Pedelec, S-Pedelec und E-Bike: Fahrerlaubnis, Versicherung und Folgen des Tunings

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juli 25, 2026 | Verkehrsrecht, Fahrradrecht

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein elektrisch angetriebenes Zweirad rechtlich als Fahrrad, Kleinkraftrad oder anderes Kraftfahrzeug gilt. Erläutert werden die Unterschiede zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike sowie die Anforderungen an Fahrerlaubnis, Versicherung, Kennzeichen, Betriebserlaubnis, Helmpflicht und Radwegbenutzung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Folgen des Pedelec-Tunings, insbesondere auf möglichen Straf- und Bußgeldverfahren, Haftungsrisiken nach einem Unfall und Problemen beim Versicherungsschutz.

Radfahrer auf einem markierten Radweg – Rechtsanwalt Jan Wollesen, Verkehrsrecht
Für Radfahrer gelten je nach Beschilderung und baulicher Gestaltung unterschiedliche Regeln zur Benutzung von Radwegen.

Elektrisch angetriebene Zweiräder werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Entscheidend sind insbesondere die Art des Antriebs, die Nenndauerleistung, die Geschwindigkeit, bis zu der der Motor unterstützt, und die Frage, ob das Fahrzeug auch ohne Tretbewegung angetrieben werden kann.

Von der Einordnung als Fahrrad, Mofa, Kleinkraftrad oder sonstiges Kraftfahrzeug hängt ab, ob eine Fahrerlaubnis, eine Betriebserlaubnis, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ein Versicherungskennzeichen und ein Schutzhelm erforderlich sind. Sie bestimmt zugleich, welche Verkehrsflächen benutzt werden dürfen und welche haftungsrechtlichen Folgen ein Unfall hat.

Das Pedelec bis 25 km/h gilt rechtlich als Fahrrad

Ein Pedelec unterstützt den Fahrer nur, solange dieser selbst in die Pedale tritt. Die Motorunterstützung muss sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringern und spätestens beim Erreichen von 25 km/h oder beim Ende des Tretens unterbrochen werden.

Nach § 63a Abs. 2 StVZO gilt ein solches Fahrzeug als Fahrrad, wenn der elektromotorische Hilfsantrieb eine größte Nenndauerleistung von 0,25 kW aufweist. Dieselbe Abgrenzung enthält § 1 Abs. 3 StVG. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe, die das Fahrzeug ohne Treten bis höchstens 6 km/h beschleunigt, ändert die Einordnung als Fahrrad nicht.

Die rechtliche Einordnung entscheidet über nahezu sämtliche Rechtsfolgen. Bereits kleine technische Unterschiede können dazu führen, dass aus einem rechtlich privilegierten Fahrrad ein Kraftfahrzeug wird. Davon hängen unter anderem Fahrerlaubnis, Versicherungspflicht, Betriebserlaubnis, Helmpflicht, die Benutzung von Radwegen sowie straf- und zivilrechtliche Folgen ab.

Für ein den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes Pedelec gelten daher grundsätzlich die Vorschriften für Fahrräder:

  • Es ist keine Fahrerlaubnis erforderlich.
  • Es besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
  • Ein Versicherungskennzeichen ist nicht vorgeschrieben.
  • Es besteht keine gesetzliche Schutzhelmpflicht.
  • Radwege dürfen benutzt werden; benutzungspflichtige Radwege müssen grundsätzlich benutzt werden.
  • Die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG greift regelmäßig nicht ein.

Gewicht, Reichweite, Kaufpreis oder die kurzfristig erreichbare Geschwindigkeit bei einer Bergabfahrt ändern die Fahrzeugklasse nicht. Maßgeblich ist, wie der elektromotorische Hilfsantrieb konstruiert und gesteuert wird.

Rechtsprechung zur Einordnung des Pedelecs als Fahrrad

Die Einordnung gewöhnlicher Pedelecs als Fahrräder ist inzwischen gesetzlich ausdrücklich geregelt. Sie wird auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt.

