Dienstwagen – Arbeitgeber fordert das Fahrzeug zurück: Worauf kommt es an?

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Apr. 24, 2026 | Arbeitsrecht

In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Arbeitgeber die Rückgabe eines auch privat nutzbaren Dienstwagens verlangen darf, welche Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt gelten und welche Folgen Kündigung, Freistellung oder längere Arbeitsunfähigkeit haben. Erläutert wird auch, wann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht und weshalb nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Zeitpunkt der Rückgabe entscheidend sein kann.

Geschädigte unterschreibt nach einem Verkehrsunfall einen Gutachterauftrag vor einem beschädigten Auto.

Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, handelt es sich dabei regelmäßig um einen Teil der Arbeitsvergütung. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung deshalb während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht allein deshalb entziehen, weil er das Fahrzeug zurückhaben möchte.

Ob eine Rückforderung wirksam ist, richtet sich vor allem nach dem Arbeitsvertrag, der Dienstwagenvereinbarung und einem dort vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Selbst wenn ein solcher Widerrufsvorbehalt wirksam ist, muss der konkrete Widerruf billigem Ermessen entsprechen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze mit Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24 – erneut bestätigt und für die Rückgabe während einer Kündigungsfrist weiter konkretisiert.

Privat nutzbarer Dienstwagen ist Teil der Vergütung

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein geldwerter Vorteil und Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Sie ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung.

Ohne eine wirksame abweichende Vereinbarung ist der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarte Privatnutzung während des Arbeitsverhältnisses weiterhin zu ermöglichen. Das gilt grundsätzlich auch während einer Kündigungsfrist.

Davon zu unterscheiden ist ein Fahrzeug, das ausschließlich für dienstliche Zwecke überlassen wurde. Fehlt ein Recht zur Privatnutzung, handelt es sich insoweit nicht um einen entsprechenden Vergütungsbestandteil. Die Voraussetzungen einer Rückforderung können deshalb deutlich andere sein.

Arbeitgeber verlangt die Rückgabe des Dienstwagens?
Lassen Sie prüfen, ob die Rückforderung wirksam ist und ob Ihnen ein finanzieller Ausgleich zusteht.

Beratung im Arbeitsrecht anfragen

Was muss zuerst geprüft werden?

Bei einer Rückgabeaufforderung sollten insbesondere geprüft werden:

  • Arbeitsvertrag,
  • Dienstwagenvereinbarung,
  • Car Policy oder sonstige Fahrzeugrichtlinien,
  • spätere Ergänzungsvereinbarungen,
  • Kündigungs- oder Freistellungsschreiben und
  • die konkrete Rückgabeaufforderung.

Entscheidend ist zunächst, ob eine private Nutzung überhaupt vereinbart wurde. Anschließend ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, diese Privatnutzung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen.

Die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs kann hierfür ein wichtiges Indiz sein. Maßgeblich bleibt jedoch die arbeitsvertragliche Vereinbarung.

Darf der Arbeitgeber einen privat nutzbaren Dienstwagen jederzeit zurückfordern?

Nein. Ist die Privatnutzung vereinbart, kann der Arbeitgeber diesen Vergütungsbestandteil grundsätzlich nicht beliebig entziehen.

Ohne einen wirksamen Widerrufsvorbehalt besteht der Anspruch auf die vereinbarte Privatnutzung grundsätzlich fort, solange der Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet ist.

Enthält der Vertrag dagegen einen wirksamen Widerrufsvorbehalt, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden,

  1. ob der vereinbarte Widerrufsgrund tatsächlich vorliegt und
  2. ob der konkrete Widerruf billigem Ermessen nach § 315 BGB entspricht.

Die Wirksamkeit der Vertragsklausel und die Wirksamkeit ihrer konkreten Anwendung sind deshalb voneinander zu unterscheiden.

Welche Anforderungen gelten für einen Widerrufsvorbehalt?

Bei vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegt ein Widerrufsvorbehalt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Klausel transparent, klar und verständlich sein. Bei den möglichen Widerrufsgründen muss zumindest erkennbar sein, aus welcher Richtung ein Widerruf erfolgen kann. Das BAG nennt etwa wirtschaftliche Gründe sowie Umstände aus Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers.

Eine völlig voraussetzungslose Klausel, nach der die private Nutzung ohne erkennbare Einschränkung „jederzeit“ widerrufen werden kann, begegnet deshalb erheblichen rechtlichen Bedenken.

Nicht erforderlich ist dagegen, bereits in der Klausel selbst zwingend eine bestimmte Ankündigungs- oder Auslauffrist festzulegen. Ob dem Arbeitnehmer eine solche Frist eingeräumt werden muss, kann aber bei der späteren Prüfung des konkreten Widerrufs nach § 315 BGB erheblich werden.

