Der Zugewinnausgleich

von Jan Wollesen | Apr. 24, 2026 | Familienrecht

Bei einer Scheidung stellt sich häufig nicht nur die Frage, wer in der Wohnung bleibt oder wie der Hausrat verteilt wird. Entscheidend ist oft: Hat einer der Ehegatten während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut als der andere? Dann kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen.

Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass bei einer Scheidung „alles halbiert“ wird. Das stimmt so nicht. Es wird nicht das gesamte Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet und geteilt. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe entwickelt hat. Verglichen wird also vereinfacht gesagt: Was hatte jeder zu Beginn der Ehe? Was hat jeder am Ende der Ehe? Die Differenz ist der jeweilige Zugewinn. Der gesetzliche Grundgedanke ist in §§ 1373 ff. BGB geregelt: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Gerade deshalb lohnt sich die Prüfung des Zugewinnausgleichs besonders dann, wenn während der Ehe Immobilien gekauft, Kredite abbezahlt, Erbschaften gemacht, Schenkungen erhalten, Unternehmen aufgebaut oder Vermögen verschoben wurde. In solchen Fällen kann der rechnerische Unterschied erheblich sein.

Zugewinnausgleich frühzeitig prüfen

Bei einer Scheidung wird nicht automatisch das gesamte Vermögen halbiert. Entscheidend ist, wie sich das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe entwickelt hat.

Besonders wichtig wird der Zugewinnausgleich, wenn Immobilien, Kredite, Erbschaften, Schenkungen, Unternehmen, Depots oder unklare Vermögensbewegungen eine Rolle spielen.

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Worum geht es beim Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein Zahlungsanspruch. Es wird berechnet, welcher Ehegatte während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs hatte. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt als der andere, kann der andere grundsätzlich die Hälfte der Differenz verlangen.

Ein einfaches Beispiel:

Ein Ehegatte hatte bei Eheschließung kein nennenswertes Vermögen und bei Zustellung des Scheidungsantrags ein Vermögen von 120.000 €. Der andere Ehegatte hatte ebenfalls kein Anfangsvermögen und am Ende 40.000 €. Der Unterschied im Zugewinn beträgt 80.000 €. Davon kann grundsätzlich die Hälfte, also 40.000 €, als Zugewinnausgleich verlangt werden.

Das Beispiel zeigt auch: Es wird nicht gefragt, wer während der Ehe mehr verdient hat. Entscheidend ist, was am Ende als Vermögenszuwachs vorhanden ist. Einkommen, das während der Ehe verbraucht wurde, ist für sich genommen noch kein Zugewinn. Relevant wird es erst, wenn daraus Vermögen entstanden ist, etwa durch Sparguthaben, Tilgung von Immobilienkrediten, Wertpapierdepots, Unternehmenswerte oder andere Vermögensgegenstände.

Anfangsvermögen

Maßgeblich ist grundsätzlich das Vermögen zu Beginn des Güterstands, in der Regel also bei Eheschließung.

Endvermögen

Im Scheidungsfall kommt es regelmäßig auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.

Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.

Ausgleich

Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt als der andere, kann grundsätzlich die Hälfte der Differenz verlangt werden.

Warum wird bei der Scheidung nicht einfach alles halbiert?

Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens. Hat ein Ehegatte ein Konto, ein Auto, eine Immobilie oder Unternehmensanteile allein auf seinen Namen, wird daraus nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Der Zugewinnausgleich setzt erst auf der rechnerischen Ebene an: Hat dieser Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen als der andere, kann ein Ausgleichsanspruch entstehen.

Das gilt insbesondere für Immobilien. Steht nur ein Ehegatte im Grundbuch, gehört die Immobilie grundsätzlich auch nur diesem Ehegatten. Dennoch kann der Wertzuwachs der Immobilie oder die während der Ehe erfolgte Darlehenstilgung im Zugewinnausgleich eine Rolle spielen. Umgekehrt bedeutet gemeinsames Eigentum an einer Immobilie nicht automatisch, dass damit auch alle güterrechtlichen Fragen erledigt sind. Dann müssen Eigentumsverhältnisse, Kreditverbindlichkeiten und Zugewinnausgleich sauber voneinander getrennt werden.

Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder hohen Schulden ist eine überschlägige Betrachtung oft zu ungenau. Kleine Bewertungsunterschiede können dort schnell zu großen Zahlungsdifferenzen führen.

Welche Vermögenswerte sind für den Zugewinnausgleich wichtig?

Für die Berechnung kommt es im Kern auf Anfangsvermögen und Endvermögen an. Zum Vermögen gehören nicht nur Bankguthaben. Relevant sein können insbesondere:

Immobilien, Grundstücke, Sparguthaben, Wertpapierdepots, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen, private Darlehensforderungen, Kryptowährungen, wertvoller Hausrat, Kunst, Schmuck und sonstige Vermögenswerte.

Davon abzuziehen sind grundsätzlich auch Schulden. Dazu gehören etwa Immobilienkredite, Verbraucherdarlehen, Steuerschulden, private Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten. Gerade Schulden werden in der Praxis häufig unterschätzt. Wer zu Beginn der Ehe verschuldet war und während der Ehe schuldenfrei wird, hat wirtschaftlich Vermögen aufgebaut. Das kann beim Zugewinnausgleich erheblich sein.