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 10. Mai 2021 – 1 U 218/19 – bei einem Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 km/h keine Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs angesetzt. Das Fahrzeug war nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zu behandeln. Die Haftung des Pedelec-Fahrers richtete sich daher nach den allgemeinen Verschuldensregeln und nicht nach der Gefährdungshaftung des StVG.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 – C-286/22 – entschieden, dass ein elektrisch unterstütztes Fahrrad, dessen Motor nur die Tretbewegung unterstützt und das nicht allein durch Motorkraft fortbewegt werden kann, kein „Fahrzeug“ im Sinne der europäischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie sein muss. Die Entscheidung betrifft unmittelbar den unionsrechtlichen Versicherungsbegriff. Sie bestätigt jedoch die grundsätzliche Abgrenzung zwischen einem muskelkraftabhängigen Pedelec und einem selbstständig motorisch angetriebenen Fahrzeug.

S-Pedelec mit Unterstützung bis 45 km/h

Ein S-Pedelec unterstützt die Tretbewegung bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Es erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 63a Abs. 2 StVZO und ist rechtlich kein Fahrrad. Es handelt sich regelmäßig um ein zweirädriges Kleinkraftrad der europäischen Fahrzeugklasse L1e-B.

Für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr sind grundsätzlich erforderlich:

  • eine Fahrerlaubnis der Klasse AM oder eine Fahrerlaubnis, die diese Klasse einschließt,
  • eine Betriebserlaubnis oder entsprechende Typgenehmigung,
  • eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  • ein gültiges Versicherungskennzeichen,
  • ein geeigneter Schutzhelm.

Obwohl ein S-Pedelec äußerlich häufig kaum von einem gewöhnlichen Pedelec zu unterscheiden ist, gelten rechtlich weitgehend dieselben Anforderungen wie für andere motorisierte Kleinkrafträder.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse AM beträgt in Deutschland 15 Jahre. Die Fahrerlaubnisklasse B schließt die Klasse AM grundsätzlich ein. Bei älteren Fahrerlaubnissen können Übergangs- und Besitzstandsregelungen zu beachten sein.

S-Pedelecs dürfen gewöhnliche Radwege grundsätzlich nicht benutzen. Sie müssen regelmäßig auf der Fahrbahn geführt werden. Das Zusatzzeichen „Mofas frei“ gestattet die Radwegbenutzung für Mofas und bestimmte einsitzige elektrische Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. Ein bis 45 km/h unterstützendes S-Pedelec wird davon nicht erfasst.

Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen mit S-Pedelecs ebenfalls nicht benutzt werden. Nach § 18 Abs. 1 StVO sind dort nur Kraftfahrzeuge zugelassen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.

Probleme rund ums Rad?

Fragen rund ums Rad? Ihen wird ein Bußgeld- oder ein Strafvorwurf gemacht? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf und klären das Problem frühzeitig

Jetzt Kontakt aufnehmen

E-Bike mit selbstständigem Elektroantrieb

Rechtlich ist zu unterscheiden, ob der Elektromotor lediglich die Tretbewegung unterstützt oder das Zweirad auch ohne Treten antreiben kann.

Eine reine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist bei einem Pedelec unschädlich. Kann das Fahrzeug dagegen ohne Tretbewegung schneller als 6 km/h fahren, erfüllt es regelmäßig nicht mehr die Voraussetzungen eines Fahrrads nach § 63a Abs. 2 StVZO.

Die weitere Fahrzeugklasse hängt von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, der Motorleistung und der konkreten Bauart ab. In Betracht kommen insbesondere:

  • Mofa,
  • zweirädriges Kleinkraftrad,
  • Leichtkraftrad,
  • sonstiges Kraftrad.

Ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor, das bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fährt, kann fahrerlaubnisrechtlich ein Mofa sein. Für ein Mofa ist keine Fahrerlaubnis im engeren Sinne erforderlich. Fahrer, die nach dem 1. April 1965 geboren sind, benötigen jedoch grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung, sofern sie nicht bereits eine einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

Ein solches Fahrzeug bleibt gleichwohl ein Kraftfahrzeug. Deshalb können Versicherungspflicht, Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und weitere technische Anforderungen bestehen.

Fahrerlaubnis und Verantwortlichkeit des Halters

Für ein gewöhnliches Pedelec bis 25 km/h besteht keine Fahrerlaubnispflicht. Ein gesetzliches Mindestalter ist für das Führen eines solchen Fahrrads nicht vorgesehen.

Bei einem S-Pedelec und anderen fahrerlaubnispflichtigen elektrischen Kleinkrafträdern muss der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzen. Wer ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.

Auch der Halter kann sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar machen, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt. Voraussetzung ist, dass der Halter die fehlende Fahrerlaubnis kennt oder zumindest fahrlässig verkennt.

