Nachehelicher Unterhalt: Was passiert mit dem Trennungsunterhalt nach der Scheidung?
Mit der Scheidung stellt sich häufig eine praktische Frage: Was passiert mit dem bisher gezahlten Trennungsunterhalt? Viele gehen davon aus, dass der Unterhalt nach der Scheidung einfach weiterläuft. Das ist rechtlich aber nicht richtig.
Der Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Er ist in § 1361 BGB geregelt und knüpft daran an, dass die Ehe rechtlich noch besteht. Mit Rechtskraft der Scheidung endet dieser Anspruch. Danach geht es nicht mehr um Trennungsunterhalt, sondern um nachehelichen Unterhalt.
Nachehelicher Unterhalt ist ein eigener Anspruch. Er muss nach der Scheidung gesondert geprüft und geltend gemacht werden. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Eigenverantwortung aus § 1569 BGB: Jeder geschiedene Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Das bedeutet aber nicht, dass Unterhalt nach der Scheidung nur in Ausnahmefällen oder nur bei eindeutig nachweisbaren ehebedingten Nachteilen in Betracht kommt. Erforderlich ist zunächst ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand, etwa Betreuungsunterhalt, Krankheitsunterhalt, Altersunterhalt, Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt nach §§ 1570 ff. BGB. Anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Unterhalt geschuldet ist und ob eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dabei ehebedingte Nachteile vorrangig zu berücksichtigen; daneben kann aber auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität Bedeutung haben. Nachehelicher Unterhalt ist deshalb keine automatische Fortsetzung des Trennungsunterhalts, aber auch keine rein schematische Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung. Entscheidend bleibt die umfassende Prüfung des Einzelfalls.
Nachehelichen Unterhalt rechtzeitig prüfen lassen
Mit der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Ob danach nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, muss gesondert geprüft und rechtzeitig geltend gemacht werden.
Gerade bei Kindern, Teilzeit, längerer Ehe, Krankheit oder deutlichen Einkommensunterschieden sollte vor Rechtskraft der Scheidung geklärt werden, ob Unterhalt nach der Scheidung verlangt werden kann.
Warum bekomme ich vielleicht Trennungsunterhalt, aber keinen nachehelichen Unterhalt?
Das ist einer der wichtigsten Unterschiede im Unterhaltsrecht.
Beim Trennungsunterhalt wirkt die bestehende Ehe noch fort. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll während der Trennungszeit grundsätzlich weiter an den ehelichen Lebensverhältnissen teilhaben. Deshalb kann Trennungsunterhalt auch dann geschuldet sein, wenn beide Ehegatten arbeiten, aber ein deutliches Einkommensgefälle besteht.
Nach der Scheidung ändert sich der Maßstab. Dann reicht es nicht mehr aus, dass ein Ehegatte weniger verdient. Es muss zusätzlich ein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegen. Fehlt ein solcher Grund, kann es sein, dass bis zur Scheidung Trennungsunterhalt gezahlt werden musste, nach der Scheidung aber kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet ist.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung voll arbeiten kann, keine kleinen Kinder betreut, nicht krank ist, keine ehebedingten beruflichen Nachteile erlitten hat und sein eigenes Einkommen zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs ausreicht.
Kurz gesagt:
Trennungsunterhalt beruht auf der noch bestehenden Ehe. Nachehelicher Unterhalt braucht einen besonderen gesetzlichen Grund.
Wann bekomme ich nachehelichen Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB erfüllt ist. In der Praxis sind vor allem folgende Varianten wichtig:
Betreuungsunterhalt
Wer gemeinsame Kinder betreut, kann nach § 1570 BGB nachehelichen Unterhalt verlangen. Nach dem dritten Geburtstag des Kindes kommt es auf die konkreten Betreuungsumstände an.
Krankheit oder Alter
Unterhalt kann geschuldet sein, wenn ein geschiedener Ehegatte wegen Krankheit, Gebrechen oder Alters nicht ausreichend für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann.
