In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Gutachterkosten, Abschleppkosten, Bergungskosten, Standkosten und weitere unfallbedingte Nebenkosten ersetzt werden. Behandelt werden auch die Abgrenzung zum Bagatellschaden, die freie Wahl des Sachverständigen, mögliche Rechnungskürzungen und die allgemeine Kostenpauschale.
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Neben dem unmittelbaren Fahrzeugschaden können nach einem Verkehrsunfall weitere Kosten ersatzfähig sein. Dazu gehören insbesondere Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Bergungskosten, Standkosten, An- und Abmeldekosten sowie die allgemeine Kostenpauschale.
Maßstab ist § 249 BGB. Erstattet werden die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte.
Kosten eines Kfz-Sachverständigen
Bei einem nicht nur geringfügigen Fahrzeugschaden darf der Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen.
Das Gutachten dient nicht nur der Ermittlung der Reparaturkosten. Es kann auch Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert, Restwert, zur Wertminderung, Reparaturdauer, Nutzungsausfallgruppe und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthalten.
Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf einen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung benannten Gutachter verweisen lassen. Er darf einen Sachverständigen seines Vertrauens auswählen.
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Jetzt Kontakt aufnehmenBagatellschaden und Kostenvoranschlag
Bei erkennbar geringfügigen Schäden kann die Einholung eines umfassenden Gutachtens unverhältnismäßig sein. Dann kann ein qualifizierter Kostenvoranschlag mit Lichtbildern ausreichen.
Eine feste gesetzliche Bagatellschadengrenze besteht nicht. Entscheidend ist, ob für einen technischen Laien erkennbar war, dass nur ein geringfügiger Schaden vorliegt.
Die bloße äußere Erscheinung kann täuschen. Hinter einem zunächst klein wirkenden Stoßfänger- oder Karosserieschaden können sich Beschädigungen an Halterungen, Sensoren, Trägern oder Assistenzsystemen befinden.
Der Bundesgerichtshof hat die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten auch bei einem Fahrzeugschaden von etwas mehr als 700 Euro nicht allein wegen der Schadenshöhe verneint.
Höhe des Sachverständigenhonorars
Der Geschädigte muss vor Beauftragung des Gutachters grundsätzlich keine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben.
Die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung bildet ein wesentliches Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der Sachverständige ein deutlich überhöhtes Honorar verlangt.
Der Haftpflichtversicherer darf das Honorar nicht allein deshalb kürzen, weil einzelne Rechnungspositionen oberhalb eigener interner Tabellen oder Prüfwerte liegen. Entscheidend ist, ob die Kosten aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung erforderlich erscheinen durften.
Grundhonorar und Nebenkosten
Sachverständige berechnen häufig ein nach der Schadenshöhe gestaffeltes Grundhonorar. Hinzukommen können Nebenkosten für Lichtbilder, Schreibarbeiten, Porto, Telefon, Fahrtkosten oder Datenbankabfragen.
Nicht jede einzelne Position muss dem günstigsten am Markt verfügbaren Preis entsprechen. Auffällige Mehrfachberechnungen oder für den Geschädigten erkennbare erhebliche Überhöhungen können jedoch zu Kürzungen führen.
Hat der Geschädigte den Sachverständigen noch nicht bezahlt, kann die Indizwirkung der Rechnung schwächer sein als bei einer bereits beglichenen Rechnung. Der Anspruch auf Erstattung entfällt dadurch aber nicht automatisch.
Abtretung der Gutachterkosten
Häufig tritt der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Gutachter ab. Der Sachverständige kann die Forderung dann im eigenen Namen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Die Abtretung betrifft regelmäßig nur die Gutachterkosten. Der übrige Schadensersatzanspruch verbleibt beim Geschädigten.
Ob der Geschädigte bei einer Kürzung selbst in Anspruch genommen werden kann, hängt vom Inhalt des Gutachtervertrags und der Abtretungserklärung ab.
Kosten eines eigenen Schadengutachtens trotz Versicherungsgutachten
Hat die gegnerische Versicherung bereits ein Gutachten eingeholt, kann der Geschädigte unter Umständen dennoch einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Das gilt besonders, wenn Zweifel an der Neutralität, Vollständigkeit oder Berechnung des Versicherungsgutachtens bestehen.
Eine doppelte Begutachtung ohne sachlichen Grund kann dagegen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Abschleppkosten
Ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher, sind die notwendigen Abschleppkosten grundsätzlich ersatzfähig.
Das Fahrzeug darf regelmäßig zu einer geeigneten Werkstatt, zu einem sicheren Verwahrplatz oder zu einem anderen sachlich vertretbaren Ziel verbracht werden.
Nicht jede beliebige Abschleppstrecke muss übernommen werden. Wird das Fahrzeug ohne nachvollziehbaren Grund über eine große Entfernung zu einer bestimmten Werkstatt transportiert, kann die Versicherung die Erstattung auf die Kosten einer näher gelegenen geeigneten Werkstatt begrenzen.
Bergungs- und Sicherungskosten
Muss ein Fahrzeug aus einem Graben, von einer Böschung oder aus einer sonst schwer zugänglichen Lage geborgen werden, gehören auch die erforderlichen Bergungskosten zum Unfallschaden.
Erstattungsfähig können ebenfalls Kosten für die Absicherung der Unfallstelle, die Beseitigung ausgelaufener Betriebsstoffe oder die Reinigung der Fahrbahn sein.
Die Maßnahmen müssen durch den Unfall veranlasst und der Höhe nach erforderlich sein.
Standkosten
Wird ein beschädigtes Fahrzeug auf dem Gelände eines Abschleppunternehmens, einer Werkstatt oder eines Verwahrbetriebs abgestellt, können Standkosten entstehen.