Ein Irrtum über die Fahrzeugklasse schließt eine Strafbarkeit nicht zwangsläufig aus. Es ist jedoch im Einzelfall zu unterscheiden:

  • Wusste der Fahrer, dass das Fahrzeug technisch verändert worden war?
  • Kannte er die erreichbare Unterstützungsgeschwindigkeit?
  • War die Manipulation äußerlich oder anhand der Bedienung erkennbar?
  • Hatte ein Händler das Fahrzeug unzutreffend als zulässiges Pedelec verkauft?
  • Musste der Fahrer aufgrund der Fahrleistungen mit einer anderen Fahrzeugklasse rechnen?

Bei einem gebraucht erworbenen Fahrzeug mit verdecktem Tuning können Tatvorsatz und Fahrlässigkeit anders zu beurteilen sein als bei einem Fahrer, der den Tuning-Chip selbst eingebaut hat.

Versicherungspflicht und Versicherungskennzeichen

Ein gesetzeskonformes Pedelec bis 25 km/h unterliegt nicht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspflicht. Schäden können im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung versichert sein. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

S-Pedelecs, Mofas und andere elektrische Kleinkrafträder benötigen grundsätzlich eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ein gültiges Versicherungskennzeichen.

§ 6 PflVG verbietet den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs, wenn der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht besteht. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß wird nach § 30 PflVG strafrechtlich geahndet. Auch derjenige, der den Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs gestattet, kann verantwortlich sein.

Eine private Haftpflichtversicherung ersetzt die gesetzlich erforderliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht. Ebenso wenig genügt ein Versicherungskennzeichen, das für ein anderes Fahrzeug erteilt wurde.

Wird ein ursprünglich versicherungsfreies Pedelec technisch so verändert, dass es zum Kraftfahrzeug wird, besteht für den veränderten Zustand regelmäßig kein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag. Das kann neben strafrechtlichen Folgen erhebliche persönliche Haftungsrisiken auslösen.

Betriebserlaubnis und genehmigter Fahrzeugzustand

Kraftfahrzeuge benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich eine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder Typgenehmigung. Das Fahrzeug muss dem genehmigten Zustand entsprechen.

Nach § 19 Abs. 2 StVZO kann eine Betriebserlaubnis durch technische Veränderungen erlöschen, wenn

  • sich die genehmigte Fahrzeugart ändert,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  • sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.

Nicht jede technische Änderung führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Erforderlich ist einer der gesetzlich genannten Tatbestände. Bei einer Veränderung der Motorsteuerung oder Unterstützungsgeschwindigkeit liegt jedoch häufig eine Änderung der Fahrzeugart nahe.

Bei einem Pedelec stellt sich zunächst die vorgelagerte Frage, ob das Fahrzeug nach der Veränderung überhaupt noch als Fahrrad gilt. Unterstützt der Motor oberhalb von 25 km/h, arbeitet er ohne erforderliche Tretbewegung oder überschreitet seine Nenndauerleistung die gesetzlichen Grenzwerte, kann das Fahrzeug zum Kraftfahrzeug werden.

Für diese neu entstandene Fahrzeugklasse fehlt bei nachträglichem Tuning regelmäßig die erforderliche Genehmigung. Eine Betriebserlaubnis des ursprünglichen Pedelecs wird nicht automatisch zu einer Betriebserlaubnis für das technisch veränderte Kraftfahrzeug.

Helmpflicht

Für Fahrräder und gesetzeskonforme Pedelecs bis 25 km/h besteht keine allgemeine gesetzliche Helmpflicht.

Für Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h schreibt § 21a Abs. 2 StVO während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm vor. Diese Pflicht gilt insbesondere für S-Pedelecs.

Welche Anforderungen ein „geeigneter Schutzhelm“ erfüllen muss, richtet sich nach der Fahrzeugart und dem konkreten Schutzzweck. Ein leichter Fahrradhelm ist nicht ohne Weiteres für Geschwindigkeiten bis 45 km/h ausgelegt. Bei S-Pedelecs werden deshalb häufig Helme nach der Norm NTA 8776 oder geeignete Kraftradhelme verwendet. Die Normbezeichnung ist allerdings kein eigenständiger gesetzlicher Tatbestand. Entscheidend bleibt, ob der Helm nach Bauart und Schutzwirkung für das Fahrzeug geeignet ist.