Erwerbslosigkeit
Wer trotz zumutbarer Bemühungen keine angemessene Arbeit findet, kann unter den Voraussetzungen des § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen.
Aufstockungsunterhalt
Verdient ein Ehegatte nach der Scheidung deutlich weniger, kann Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.
Ausbildung oder Umschulung
Wurde eine Ausbildung wegen Ehe oder Familie nicht aufgenommen oder abgebrochen, kann Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB relevant werden.
Billigkeitsunterhalt
In besonderen Ausnahmefällen kann § 1576 BGB greifen, wenn es grob unbillig wäre, Unterhalt vollständig zu versagen.
1. Betreuungsunterhalt wegen gemeinsamer Kinder, § 1570 BGB
Der wichtigste Fall ist häufig der Betreuungsunterhalt. Wer nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.
Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes besteht regelmäßig ein besonders starker Schutz. Danach kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend sind kindbezogene Gründe und elternbezogene Gründe. Kindbezogene Gründe können etwa besonderer Betreuungsbedarf, gesundheitliche Einschränkungen des Kindes, Schulzeiten oder fehlende Betreuungsmöglichkeiten sein. Elternbezogene Gründe können sich aus der während der Ehe gelebten Rollenverteilung, der Dauer der Kinderbetreuung und der tatsächlichen Belastung ergeben.
Wichtig: Es gibt kein starres Altersphasenmodell mehr. Der Bundesgerichtshof verlangt eine konkrete Einzelfallprüfung. Es reicht also nicht, schematisch zu sagen: „Ab dem dritten Geburtstag muss Vollzeit gearbeitet werden.“ Ebenso reicht es aber auch nicht, pauschal zu behaupten, wegen eines Kindes sei jede Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.
2. Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
Nachehelicher Unterhalt kann auch geschuldet sein, wenn ein Ehegatte wegen seines Alters nicht mehr erwartet werden kann, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Das betrifft vor allem Fälle, in denen ein Ehegatte bei Scheidung oder nach Ende der Kinderbetreuung bereits in einem Alter ist, in dem eine realistische Rückkehr in den Arbeitsmarkt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Entscheidend ist nicht allein das Lebensalter, sondern die konkrete Erwerbsbiografie, Qualifikation, Gesundheit und Arbeitsmarktnähe.
3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
Ist ein geschiedener Ehegatte krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit bestehen.
Hier kommt es auf die konkrete gesundheitliche Einschränkung und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit an. Nicht jede Erkrankung führt automatisch zu Unterhalt. Maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang Erwerbstätigkeit tatsächlich zumutbar ist. Häufig werden ärztliche Unterlagen oder Gutachten entscheidend.
Auch Krankheitsunterhalt kann nach § 1578b BGB herabgesetzt oder befristet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Bundesgerichtshof hat aber betont, dass dabei eine umfassende Billigkeitsprüfung erforderlich ist.
4. Erwerbslosenunterhalt, § 1573 Abs. 1 BGB
Ein Anspruch kann bestehen, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, obwohl er sich ausreichend bemüht.
Das ist praktisch anspruchsvoll. Wer Erwerbslosenunterhalt verlangt, muss regelmäßig darlegen können, dass er sich ernsthaft, nachhaltig und ausreichend beworben hat. Pauschale Hinweise wie „ich finde nichts“ reichen meist nicht. Es kommt auf Ausbildung, Alter, Berufserfahrung, gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungsaufgaben und die reale Arbeitsmarktsituation an.
5. Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
Der Aufstockungsunterhalt ist in der Praxis besonders häufig. Er kommt in Betracht, wenn ein geschiedener Ehegatte zwar arbeitet, sein Einkommen aber deutlich niedriger ist als das Einkommen des anderen Ehegatten.
