni 16, 2026 | Höferecht

In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Sondererbfolge nach der Höfeordnung funktioniert und warum der Hof im Erbfall nicht Teil der allgemeinen Erbengemeinschaft wird. Erklärt wird, wer als Hoferbe in Betracht kommt, welche Bedeutung testamentarische Hoferbenbestimmung, gesetzliche Hoferbfolge und Wirtschaftsfähigkeit haben und warum die Hofnachfolge frühzeitig rechtlich geplant werden sollte.

Landwirtschaftlicher Hof mit Grundbuchauszug als Symbolbild für Höferecht und Hofnachfolge

Grundprinzip und Zweck der Sondererbfolge

Die Höfeordnung (HöfeO) durchbricht das erbrechtliche Grundprinzip der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erbengemeinschaft. Während nach allgemeinem Erbrecht (§ 1922 BGB) der Nachlass im Erbfall auf alle Erben zu gleichen Teilen übergeht und die Erbengemeinschaft zur Auseinandersetzung zwingt, ordnet die HöfeO für Höfe im Sinne des § 1 HöfeO die Alleinerbfolge an: Der Hof fällt im Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Hoferben, der ihn zum Ertragswert übernimmt und den weichenden Erben eine gesetzlich bemessene Geldabfindung schuldet. Zweck dieser Sondererbfolge ist die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in bäuerlichen Familien durch Verhinderung der Zerschlagung und Zersplitterung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1994, Az. 1 BvR 720/90). Dabei hat die HöfeO sowohl für den Hoferben als auch für die weichenden Erben weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen, die im Vorfeld einer Hofübergabe oder im Erbfall sorgfältig bedacht werden müssen.

Testamentarische Hoferbenbestimmung

Der Hofeigentümer ist in der Person des Hoferben grundsätzlich frei. Nach § 7 Abs. 1 HöfeO kann er den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabevertrag übertragen. Dabei sind jedoch zwei wesentliche Einschränkungen zu beachten.
Zum einen kann zum Hoferben nur bestimmt werden, wer wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO ist. Ein testamentarisch bestimmter Hoferbe, dem die Wirtschaftsfähigkeit fehlt, scheidet aus; es greift dann die gesetzliche Hoferbfolge (§ 7 Abs. 2 HöfeO). Zum anderen schützt § 7 Abs. 2 HöfeO denjenigen Abkömmling, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen hat: Eine nach dieser Übertragung vorgenommene testamentarische Bestimmung eines anderen zum Hoferben ist insoweit unwirksam, als durch sie der bewirtschaftende Abkömmling von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Gleiches gilt, wenn der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof erkennbar gemacht hat, dass dieser den Hof übernehmen soll.
Diese Regelung kann in der Praxis zu erheblichen Konflikten führen, wenn der Erblasser im Verlauf seines Lebens unterschiedliche Signale hinsichtlich der Person des Hoferben ausgesendet hat oder wenn mehrere Abkömmlinge auf dem Hof tätig waren.

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Die gesetzliche Hoferbfolge nach §§ 5, 6 HöfeO

Fehlt eine wirksame testamentarische Hoferbenbestimmung, bestimmt sich die Hoferbfolge nach §§ 5 und 6 HöfeO. Das Gesetz ordnet die Erbberechtigten in vier Hoferbenordnungen:

Erste Ordnung (§ 5 Nr. 1 HöfeO):

Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb dieser Ordnung bestimmt § 6 Abs. 1 HöfeO eine dreistufige Rangfolge: Vorrangig ist derjenige Miterbe, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen hat (Nr. 1). In zweiter Linie folgt derjenige, hinsichtlich dessen der Erblasser durch Ausbildung oder Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof erkennbar gemacht hat, dass er den Hof übernehmen soll (Nr. 2). Fehlen auch diese Anhaltspunkte, gilt nach örtlichem Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht (Nr. 3). In Schleswig-Holstein gilt grundsätzlich Ältestenrecht, sofern nicht der Jüngstensitte Brauch in der konkreten Gegend nachgewiesen wird.

Zweite Ordnung (§ 5 Nr. 2 HöfeO):

Der überlebende Ehegatte. Für ihn gilt die Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO ausnahmsweise nicht als Ausschlussgrund.

Dritte Ordnung (§ 5 Nr. 3 HöfeO):

Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist (§ 6 Abs. 3 HöfeO).

Vierte Ordnung (§ 5 Nr. 4 HöfeO):

Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. In der Rechtsprechung war lange streitig, ob innerhalb dieser Ordnung das Stammes- oder das Gradualprinzip gilt; der BGH hat die Frage durch Beschluss vom November 2006 unter dem Aktenzeichen BLw 14/06 zugunsten des Stammesprinzips entschieden.

Wirtschaftsfähigkeit als zentrale Voraussetzung

Die Wirtschaftsfähigkeit ist das entscheidende persönliche Eignungsmerkmal des Hoferben. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO scheidet, wer nicht wirtschaftsfähig ist, als Hoferbe aus — auch wenn er nach § 6 Abs. 1 HöfeO vorrangig berufen wäre. Der Hof fällt dann demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Ausnahmen gelten nur bei mangelnder Altersreife (§ 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO) und bei der Vererbung an den überlebenden Ehegatten.
Für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit sind mehrere Grundsätze durch Rechtsprechung und Literatur gesichert:

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall.