Fehlender Helm und Mitverschulden nach einem Unfall

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 – entschieden, dass einem im Alltagsverkehr fahrenden Radfahrer allein wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms grundsätzlich kein Mitverschulden angelastet werden kann, solange sich kein allgemeines Verkehrsbewusstsein herausgebildet hat, nach dem das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz erforderlich und üblich ist.

Das OLG Nürnberg hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 28. August 2020 – 13 U 1187/20 – für den alltäglichen Fahrradverkehr bestätigt.

Diese Grundsätze sprechen auch bei einem gewöhnlichen Pedelec bis 25 km/h gegen eine automatische Anspruchskürzung wegen eines fehlenden Fahrradhelms. Das Pedelec ist gesetzlich ein Fahrrad. Eine abweichende Bewertung kann allenfalls aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen, etwa bei einer außergewöhnlich gefahrgeneigten sportlichen Nutzung.

Bei einem S-Pedelec liegt die Situation anders. Hier besteht eine gesetzliche Helmpflicht. Wird kein geeigneter Helm getragen und wirkt sich dies nachweisbar auf Art oder Schwere der Kopfverletzungen aus, kann ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu einer Kürzung der Schadensersatzansprüche führen.

Eine Kürzung setzt jedoch einen Ursachenzusammenhang voraus. Es genügt nicht, dass der Fahrer keinen vorgeschriebenen Helm getragen hat. Der Anspruchsgegner muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass ein geeigneter Helm die Verletzungen verhindert oder vermindert hätte.

Benutzung von Radwegen

Ein gewöhnliches Pedelec darf Radwege wie ein Fahrrad benutzen. Sind Radwege durch Zeichen 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet, muss der Pedelec-Fahrer sie grundsätzlich benutzen.

S-Pedelecs dürfen Radwege regelmäßig nicht benutzen. Eine Freigabe setzt eine Beschilderung voraus, die gerade die betreffende Kraftfahrzeugart erfasst. Das Zusatzzeichen „Mofas frei“ genügt für ein S-Pedelec bis 45 km/h nicht.

Wird ein S-Pedelec unzulässig auf einem Radweg geführt, kann dies als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach einem Unfall kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn sich gerade die mit der unzulässigen Radwegbenutzung verbundene Gefahr verwirklicht hat.

Der Verkehrsverstoß führt nicht automatisch zu einer bestimmten Haftungsquote. Entscheidend bleiben Unfallhergang, Geschwindigkeit, Erkennbarkeit, Vorfahrt, Reaktionsmöglichkeiten und der konkrete Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.

Personenbeförderung und Anhänger

Bei gewöhnlichen Pedelecs gelten die Vorschriften für Fahrräder. Kinder dürfen unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 StVO in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern befördert werden.

Bei S-Pedelecs und anderen Kraftfahrzeugen richtet sich die Zulässigkeit der Personenbeförderung nach den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften und der Betriebserlaubnis. Ein für Fahrräder bestimmter Kindersitz oder Anhänger darf nicht allein deshalb verwendet werden, weil er technisch montiert werden kann.

Insbesondere bei Anhängern ist zu prüfen, ob

  • der Anhängerbetrieb genehmigt ist,
  • eine zulässige Anhängelast ausgewiesen ist,
  • eine geeignete Verbindungseinrichtung vorhanden ist,
  • Beleuchtungs- und Bremsvorschriften eingehalten werden,
  • die Personenbeförderung ausdrücklich zugelassen ist.

Fehlt eine entsprechende Genehmigung, kann die Nutzung unzulässig sein und bei einem Unfall haftungsrechtliche Folgen haben.

Tuning eines Pedelecs

Nicht jede technische Veränderung eines Pedelecs ist rechtlich als Tuning anzusehen. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein gewöhnliches Pedelec noch erfüllt werden. Der bloße Austausch von Verschleißteilen oder ein Softwareupdate des Herstellers verändert die Fahrzeugklasse regelmäßig nicht. Anders kann es sein, wenn die Motorunterstützung oberhalb von 25 km/h fortbesteht, die Leistungsbegrenzung aufgehoben wird oder der Motor unabhängig von einer Tretbewegung arbeitet.

Als Pedelec-Tuning werden technische oder elektronische Eingriffe bezeichnet, durch die die gesetzlich begrenzte Motorunterstützung verändert wird.