Aber: Ein Einkommensunterschied allein reicht nicht immer für dauerhaften Unterhalt. Es muss geprüft werden, ob der geringer verdienende Ehegatte seine Erwerbstätigkeit ausweiten kann, ob die Einkommensdifferenz ehebedingt ist und ob eine Befristung oder Herabsetzung nach § 1578b BGB in Betracht kommt.
Typische Fälle sind Teilzeit nach Kinderbetreuung, beruflicher Rückstand nach längerer Familienphase oder geringere Einkünfte infolge der während der Ehe gelebten Rollenverteilung.
6. Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsunterhalt, § 1575 BGB
Nachehelicher Unterhalt kann auch geschuldet sein, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen, abgebrochen oder nicht abgeschlossen hat und diese nach der Scheidung nachholt.
Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Ehegatte zugunsten von Haushalt, Kindern oder der beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten zurückgesteckt hat. Ziel ist nicht, jede beliebige Neuorientierung zu finanzieren. Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zur Ehe bestehen.
7. Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB
Der Billigkeitsunterhalt ist ein Auffangtatbestand. Er kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn andere Unterhaltstatbestände nicht greifen, es aber grob unbillig wäre, Unterhalt zu versagen.
In der Praxis ist diese Anspruchsgrundlage eher selten. Sie kann aber Bedeutung gewinnen, wenn besondere persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände vorliegen, die von den anderen Vorschriften nicht vollständig erfasst werden.
Ehebedingte Nachteile: Warum sie so wichtig sind
Beim nachehelichen Unterhalt spielt häufig die Frage eine zentrale Rolle, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind. Gemeint sind berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, die dadurch entstanden sind, dass ein Ehegatte wegen Ehe, Haushalt, Kinderbetreuung oder gemeinsamer Lebensplanung beruflich zurückgesteckt hat.
Beispiele:
Ein Ehegatte hat wegen der Kinder nur Teilzeit gearbeitet.
Eine Ausbildung wurde wegen der Ehe nicht abgeschlossen.
Ein beruflicher Aufstieg wurde zugunsten der Familie aufgegeben.
Ein Ehegatte ist dem anderen aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort gefolgt und hat dadurch Nachteile erlitten.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ehebedingte Nachteile nicht nur dann vorliegen können, wenn jemand seine Erwerbstätigkeit vollständig aufgibt. Sie können auch entstehen, wenn jemand ehebedingt den Arbeitsplatz wechselt und dadurch berufliche Nachteile erleidet.
Ehebedingte Nachteile sind besonders wichtig für die Frage, ob nachehelicher Unterhalt dauerhaft, befristet oder nur herabgesetzt geschuldet ist.
Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB
Selbst wenn ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, bedeutet das nicht automatisch, dass dieser dauerhaft und in voller Höhe gezahlt werden muss.
Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt, zeitlich befristet oder beides kombiniert werden. Maßgeblich ist eine umfassende Billigkeitsabwägung. Dabei spielen insbesondere ehebedingte Nachteile, Dauer der Ehe, Rollenverteilung, Kinderbetreuung, Alter, Gesundheit und wirtschaftliche Verflechtung eine Rolle.
Wichtig ist: Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt nicht automatisch dazu, dass Unterhalt sofort entfällt. Umgekehrt führen ehebedingte Nachteile nicht automatisch zu unbegrenztem Unterhalt. Der Bundesgerichtshof verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung.
Wie mache ich nachehelichen Unterhalt geltend?
Nachehelicher Unterhalt sollte rechtzeitig und klar geltend gemacht werden. Das ist besonders wichtig, weil Trennungsunterhalt nicht automatisch in nachehelichen Unterhalt übergeht.
Praktisch gibt es mehrere Wege:
1. Außergerichtliche Geltendmachung
Der Unterhalt kann zunächst außergerichtlich verlangt werden. Regelmäßig wird der andere Ehegatte zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert. Dazu gehören typischerweise Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinnermittlungen bei Selbstständigen, Nachweise über Wohnvorteile, Darlehen, Versicherungen und Altersvorsorge.