Wichtig ist außerdem der richtige Stichtag. Für das Anfangsvermögen kommt es grundsätzlich auf den Beginn des Güterstands an, in der Regel also die Eheschließung. Für das Endvermögen ist im Scheidungsfall regelmäßig der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Wer nur grob mit heutigen Kontoständen rechnet, kommt deshalb schnell zu falschen Ergebnissen.

Immobilien

Wertsteigerungen, Darlehenstilgungen und Eigentumsanteile können den Zugewinnausgleich erheblich beeinflussen.

Erbschaften & Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Relevant werden können vor allem spätere Wertsteigerungen.

Schulden

Auch der Abbau vorehelicher Schulden kann wirtschaftlich Zugewinn darstellen und sollte nicht übersehen werden.

Unternehmen & Depots

Unternehmenswerte, Beteiligungen, Wertpapierdepots und Lebensversicherungen müssen sorgfältig bewertet werden.

Was gilt bei Erbschaft und Schenkung?

Erbschaften und Schenkungen werden im Zugewinnausgleich besonders behandelt. Sie werden nach § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten zugerechnet, auch wenn sie während der Ehe erfolgt sind. Der geerbte oder geschenkte Vermögenswert selbst wird daher nicht wie normaler Zugewinn geteilt. Ausgleichspflichtig können aber Wertsteigerungen sein, die zwischen Erwerb und dem für das Endvermögen maßgeblichen Stichtag eintreten

Typische Fehler beim Zugewinnausgleich

Ein häufiger Fehler ist, den Zugewinnausgleich erst kurz vor oder sogar erst im Scheidungstermin zu prüfen. Das ist riskant. Für eine belastbare Berechnung müssen Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden, privilegierte Erwerbe und die maßgeblichen Stichtage geklärt werden. Wer damit zu spät beginnt, verliert Verhandlungsspielraum und riskiert, einer Scheidungsfolgenvereinbarung zuzustimmen, ohne die wirtschaftliche Tragweite zu kennen. Sinnvoll ist daher, frühzeitig Unterlagen zu sichern, insbesondere Kontoauszüge, Depotauszüge, Kreditunterlagen, Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Versicherungswerte, Steuerunterlagen sowie Nachweise über Erbschaften und Schenkungen.

Ein weiterer Fehler ist die Vermischung unterschiedlicher Scheidungsfolgen. Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat und Immobilienauseinandersetzung sind rechtlich eigenständige Themen. Sie können wirtschaftlich miteinander zusammenhängen, müssen aber getrennt geprüft werden. Wer sich etwa über die Ehewohnung oder eine gemeinsame Immobilie einigt, hat damit nicht automatisch den Zugewinnausgleich erledigt. Umgekehrt kann eine Regelung zum Zugewinn Auswirkungen auf Unterhalt, Liquidität und die weitere Vermögensauseinandersetzung haben.

Vorsicht ist auch bei mündlichen Absprachen geboten. Güterrechtliche Vereinbarungen, insbesondere ein Verzicht auf Zugewinnausgleich oder eine abweichende Regelung des Güterstands, müssen regelmäßig notariell beurkundet werden. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in §§ 1408, 1410 BGB. Wer sich nur auf mündliche Zusagen verlässt, schafft keine verlässliche Grundlage und riskiert späteren Streit über Inhalt, Reichweite und Wirksamkeit der Vereinbarung.

Ebenfalls problematisch ist die vorschnelle Annahme, „da sei ohnehin nichts zu holen“. Zugewinn zeigt sich nicht nur auf dem Girokonto. Eine teilweise entschuldete Immobilie, ein Depot, ein Unternehmen, eine Lebensversicherung, werthaltige Fahrzeuge oder der Abbau vorehelicher Schulden können erhebliche Bedeutung haben. Umgekehrt kann ein vermeintlich hoher Anspruch durch Schulden, Anfangsvermögen oder privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB deutlich geringer ausfallen. Deshalb sollte der Zugewinnausgleich nicht nach Gefühl, sondern anhand einer geordneten Vermögensaufstellung geprüft werden.

Typische Fehler beim Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich sollte nicht erst im Scheidungstermin geprüft werden. Für eine belastbare Berechnung müssen Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden, privilegierte Erwerbe und die maßgeblichen Stichtage geklärt sein.

Vorsicht gilt auch bei mündlichen Absprachen. Güterrechtliche Vereinbarungen, insbesondere ein Verzicht auf Zugewinnausgleich, müssen regelmäßig notariell beurkundet werden, §§ 1408, 1410 BGB.