Typische Veränderungen sind:

  • Tuning-Chips,
  • manipulierte Geschwindigkeitssensoren,
  • versetzte oder zusätzliche Magneten,
  • falsch programmierte Radumfangswerte,
  • Veränderungen der Steuerungssoftware,
  • Austausch des Motors oder Steuergeräts,
  • Umgehung der Abschaltung bei 25 km/h,
  • Aktivierung eines selbstständigen Motorbetriebs.

Besonders verbreitet sind sogenannte Tuning-Dongles oder Chips. Sie verändern regelmäßig nicht die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs, sondern manipulieren die an das Steuergerät übermittelte Geschwindigkeit. Dadurch beendet der Motor seine Unterstützung nicht mehr bei 25 km/h.

Rechtlich kommt es auf den Zustand und die Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum an. Führt die Veränderung dazu, dass die Voraussetzungen des § 63a Abs. 2 StVZO und des § 1 Abs. 3 StVG nicht mehr erfüllt sind, ist das Fahrzeug kein Fahrrad mehr.

Die bloße Möglichkeit, eine Tuningfunktion irgendwann einzubauen oder über eine nicht installierte Software freizuschalten, genügt nicht. Ist die Funktion jedoch eingebaut, betriebsbereit und während der Fahrt aktivierbar, kann bereits der konkrete technische Zustand für die Fahrzeugklassifizierung erheblich sein. Ob allein die deaktivierte, aber ohne Weiteres abrufbare Funktion für eine Strafbarkeit ausreicht, hängt vom jeweiligen Tatbestand, der tatsächlichen Betriebsweise und den technischen Feststellungen ab.

Entscheidend ist daher nicht nur, ob das Tuning bei einer Kontrolle eingeschaltet war. Zu klären ist insbesondere:

  • Welche Unterstützungsgeschwindigkeit war technisch möglich?
  • Musste die Funktion vor Fahrtantritt aktiviert werden?
  • Konnte sie während der Fahrt ein- und ausgeschaltet werden?
  • War das Fahrzeug im kontrollierten Zustand bereits einer anderen Fahrzeugklasse zuzuordnen?
  • Wurde die höhere Motorunterstützung im öffentlichen Verkehr tatsächlich genutzt?

Verlust der Eigenschaft als Fahrrad

Endet die Motorunterstützung nicht mehr spätestens bei 25 km/h, arbeitet der Motor ohne Tretbewegung oberhalb von 6 km/h oder überschreitet die Nenndauerleistung die gesetzlichen Grenzen, liegen die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Pedelecs nicht mehr vor.

Das Fahrzeug kann dann je nach Bauart als Mofa, Kleinkraftrad, Leichtkraftrad oder anderes Kraftrad einzuordnen sein.

Daraus können gleichzeitig mehrere Anforderungen folgen:

  • erforderliche Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung,
  • Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung,
  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  • Versicherungskennzeichen oder amtliches Kennzeichen,
  • Schutzhelmpflicht,
  • Verbot der Radwegbenutzung,
  • technische Anforderungen an Bremsen, Beleuchtung, Reifen und Rahmen.

Da ein nachträglich getuntes Pedelec regelmäßig nicht für die neu entstandene Fahrzeugklasse genehmigt und versichert ist, können mehrere Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände nebeneinander verwirklicht sein.

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach dem Tuning

Erfordert das veränderte Fahrzeug eine Fahrerlaubnis und besitzt der Fahrer diese nicht, kommt eine Strafbarkeit nach § 21 StVG in Betracht.

Besitzt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse B, ist damit regelmäßig auch die Klasse AM abgedeckt. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes beliebig leistungsstarke oder schnelle getunte Zweirad gefahren werden darf. Überschreitet das Fahrzeug die Grenzen der Klasse AM, können die Klassen A1, A2 oder A erforderlich sein.

Nicht jedes getunte Pedelec führt automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zunächst muss technisch festgestellt werden, welcher Fahrzeugklasse das veränderte Fahrzeug tatsächlich zuzuordnen ist. Erst daraus ergibt sich, welche Fahrerlaubnisklasse erforderlich gewesen wäre.

Für die strafrechtliche Beurteilung ist deshalb eine konkrete technische Klassifizierung erforderlich. Eine pauschale Feststellung, das Fahrrad habe „schneller als 25 km/h fahren können“, reicht nicht in jedem Fall aus. Festzustellen sind insbesondere Motorleistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Antriebsart und tatsächlicher Umbauzustand.

Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Wird das getunte Pedelec rechtlich zum versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug, besteht ohne entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag kein ausreichender Versicherungsschutz.