Die Wirtschaftsfähigkeit muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorliegen; spätere Entwicklungen können die fehlende Eignung zum Erbfallzeitpunkt nicht heilen (OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2011 – 7 W 126/10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2021 – 10 W 60/20). Eine erst nach dem Erbfall aufgenommene Bewirtschaftung oder ein erst nachträglich erworbenes Fachwissen begründet die Wirtschaftsfähigkeit rückwirkend nicht. Umgekehrt ist eine Rückprojektion späterer positiver Entwicklungen auf den Erbfallzeitpunkt unzulässig.

Konkretheit des Maßstabs.

Die Wirtschaftsfähigkeit ist stets bezogen auf den konkret zu übernehmenden Hof zu beurteilen, nicht abstrakt. Maßgeblich sind Größe, Struktur, Betriebszweige und Bewirtschaftungsform des jeweiligen Betriebs. Allgemeine landwirtschaftliche Kenntnisse oder Spezialkenntnisse in einem Teilbereich (etwa Pferdehaltung) können nicht ohne weiteres die fehlende Befähigung zur Gesamtbewirtschaftung eines strukturell anders ausgerichteten Betriebs ersetzen.

Inhalt der Wirtschaftsfähigkeit.

Neben fachlich-technischen Kenntnissen verlangt § 6 Abs. 7 HöfeO auch betriebswirtschaftliche und organisatorische Fähigkeiten. Die moderne Landwirtschaft stellt unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nachhaltigkeit, Cross-Compliance und unionsrechtlichen Vorgaben erhöhte fachlich-theoretische Anforderungen an Betriebsleiter (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 10 W 49/14). Erst nach Eintritt des Erbfalls belegte Fachlehrgänge oder Fortbildungen belegen daher keine vorhandene Wirtschaftsfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Insolvenz und betriebswirtschaftliche Eignung

Eine frühere Insolvenz kann Rückschlüsse auf die betriebswirtschaftliche Eignung zulassen, wenn sie auf strukturellen Planungsfehlern, mangelnder Liquiditätskontrolle oder unzureichender Betriebsorganisation beruht. Gerichte dürfen diesen Umstand nicht ohne weitere Aufklärung übergehen.

Positive Feststellung erforderlich.

Die Wirtschaftsfähigkeit muss positiv festgestellt werden. Verbleibende Zweifel nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel gehen zulasten desjenigen, der die Feststellung der Hoferbschaft für sich beansprucht. Das Landwirtschaftsgericht ist im Verfahren nach § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO an den Amtsermittlungsgrundsatz gebunden (§ 26 FamFG i.V.m. § 9 LwVG); bei komplexen betriebswirtschaftlichen oder agrartechnischen Fragen wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.

Neben der Hoferbfolge von Todes wegen kommt in der Praxis häufig die Hofübergabe zu Lebzeiten des Eigentümers in Betracht (§ 7 HöfeO). Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Das Gericht prüft u.a., ob der Hofübernehmer wirtschaftsfähig ist, ob die Abfindungen der weichenden Erben den Anforderungen der HöfeO genügen und ob das Altenteil des Übergebers angemessen gesichert ist. Mit Genehmigung des Übergabevertrags treten die höferechtlichen Abfindungsregeln an die Stelle des allgemeinen Erbrechts, soweit es den Hof betrifft.

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FAQ: Hoferbe und Sondererbfolge nach der Höfeordnung

Was bedeutet Sondererbfolge nach der Höfeordnung?

Die Höfeordnung durchbricht das allgemeine Erbrecht. Der Hof fällt im Erbfall nicht an die gesamte Erbengemeinschaft, sondern an einen einzelnen Hoferben. Dieser übernimmt den Hof nach höferechtlichen Regeln und schuldet den weichenden Erben eine gesetzlich bemessene Abfindung.

Warum gibt es die Sondererbfolge im Höferecht?

Zweck der Sondererbfolge ist es, landwirtschaftliche Betriebe als wirtschaftliche Einheit zu erhalten. Der Hof soll nicht durch Erbauseinandersetzung zerschlagen oder unter mehreren Erben aufgeteilt werden. Die Höfeordnung schützt damit die Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe.

Kann der Hofeigentümer den Hoferben frei bestimmen?

Grundsätzlich ja. Der Hofeigentümer kann den Hoferben durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag bestimmen. Die Bestimmung ist aber nur wirksam, wenn der ausgewählte Hoferbe wirtschaftsfähig ist und keine zwingenden höferechtlichen Vorrangregeln entgegenstehen.

Was passiert, wenn kein Hoferbe bestimmt wurde?

Fehlt eine wirksame Hoferbenbestimmung, richtet sich die Hoferbfolge nach §§ 5, 6 HöfeO. Vorrangig kommen die Kinder und deren Abkömmlinge in Betracht. Danach folgen unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte, die Eltern sowie Geschwister und deren Abkömmlinge.

Was bedeutet Wirtschaftsfähigkeit?

Wirtschaftsfähig ist, wer körperlich, geistig, fachlich und persönlich in der Lage ist, den konkreten Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls. Später erworbene Kenntnisse oder eine erst nach dem Erbfall begonnene Bewirtschaftung können fehlende Wirtschaftsfähigkeit grundsätzlich nicht rückwirkend ersetzen.

Welche Rolle spielt die Hofübergabe zu Lebzeiten?

Statt die Hofnachfolge erst im Erbfall eintreten zu lassen, kann der Hof durch notariellen Übergabevertrag bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Das Landwirtschaftsgericht prüft dabei unter anderem die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers, die Abfindung weichender Erben und die Absicherung des Altenteils.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.