Kündigung und Freistellung: Wann muss der Dienstwagen zurückgegeben werden?

Eine Kündigung allein beendet das Arbeitsverhältnis noch nicht. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht deshalb grundsätzlich auch der Vergütungsanspruch fort.

Darf der Dienstwagen privat genutzt werden, besteht damit grundsätzlich auch der Anspruch auf die Privatnutzung weiter.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Dienstwagenvereinbarung ausdrücklich einen wirksamen Widerruf für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer nach einer Kündigung berechtigt von der Arbeit freigestellt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche Regelung grundsätzlich für zulässig. Im Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24 – war vereinbart worden, dass die Privatnutzung widerrufen werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Arbeitnehmer berechtigt von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird. Das BAG hielt diese Klausel für wirksam.

Eine Freistellung führt deshalb nicht automatisch zur Rückgabepflicht. Erforderlich ist eine vertragliche Grundlage, die den Entzug der Privatnutzung trägt.

Der Widerruf muss billigem Ermessen entsprechen

Auch eine wirksame Widerrufsklausel berechtigt den Arbeitgeber nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt zur Rückforderung.

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die eigenen Interessen mit den Interessen des Arbeitnehmers angemessen abwägen. Die Entscheidung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Gerade an diesem Punkt ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025 von erheblicher praktischer Bedeutung.

Rückgabe während des Monats regelmäßig erst zum Monatsende

Im vom BAG entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer gekündigt und berechtigt freigestellt worden. Die Widerrufsklausel war wirksam und der Widerrufsgrund lag vor.

Der Arbeitgeber verlangte dennoch zu früh die Rückgabe.

Grund hierfür war die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils. Bei Anwendung der 1-%-Regelung wird der Nutzungsvorteil monatsweise und nicht kalendertäglich angesetzt. Gibt der Arbeitnehmer das Fahrzeug während eines laufenden Monats zurück, muss er daher grundsätzlich trotzdem den geldwerten Vorteil für den gesamten Monat versteuern.

Das BAG folgert daraus, dass – abgesehen insbesondere von einer außerordentlichen Kündigung während des laufenden Monats – im Regelfall nur ein Widerruf zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen kann.

Im entschiedenen Fall durfte der Arbeitgeber die Privatnutzung daher nicht bereits zum 24. Mai beenden, sondern erst zum 31. Mai. Für den dazwischenliegenden Zeitraum erhielt der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung.

Diese Rechtsprechung ist insbesondere bei Rückgabeaufforderungen während einer Kündigungsfrist zu beachten.

Was gilt bei längerer Arbeitsunfähigkeit?

Bei Arbeitsunfähigkeit gelten teilweise andere Grundsätze.

Da die Privatnutzung des Dienstwagens regelmäßig Teil der Arbeitsvergütung ist, besteht der Anspruch grundsätzlich für den Zeitraum fort, in dem der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldet.

Nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums kann dagegen auch der Anspruch auf die private Dienstwagennutzung entfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Vergütungsbestandteil grundsätzlich nur so lange geschuldet wird, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zu leisten hat. Eine abweichende vertragliche Regelung ist allerdings möglich. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09.

Es handelt sich dabei um eine andere rechtliche Konstellation als beim Widerruf während einer noch vergütungspflichtigen Kündigungsfrist.

Kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfall verlangen?

Wird dem Arbeitnehmer die vereinbarte Privatnutzung zu Unrecht entzogen, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen.

Das Bundesarbeitsgericht stützt diesen Anspruch bei einer für die Vergangenheit nicht mehr nachholbaren Privatnutzung auf §§ 280 Abs. 1, 283 BGB. Bereits die ältere Rechtsprechung und erneut die Entscheidung vom 12. Februar 2025 bestätigen diesen Ansatz.

Für die abstrakte Berechnung kann der steuerliche Wert der Privatnutzung herangezogen werden. Das BAG orientiert sich hierfür bei Anwendung der 1-%-Regelung an einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs.

Der Anspruch ist als Bruttobetrag zu behandeln. Im Urteil vom 12. Februar 2025 hat das BAG ausdrücklich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 137,10 Euro brutto zugesprochen.

Muss die Rückgabe verweigert werden, um Ansprüche zu erhalten?

Nein. Eine berechtigte Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer sich weigert, das Fahrzeug herauszugeben.

Auch in der Entscheidung vom 12. Februar 2025 hatte der Arbeitnehmer das Fahrzeug entsprechend der Rückgabeaufforderung herausgegeben. Das hinderte seinen späteren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht.

Eine Rückgabeaufforderung sollte deshalb nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, um mögliche Zahlungsansprüche zu sichern.