Der Gebrauch eines solchen Fahrzeugs kann nach § 30 PflVG strafbar sein. Auch der Halter kann verantwortlich sein, wenn er den Gebrauch gestattet.

Ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig handelte, hängt von seiner Kenntnis ab. Bei selbst eingebautem Tuning liegt die Kenntnis der technischen Veränderung regelmäßig nahe. Bei einem verdeckten Umbau durch einen Vorbesitzer oder Händler muss dagegen geprüft werden, ob der Fahrer die Manipulation kannte oder erkennen konnte.

Ein Versicherungskennzeichen, das für ein anderes Fahrzeug erteilt wurde, darf nicht verwendet werden. Je nach konkreter Ausgestaltung kann die Verwendung eines fremden Kennzeichens weitere strafrechtliche Tatbestände berühren.

Fehlende oder erloschene Betriebserlaubnis

Für ein nachträglich technisch verändertes Pedelec besteht regelmäßig keine Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad oder Kraftrad.

Das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche oder wirksame Betriebserlaubnis kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hinzukommen können Verstöße wegen unzulässiger Fahrzeugteile, fehlender Beleuchtung, unzureichender Bremsanlage oder nicht genehmigter Reifen.

Eine nachträgliche Einzelgenehmigung ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Sie setzt jedoch voraus, dass das Fahrzeug sämtliche technischen Anforderungen der betreffenden Fahrzeugklasse erfüllt. Das betrifft nicht nur den Motor, sondern unter anderem:

  • Rahmenfestigkeit,
  • Bremsanlage,
  • Reifen und Felgen,
  • Beleuchtung,
  • elektromagnetische Verträglichkeit,
  • Bedieneinrichtungen,
  • Fahrzeugidentifizierung,
  • Manipulationssicherheit.

Bei einem serienmäßigen Fahrradrahmen ist eine solche Genehmigung häufig technisch aufwendig oder wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Sicherstellung und technische Untersuchung

Besteht ein konkreter Verdacht auf Tuning, kann das Fahrzeug zur Beweissicherung sichergestellt werden. Eine Beschlagnahme gegen den Willen des Betroffenen bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage und unterliegt den strafprozessualen Voraussetzungen.

Ein Sachverständiger kann insbesondere untersuchen:

  • bis zu welcher Geschwindigkeit der Motor unterstützt,
  • ob der Motor ohne Treten arbeitet,
  • welche Nenndauer- oder Nutzleistung vorliegt,
  • ob Sensoren oder Magneten verändert wurden,
  • ob ein Tuning-Modul eingebaut ist,
  • welche Softwarestände gespeichert sind,
  • ob Fehlerspeicher oder Diagnosedaten Rückschlüsse auf frühere Betriebszustände zulassen.

Auch Smartphone-Apps, Bedieneinheiten und gekoppelte Benutzerkonten können als Beweismittel von Bedeutung sein. Die Verwertbarkeit und Aussagekraft solcher Daten ist im Einzelfall zu prüfen.

Wird der Betroffene verurteilt, können ihm die Kosten der technischen Untersuchung als Verfahrenskosten auferlegt werden. Bis zum Abschluss der Untersuchung steht das Fahrzeug häufig nicht zur Verfügung.

Haftung nach einem Unfall

Bei einem gewöhnlichen Pedelec richtet sich die Haftung des Fahrers grundsätzlich nach §§ 823 ff. BGB. Er haftet, wenn er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Eine verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG besteht wegen § 1 Abs. 3 StVG regelmäßig nicht.

Wird das Fahrzeug durch Tuning zum Kraftfahrzeug, kann die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG eingreifen. Der Halter haftet dann grundsätzlich für Schäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

Für die Haftungsverteilung ist zwischen der Fahrzeugklassifizierung und der Unfallursächlichkeit des Tunings zu unterscheiden:

Die Einordnung als Kraftfahrzeug kann die Gefährdungshaftung eröffnen. Eine zusätzliche Erhöhung des Mitverschuldens oder der Haftungsquote wegen des Tunings setzt dagegen voraus, dass sich die technische Veränderung im Unfall ausgewirkt hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine erhöhte Geschwindigkeit, stärkere Beschleunigung oder unzureichende Bremsanlage zum Unfall oder zur Schadenshöhe beigetragen hat.