Diese Kosten sind grundsätzlich ersatzfähig, solange die Verwahrung unfallbedingt erforderlich ist. Der Geschädigte muss jedoch darauf achten, dass keine vermeidbaren Standzeiten entstehen.
Steht fest, dass ein Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug verwertet werden soll, muss die Verwertung innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsfrist organisiert werden. Der Geschädigte darf nicht über Wochen oder Monate Standkosten auflaufen lassen, obwohl das Fahrzeug ohne Weiteres abgeholt oder verkauft werden könnte.
Verzögert die Versicherung die Regulierung, obwohl ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, können auch längere Standkosten ersatzfähig bleiben. Der Geschädigte sollte die Versicherung dann auf die täglich entstehenden Kosten und die notwendige Entscheidung hinweisen.
Abmelde- und Anmeldekosten
Bei einem Totalschaden können die Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs und die Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs ersatzfähig sein.
Hierzu können auch Gebühren für neue Kennzeichen, Zulassungsbescheinigungen oder notwendige Behördenwege gehören.
Werden diese Kosten konkret geltend gemacht, sollten Gebührenbescheide und Rechnungen vorgelegt werden.
Entsorgungs- und Verwertungskosten
Entsorgungskosten können ersatzfähig sein, wenn das Fahrzeug keinen oder nur einen sehr geringen Restwert besitzt und tatsächlich kostenpflichtig entsorgt werden muss.
Hat das Fahrzeug dagegen noch einen positiven Restwert und wird es an einen Restwertaufkäufer veräußert, fallen regelmäßig keine gesonderten Entsorgungskosten an.
Weitere Informationen zu diesem Thema
Kosten eines Kostenvoranschlags
Werkstätten berechnen teilweise eine Gebühr für die Erstellung eines Kostenvoranschlags. Diese Kosten können bei einem ersatzfähigen Unfallschaden verlangt werden.
Wird die Reparatur später in derselben Werkstatt durchgeführt und die Gebühr auf die Reparaturrechnung angerechnet, kann sie nicht zusätzlich ein zweites Mal verlangt werden.
Allgemeine Kostenpauschale
Für kleinere unfallbedingte Auslagen wird regelmäßig eine allgemeine Kostenpauschale anerkannt.
Sie erfasst typische Aufwendungen für Porto, Telefonate, Kopien und vergleichbare Tätigkeiten der Schadensabwicklung. Die Höhe ist regional nicht einheitlich. Häufig werden Beträge im Bereich von etwa 20 bis 30 Euro angesetzt.
Mit der Pauschale sind lediglich geringfügige allgemeine Auslagen abgegolten. Höhere konkret nachgewiesene Kosten können gesondert geltend gemacht werden, dürfen dann aber nicht zugleich noch einmal vollständig über die Pauschale abgerechnet werden.
Fahrtkosten und weitere konkrete Auslagen
Notwendige Fahrten zur Werkstatt, zum Sachverständigen, zur Zulassungsstelle oder zur Fahrzeugbesichtigung können ersatzfähig sein.
Voraussetzung ist, dass die Fahrten unfallbedingt erforderlich waren. Bei höheren Beträgen sollte nachvollziehbar dargelegt werden, wann, zu welchem Zweck und über welche Strecke die Fahrt erfolgte.
Prüfung von Kürzungen
Versicherungen kürzen Nebenkosten häufig anhand eigener Prüfberichte oder pauschaler Grenzwerte. Eine Kürzung ist nicht bereits deshalb berechtigt, weil eine Rechnung oberhalb der von der Versicherung verwendeten Tabelle liegt.
Maßgeblich bleibt, welche Aufwendungen aus Sicht des Geschädigten zur sachgerechten Schadensermittlung und Schadensbeseitigung erforderlich waren. Rechnungen, Gutachten, Zahlungsbelege und der zeitliche Ablauf der Regulierung sollten deshalb vollständig dokumentiert werden.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder fragen Sie einen Termin an.
FAQ zu Gutachten und Abschleppkosten
Wann darf ich nach einem Unfall einen Gutachter beauftragen?
Bei einem nicht nur geringfügigen Fahrzeugschaden darf regelmäßig ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt werden. Bei einem erkennbaren Bagatellschaden kann ein Kostenvoranschlag genügen.
Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?
Nein. Der Geschädigte darf grundsätzlich einen eigenen unabhängigen Sachverständigen wählen.
Darf die Versicherung das Gutachterhonorar kürzen?
Eine Kürzung ist möglich, wenn die Kosten für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht waren. Interne Honorartabellen der Versicherung reichen für sich allein nicht aus.
Werden Abschleppkosten vollständig ersetzt?
Ersetzt werden die erforderlichen Kosten. Eine unnötig lange Abschleppstrecke oder vermeidbare Zusatzleistungen können gekürzt werden.
Wie lange werden Standkosten übernommen?
Solange die Verwahrung unfallbedingt erforderlich ist und der Geschädigte die Regulierung sowie Verwertung angemessen betreibt. Vermeidbare Verzögerungen können zu einer Kürzung führen.
Kann ich An- und Abmeldekosten verlangen?
Bei einem Totalschaden können die notwendigen Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs ersatzfähig sein.
Wie hoch ist die Kostenpauschale nach einem Verkehrsunfall?
Es gibt keinen bundesweit feststehenden Betrag. Häufig werden je nach Gerichtsbezirk und Einzelfall etwa 20 bis 30 Euro angesetzt.
Wird mein eigener Zeitaufwand für die Unfallregulierung bezahlt?
Der gewöhnliche Zeitaufwand für Telefonate, Schriftverkehr und Organisation wird grundsätzlich nicht gesondert ersetzt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.