Wichtig ist, dass nicht nur allgemein „Unterhalt“ verlangt wird. Es sollte klar erkennbar sein, dass nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird.
2. Geltendmachung im Scheidungsverbund
Nachehelicher Unterhalt kann auch als Folgesache im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Das kann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass der Unterhalt nach der Scheidung streitig wird.
Der Vorteil: Die Frage wird rechtzeitig vor oder zusammen mit der Scheidung geklärt. Dadurch lassen sich Lücken vermeiden.
Der Nachteil: Das Scheidungsverfahren kann sich verlängern, wenn der nacheheliche Unterhalt im Verbund streitig geführt wird.
3. Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Das kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten Planungssicherheit wollen.
Dabei ist aber Vorsicht geboten. Ein Unterhaltsverzicht oder eine sehr weitgehende Begrenzung kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Gerade bei Kinderbetreuung, Krankheit, längerer Ehe oder deutlichen Einkommensunterschieden sollte eine solche Vereinbarung nicht ungeprüft unterschrieben werden.
4. Gerichtliches Verfahren nach der Scheidung
Wird der nacheheliche Unterhalt nicht im Scheidungsverbund geregelt, kann er auch nach der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden. Das ist möglich, kann aber zu Problemen führen, wenn vorher keine rechtzeitige Inverzugsetzung oder Geltendmachung erfolgt ist.
1. Auskunft verlangen
Regelmäßig sollte der andere Ehegatte zunächst zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert werden. Nur so lässt sich der Unterhalt belastbar berechnen.
2. Anspruch ausdrücklich bezeichnen
Es sollte klar formuliert werden, dass nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung verlangt wird. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich verschiedene Ansprüche.
3. Rechtzeitig handeln
Wer nachehelichen Unterhalt erst längere Zeit nach der Scheidung geltend macht, kann Rückstände verlieren. Entscheidend sind Auskunftsverlangen, Zahlungsaufforderung, Verzug oder gerichtliche Geltendmachung.
4. Titel und Vereinbarungen prüfen
Ein Titel über Trennungsunterhalt gilt häufig nicht automatisch für die Zeit nach der Scheidung. Auch freiwillige Zahlungen sollten rechtlich eingeordnet werden.
Kann es zu spät sein?
Nachehelicher Unterhalt sollte rechtzeitig geltend gemacht werden. Für die Vergangenheit kann er grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB verlangt werden, also insbesondere ab Auskunftsverlangen, Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit. Zusätzlich begrenzt § 1585b Abs. 3 BGB Rückstände, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegen, sofern sich der Unterhaltspflichtige der Leistung nicht absichtlich entzogen hat. Zugleich führt Zeitablauf nicht automatisch zum Anspruchsverlust: Eine Verwirkung setzt regelmäßig mehr als ein Jahr Passivität und zusätzlich einen besonderen Vertrauenstatbestand beim Unterhaltspflichtigen voraus. Auskunftsverlangen, Zahlungsaufforderungen, Fristsetzungen oder andere vorbereitende Schritte können einer solchen Passivität entgegenstehen.
Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2008 – 15 WF 187/08.
Praktisch bedeutet das:
Wer erst Monate nach der Scheidung Unterhalt verlangt, kann für die zurückliegende Zeit Ansprüche verlieren.
Wer bisher nur Trennungsunterhalt verlangt hat, hat damit nicht automatisch nachehelichen Unterhalt geltend gemacht.
Wer freiwillige Zahlungen entgegennimmt, sollte klären, ob diese auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder etwas anderes erfolgen.
Wer einen Titel über Trennungsunterhalt hat, sollte prüfen, ob dieser auch die Zeit nach der Scheidung erfasst. Häufig ist das gerade nicht der Fall.
Kann nachehelicher Unterhalt zu spät geltend gemacht werden?