Der bloße Umstand, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zugelassen oder versichert war, beweist noch nicht, dass das Tuning den Unfall verursacht hat.

Mehr zum Fahrradrecht

Einen Überblick über Verkehrsunfälle mit Fahrrädern und Pedelecs, Haftungsfragen, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Fahrradkauf, Mängelrechte sowie Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad finden Sie auf der Übersichtsseite zum Fahrradrecht.

Zum Fahrradrecht

Schäden bei fehlender Kraftfahrzeugversicherung

Fehlt die erforderliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, haften Fahrer und Halter gegenüber dem Geschädigten gegebenenfalls persönlich.

Bei schweren Personenschäden können insbesondere folgende Positionen entstehen:

  • Schmerzensgeld,
  • Heilbehandlungskosten,
  • Verdienstausfall,
  • Haushaltsführungsschaden,
  • Pflege- und Betreuungskosten,
  • Renten- und Erwerbsschäden,
  • zukünftige Mehrbedarfe.

Gerade bei schweren Personenschäden können Schadensersatzansprüche Beträge erreichen, die die wirtschaftliche Existenz des Fahrers gefährden. Dieses Risiko wird beim E-Bike-Tuning häufig unterschätzt.

Unter den Voraussetzungen des Pflichtversicherungsgesetzes kann der Geschädigte Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend machen. Der Fonds kann anschließend bei Fahrer, Halter oder weiteren Verantwortlichen Rückgriff nehmen.

Fahrradversicherung, Diebstahlschutz und Garantie

Technische Manipulationen können auch den vertraglichen Versicherungsschutz beeinträchtigen.

Fahrrad-, Diebstahl- und Kaskoversicherungen versichern regelmäßig ein bestimmtes Fahrzeugrisiko. Wird aus einem versicherten Fahrrad durch Tuning ein Kraftfahrzeug, kann das Risiko außerhalb des versicherten Bereichs liegen. Zu prüfen sind insbesondere:

  • die Definition des versicherten Fahrzeugs,
  • Anzeigeobliegenheiten bei Gefahrerhöhungen,
  • Ausschlüsse für illegale technische Veränderungen,
  • Kausalitätsregelungen,
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen.

Eine Leistungsfreiheit des Versicherers tritt nicht bei jeder technischen Veränderung automatisch ein. Maßgeblich sind der Versicherungsvertrag, die gesetzlichen Vorschriften und der Zusammenhang zwischen Veränderung und Versicherungsfall.

Herstellergarantien können bei Eingriffen in Motor, Akku oder Steuerung entfallen. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer. Diese bestehen grundsätzlich fort, soweit der geltend gemachte Mangel nicht durch das Tuning verursacht wurde oder dem Käufer zuzurechnen ist.

Verkauf eines getunten Pedelecs

Beim Verkauf muss ein bekanntes Tuning offengelegt werden. Die Veränderung ist für die Verkehrszulässigkeit, den Versicherungsschutz, die Sicherheit und den Wert des Fahrzeugs wesentlich.

Das gilt auch, wenn ein Tuning-Modul vor dem Verkauf entfernt wurde, aber

  • die ursprüngliche Software nicht wiederhergestellt ist,
  • Verschleiß- oder Folgeschäden zurückbleiben,
  • Garantieansprüche entfallen sind,
  • Diagnoseeinträge vorhanden sind,
  • die Betriebssicherheit beeinträchtigt sein kann.

Wird das Fahrzeug als verkehrszulässiges Pedelec verkauft, obwohl es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt regelmäßig ein Sachmangel vor. Der Käufer kann je nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen.

Bei bewusstem Verschweigen kann eine arglistige Täuschung vorliegen. Auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer dann nach § 444 BGB grundsätzlich nicht berufen. Bei gezielt falschen Angaben können auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs in Betracht kommen.

Verhalten nach einem Tuning-Vorwurf

Nach einer polizeilichen Kontrolle besteht regelmäßig keine Verpflichtung, sich sofort zur Herkunft des Umbaus, zu früheren Fahrten oder zur Bedienung einer Tuningfunktion zu äußern.

Über einen Verteidiger kann Akteneinsicht genommen werden. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Grundlage und Rechtmäßigkeit der Kontrolle,
  • technischer Zustand bei der Sicherstellung,
  • Mess- und Untersuchungsmethode,
  • Fahrzeugklasse,
  • Motorleistung und Unterstützungsgeschwindigkeit,
  • Fahrerlaubnisklasse,
  • Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung,
  • Versicherungsstatus,
  • Kenntnis des Fahrers,
  • Verantwortlichkeit des Halters,
  • Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum.

Bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug sollten Kaufvertrag, Verkaufsanzeige, Rechnungen, Bedienungsanleitungen und Nachrichten mit Verkäufer oder Werkstatt gesichert werden. Sie können belegen, welche Eigenschaften zugesichert wurden und ob der Käufer von einer Manipulation wusste.

Ein nachträglicher Rückbau beseitigt mögliche bereits begangene Verstöße nicht. Er kann aber erforderlich sein, um eine weitere unzulässige Nutzung zu verhindern.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder fragen Sie einen Termin an.

Kontaktformular

FAQ zu Pedelec, S-Pedelec und Tuning

Wann gilt ein Pedelec als Fahrrad?

Wenn der Motor nur beim Treten unterstützt, eine größte Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW besitzt, die Unterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv abnimmt und spätestens bei 25 km/h oder beim Ende des Tretens unterbrochen wird.

Ist eine Schiebehilfe erlaubt?

Ja. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe darf das Fahrzeug auch ohne Treten bis höchstens 6 km/h beschleunigen.

Benötige ich für ein Pedelec einen Führerschein?

Für ein gewöhnliches Pedelec bis 25 km/h nicht. Für ein S-Pedelec oder anderes elektrisches Kraftfahrzeug ist regelmäßig eine Fahrerlaubnis oder zumindest eine Prüfbescheinigung erforderlich.

Darf ein S-Pedelec auf dem Radweg fahren?

Grundsätzlich nicht. Das Zusatzzeichen „Mofas frei“ erfasst ein bis 45 km/h unterstützendes S-Pedelec nicht.

Muss ich auf einem Pedelec einen Helm tragen?

Bei einem Pedelec bis 25 km/h besteht keine gesetzliche Helmpflicht. Für ein S-Pedelec gilt wegen seiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit die Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO.

Wird mein Schadensersatz gekürzt, wenn ich auf einem Pedelec keinen Helm trage?

Bei einem gewöhnlichen Pedelec führt das fehlende Tragen eines Fahrradhelms nach den für Fahrräder geltenden Grundsätzen nicht automatisch zu einem Mitverschulden. Bei einem S-Pedelec besteht dagegen eine gesetzliche Helmpflicht. Eine Anspruchskürzung setzt zusätzlich voraus, dass der fehlende oder ungeeignete Helm für die Verletzungen ursächlich war.

Ist ein Tuning-Chip zulässig, wenn er ausgeschaltet ist?

Das lässt sich nicht abstrakt beantworten. Maßgeblich sind der technische Zustand, die konkrete Funktionsweise und die Fahrzeugklassifizierung. Eine eingebaute und jederzeit aktivierbare Tuningfunktion kann bereits für die technische Beurteilung erheblich sein. Für eine Strafbarkeit müssen jedoch die Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestands nachgewiesen werden.

Was passiert rechtlich durch das Tuning?

Das Fahrzeug kann seine Eigenschaft als Fahrrad verlieren. Dann können Fahrerlaubnis-, Versicherungs-, Kennzeichen-, Helm- und Genehmigungspflichten entstehen.

Zahlt die private Haftpflicht nach einem Unfall mit einem getunten Pedelec?

Regelmäßig besteht kein Schutz, wenn das Fahrzeug rechtlich ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug ist. Entscheidend sind jedoch der konkrete Versicherungsvertrag und die tatsächliche Fahrzeugklasse.

Kann die Polizei das Pedelec sicherstellen?

Ja, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine technische Manipulation bestehen und eine Untersuchung zur Sicherung oder Aufklärung des Tatvorwurfs erforderlich ist.

Muss ein Tuning beim Verkauf angegeben werden?

Ein bekanntes Tuning und verbleibende technische Folgen müssen offengelegt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug andernfalls unzutreffend als verkehrszulässiges Pedelec angeboten würde.

Ist der bloße Einbau eines Tuning-Chips bereits strafbar?

Nicht zwangsläufig. Strafrechtlich entscheidend ist regelmäßig, ob das technisch veränderte Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wurde und welche Fahrzeugklasse es dadurch tatsächlich erreicht. Ob bereits der bloße Einbau oder die jederzeit aktivierbare Tuningfunktion rechtliche Folgen auslöst, hängt vom jeweiligen Tatbestand und den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.