Umgekehrt sollte der Arbeitnehmer eine bestehende Rückgabepflicht nicht ohne rechtliche Grundlage ignorieren. Ob das Fahrzeug herauszugeben ist und ob daneben ein finanzieller Anspruch besteht, sind getrennt zu prüfen.

Ausschlussfristen beachten

Ansprüche wegen eines unberechtigten Entzugs des Dienstwagens sollten zeitnah geltend gemacht werden.

Arbeits- oder Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist und den Nutzungsausfallanspruch erfasst, muss anhand ihres Wortlauts geprüft werden.

Gerade wenn das Fahrzeug während einer Kündigungsfrist zurückgegeben wurde, sollte deshalb zeitnah geklärt werden, ob für den Zeitraum bis zum wirksamen Widerruf ein Zahlungsanspruch besteht.

Welche Punkte sind bei einer Rückgabeaufforderung entscheidend?

Bei einem auch privat nutzbaren Dienstwagen sollte die Prüfung in dieser Reihenfolge erfolgen:

  1. Besteht ein vertragliches Recht zur Privatnutzung?
  2. Enthält der Vertrag einen Widerrufsvorbehalt?
  3. Ist diese Klausel nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB wirksam?
  4. Liegt der darin bezeichnete Widerrufsgrund tatsächlich vor?
  5. Ist eine Freistellung, auf die der Widerruf gestützt wird, berechtigt?
  6. Entspricht der Zeitpunkt der Rückforderung billigem Ermessen nach § 315 BGB?
  7. Besteht wegen eines zu frühen oder unberechtigten Entzugs ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Gerade nach der aktuellen Rechtsprechung reicht es deshalb nicht aus, lediglich festzustellen, dass der Arbeitsvertrag eine Rückgabeklausel enthält.

Dienstwagenrückgabe rechtlich prüfen lassen

Wird ein privat nutzbarer Dienstwagen während einer Kündigungsfrist, Freistellung oder eines laufenden Arbeitsverhältnisses zurückgefordert, sollte zunächst die konkrete Dienstwagenvereinbarung geprüft werden.

Entscheidend sind der Wortlaut des Widerrufsvorbehalts, der vom Arbeitgeber angeführte Widerrufsgrund und der verlangte Rückgabezeitpunkt. Wird die Rückgabe während eines laufenden Monats verlangt, kann nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025 insbesondere ein Anspruch auf Nutzungsausfall bis zum Monatsende bestehen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder fragen Sie einen Termin an.

Kontaktformular

FAQ

Muss ich einen Dienstwagen nach einer Kündigung sofort zurückgeben?

Nicht automatisch. Darf der Dienstwagen privat genutzt werden, besteht das Nutzungsrecht grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Eine frühere Rückgabe kann verlangt werden, wenn hierfür eine wirksame vertragliche Grundlage besteht und der konkrete Widerruf billigem Ermessen entspricht.

Darf der Arbeitgeber den Dienstwagen bei einer Freistellung zurückfordern?

Das kann vertraglich wirksam vereinbart werden. Die Dienstwagenvereinbarung muss hinreichend klar erkennen lassen, dass die Privatnutzung bei einer berechtigten Freistellung nach Kündigung widerrufen werden kann. Auch dann muss der konkrete Widerruf angemessen sein.

Kann der Arbeitgeber die Privatnutzung jederzeit widerrufen?

Nein. Eine pauschale Widerrufsmöglichkeit genügt regelmäßig nicht. Die Klausel muss erkennen lassen, aus welchen Gründen ein Widerruf möglich sein soll. Zusätzlich muss die Ausübung des Widerrufs im konkreten Fall billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen.

Warum kann eine Rückgabe erst zum Monatsende verlangt werden?

Bei Anwendung der 1-%-Regelung wird der steuerliche Nutzungsvorteil grundsätzlich für den gesamten Kalendermonat angesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb 2025 entschieden, dass ein Widerruf während eines laufenden Monats im Regelfall erst zum Monatsende billigem Ermessen entspricht.

Was gilt bei längerer Krankheit?

Die private Nutzung ist regelmäßig Teil der Arbeitsvergütung. Solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldet, besteht deshalb grundsätzlich auch der Anspruch auf die Privatnutzung fort. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums kann der Anspruch entfallen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

Kann ich Geld verlangen, wenn der Dienstwagen zu früh entzogen wurde?

Ja. Wird die vereinbarte Privatnutzung unberechtigt oder zu früh beendet, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen. Für die Berechnung kann insbesondere der steuerliche Wert der Privatnutzung herangezogen werden.

Verliere ich meinen Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn ich das Fahrzeug zurückgebe?

Nein. Die Rückgabe des Fahrzeugs schließt einen späteren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht aus. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich danach, ob und für welchen Zeitraum die Privatnutzung noch geschuldet war.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.