Wer ohne Vermögensübersicht verzichtet, weiß häufig nicht, worauf er tatsächlich verzichtet.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Den Zugewinnausgleich einvernehmlich regeln

Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend streitig vor Gericht ausgetragen werden. Häufig ist es sinnvoller, eine Gesamtlösung zu suchen. Das geschieht in der Praxis oft durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

In einer solchen Vereinbarung können Ehegatten regeln, wie der Zugewinnausgleich behandelt wird. Möglich sind etwa eine konkrete Ausgleichszahlung, ein Verzicht gegen andere Vorteile, eine Ratenzahlung, die Übertragung eines Miteigentumsanteils, die Übernahme von Schulden oder eine Gesamtregelung zusammen mit Immobilie, Unterhalt und Hausrat.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Eine einvernehmliche Regelung kann schneller, berechenbarer und wirtschaftlich sinnvoller sein als ein langer Streit über Auskunft, Bewertung und Zahlung. Gerade bei Immobilien kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung helfen, eine Zwangsversteigerung oder jahrelange Blockade zu vermeiden. Auch bei Unternehmensbeteiligungen kann eine vertragliche Lösung sinnvoll sein, weil eine gerichtliche Bewertung teuer und konfliktträchtig werden kann.

Wichtig ist aber: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Wer ohne belastbare Vermögensübersicht verzichtet, weiß oft nicht, worauf er verzichtet. Vor einer endgültigen Regelung sollte daher zumindest überschlägig geklärt sein, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welche Schulden bestehen und welche Ausgleichsansprüche realistisch im Raum stehen.

Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?

Anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:

Es gibt eine Immobilie, ein Unternehmen, erhebliche Schulden, Erbschaften, Schenkungen, größere Kontoguthaben, Depots, Lebensversicherungen oder unklare Vermögensbewegungen. Auch wenn ein Ehegatte keinen Überblick über die Finanzen des anderen hat, sollte der Zugewinnausgleich nicht auf bloßer Vermutung bewertet werden.

Ein Anwalt kann zunächst klären, ob sich eine vertiefte Prüfung wirtschaftlich lohnt. Nicht jeder Zugewinnausgleich rechtfertigt einen umfangreichen Streit. Manchmal zeigt eine erste Berechnung, dass der mögliche Anspruch gering ist oder durch andere Fragen überlagert wird. In anderen Fällen ergibt schon die erste Sichtung, dass erhebliche Ansprüche bestehen können.

Praktisch geht es vor allem um drei Punkte: Welche Auskünfte müssen verlangt werden? Welche Unterlagen sind wichtig? Und welche Lösung ist wirtschaftlich sinnvoller — gerichtliche Durchsetzung oder einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung?

Gerade vor einer Unterschrift unter eine Vereinbarung ist anwaltliche Beratung wichtig. Denn ein Verzicht auf Zugewinnausgleich kann endgültige Wirkung haben. Wer später feststellt, dass der andere Ehegatte deutlich mehr Vermögen hatte als angenommen, kann eine unterschriebene und notariell beurkundete Regelung nicht ohne Weiteres rückgängig machen.

Wichtige Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23: Bei Vermögensminderungen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags kann § 1375 Abs. 2 BGB Bedeutung haben. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, kann den auskunftspflichtigen Ehegatten die Darlegungs- und Beweislast dafür treffen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Vermögensverfügung beruht.

BGH-Entscheidung zu Vermögensminderungen im Zugewinnausgleich öffnen

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – XII ZB 362/15: Schenkungen können nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert sein und dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Das gilt aber nicht, soweit die Zuwendung den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Fundstelle zu BGH, XII ZB 362/15 öffnen

BGH, Urteil vom 06.02.2008 – XII ZR 45/06: Der Wert einer freiberuflichen Praxis kann im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sein. Bei der Bewertung ist aber zu vermeiden, dass künftige Einkommenserwartungen oder unterhaltsrechtlich bereits berücksichtigte Einkünfte unzulässig doppelt verwertet werden.

BGH-Entscheidung zu Praxiswert und Doppelverwertung öffnen

Fazit: Zugewinnausgleich prüfen, bevor Sie verzichten

Der Zugewinnausgleich ist oft einer der wirtschaftlich wichtigsten Punkte einer Scheidung. Entscheidend ist nicht, wer „gefühlt mehr beigetragen“ hat, sondern wie sich das Vermögen beider Ehegatten während der Ehe entwickelt hat. Es wird nicht automatisch alles halbiert. Maßgeblich sind Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden, Stichtage und besondere Vermögenswerte wie Immobilien, Erbschaften, Schenkungen oder Unternehmensbeteiligungen.

Wer eine Scheidung vorbereitet, sollte deshalb frühzeitig Unterlagen sichern und den Zugewinnausgleich zumindest überschlägig prüfen lassen. Das gilt besonders, bevor eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben oder ein Verzicht erklärt wird.

Wenn bei Ihnen Vermögen, Immobilien, Erbschaften, Schenkungen, Schulden oder unklare Vermögensverschiebungen eine Rolle spielen, ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, damit geklärt werden kann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich realistisch besteht.

Zugewinnausgleich berechnen lassen?

Ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht, lässt sich nur anhand einer geordneten Vermögensaufstellung beurteilen. Entscheidend sind Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden, Stichtage, Erbschaften, Schenkungen und besondere Vermögenswerte.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, bevor eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben oder ein Verzicht erklärt wird.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.