Ja. Nachehelicher Unterhalt kann für die Vergangenheit nicht unbegrenzt nachgefordert werden. Nach §§ 1585b, 1613 BGB kommt es insbesondere darauf an, ob der andere Ehegatte rechtzeitig zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde oder ob der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde.
Wer erst längere Zeit nach der Scheidung reagiert, riskiert deshalb, Unterhalt für zurückliegende Zeiträume nicht mehr vollständig verlangen zu können.
Zeitablauf allein führt zwar nicht automatisch zum Anspruchsverlust. Eine Verwirkung setzt regelmäßig zusätzlich einen besonderen Vertrauenstatbestand voraus. Trotzdem sollte nachehelicher Unterhalt möglichst vor Rechtskraft der Scheidung geprüft und geltend gemacht werden.
Wann sollte nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden?
Der richtige Zeitpunkt ist vor Rechtskraft der Scheidung.
Spätestens wenn der Scheidungstermin absehbar ist, sollte geprüft werden:
Besteht nach der Scheidung ein Unterhaltsgrund?
Welche Art von nachehelichem Unterhalt kommt in Betracht?
Wie hoch ist das bereinigte Einkommen beider Ehegatten?
Gibt es ehebedingte Nachteile?
Ist eine Befristung oder Herabsetzung möglich?
Muss der Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden?
Besteht bereits ein Unterhaltstitel?
Muss der Unterhalt als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden?
Besonders wichtig ist das, wenn der Trennungsunterhalt bisher nur freiwillig gezahlt wurde. Dann kann mit Rechtskraft der Scheidung eine Zahlungslücke entstehen, wenn nachehelicher Unterhalt nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
Typische Fehler beim nachehelichen Unterhalt
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der Trennungsunterhalt laufe nach der Scheidung automatisch weiter. Das stimmt nicht.
Ein zweiter Fehler ist, nur auf die Einkommensdifferenz zu schauen. Nach der Scheidung reicht ein Einkommensunterschied allein nicht immer aus. Es braucht einen gesetzlichen Unterhaltsgrund.
Ein dritter Fehler ist, Unterhalt zu spät geltend zu machen. Das kann dazu führen, dass Unterhalt für vergangene Monate nicht mehr verlangt werden kann.
Ein vierter Fehler ist, eine Vereinbarung oder einen Verzicht zu unterschreiben, ohne die langfristigen Folgen zu verstehen.
Ein fünfter Fehler ist, bestehende Titel nicht zu prüfen. Ein Titel über Trennungsunterhalt ist nicht automatisch ein Titel über nachehelichen Unterhalt.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB betrifft die Zeit vom Getrenntleben bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Die Ehe besteht rechtlich noch fort. Deshalb wirken die ehelichen Lebensverhältnisse während der Trennungszeit grundsätzlich weiter.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt betrifft die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung und richtet sich nach §§ 1569 ff. BGB.
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegt.
Fazit
Nachehelicher Unterhalt ist kein automatischer Anschluss an den Trennungsunterhalt. Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Danach gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB.
Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegt, etwa Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsbedarf, Ausbildung oder besondere Billigkeitsgründe.
Besonders wichtig sind die Fragen, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ob der Unterhalt befristet oder herabgesetzt werden kann und ob der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Wer nach der Scheidung Unterhalt verlangen will, sollte deshalb nicht abwarten. Der nacheheliche Unterhalt sollte rechtzeitig vor Rechtskraft der Scheidung geprüft und ausdrücklich geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zur Verwirkung
Eine Verwirkung rückständigen nachehelichen Unterhalts setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Allein das Unterlassen einer sofortigen gerichtlichen Geltendmachung genügt dafür nicht.
Beratung vor der Scheidung
Wer Trennungsunterhalt erhält oder zahlt, sollte rechtzeitig vor der Scheidung klären lassen, ob und in welcher Höhe nach Rechtskraft der Scheidung noch Unterhalt geschuldet ist.
