Wurzeln vom Nachbarbaum: Wer haftet bei Schäden am Grundstück?

von Jan Wollesen | Mai 29, 2026 | Allgemein, Nachbarrecht

Wurzeln als nachbarrechtliches Problem

Wurzeln von Bäumen und Sträuchern halten sich nicht an Grundstücksgrenzen. Sie können unterirdisch in das Nachbargrundstück eindringen und dort erhebliche Beeinträchtigungen verursachen. Typische Fälle sind angehobene Pflasterflächen, beschädigte Terrassen, Risse in Mauern, beeinträchtigte Leitungen oder Schäden an Wegen und Einfahrten.

Rechtlich sind Wurzeln anders zu behandeln als überhängende Äste. Während bei Ästen grundsätzlich zunächst eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden muss, enthält § 910 BGB für eingedrungene Wurzeln ein unmittelbares Abschneiderecht. Dennoch sollte auch hier nicht vorschnell gehandelt werden.

Nachbarrechtliches Problem?

Streitigkeiten zwischen Nachbarn können schnell eskalieren – besonders, wenn es um Grundstücksgrenzen, Bäume, Hecken, Lärm, Zufahrten oder Überwachungskameras geht. Oft ist entscheidend, frühzeitig rechtlich einzuordnen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und welche Schritte sinnvoll sind.

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§ 910 BGB: Abschneiden eingedrungener Wurzeln

Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Anders als bei überhängenden Zweigen verlangt das Gesetz bei Wurzeln keine vorherige Fristsetzung.

Das Abschneiderecht besteht aber nicht, wenn die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Auch bei Wurzeln ist daher zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt.

Eine solche Beeinträchtigung kann etwa gegeben sein, wenn Wurzeln Pflaster anheben, eine Terrasse beschädigen, Leitungen beeinträchtigen oder die Nutzung einer Fläche konkret erschweren. Dass eingedrungene Baumwurzeln eine rechtlich erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung darstellen können, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, insbesondere bei Wurzeln, die Wege oder Pflasterflächen beschädigen oder anheben (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03; BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22,).

Abschneiden ist nicht gleich Schadensersatz

Das Recht, Wurzeln abzuschneiden, beantwortet noch nicht automatisch die Frage, wer für bereits entstandene Schäden haftet. Schadensersatz setzt regelmäßig weitere Voraussetzungen voraus. Es muss ein Schaden entstanden sein, dieser Schaden muss durch die Wurzeln verursacht worden sein, und dem Nachbarn muss rechtlich ein haftungsbegründendes Verhalten zugerechnet werden können.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Beseitigung der Störung und Geldersatz. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 281 BGB auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer kann daher nicht ohne Weiteres statt der Beseitigung einen Geldbetrag verlangen, solange die Störung noch fortbesteht. Der Anspruch aus § 1004 BGB ist auf Wiederherstellung des dem Eigentum entsprechenden Zustands gerichtet, nicht auf eine frei verwendbare Geldzahlung (BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22).

In Betracht kommen je nach Einzelfall Ansprüche aus Eigentumsstörung, aus dem Deliktsrecht oder aus nachbarrechtlichen Ausgleichsgrundsätzen. Die Prüfung ist häufig schwierig, weil die Ursache eines Schadens nicht immer eindeutig feststeht.

Hat der beeinträchtigte Eigentümer die Störung bereits selbst beseitigen lassen, können unter Umständen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht in Betracht kommen. Der BGH hat dies für Fälle anerkannt, in denen der Störer durch die vom beeinträchtigten Eigentümer veranlassten Arbeiten von einer eigenen Beseitigungspflicht frei geworden ist (BGH, Urteil vom 28.11.2003).

Beweisprobleme bei Wurzelschäden

In der Praxis ist die Beweisführung oft der entscheidende Punkt. Der geschädigte Grundstückseigentümer muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass gerade die Wurzeln des Nachbarbaums den geltend gemachten Schaden verursacht haben.

Das ist nicht immer einfach. Unebenheiten im Pflaster können auch durch Setzungen, Frost, mangelhafte Verlegung oder andere Ursachen entstehen. Schäden an Leitungen können altersbedingt sein. Risse in Mauern oder Fundamenten können verschiedene Ursachen haben.

Je höher der geltend gemachte Schaden ist, desto eher wird eine fachliche Begutachtung erforderlich sein. Fotos allein reichen häufig nicht aus, um die Ursache sicher zu belegen.

Anspruch auf Beseitigung der Störung

Neben dem Selbsthilferecht aus § 910 BGB kann ein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung aus § 1004 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, die dem Nachbarn als Störer zugerechnet werden kann.

Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB schließt den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB nicht aus. Beide Rechte können nebeneinander bestehen. Der betroffene Eigentümer ist also nicht darauf beschränkt, die Wurzeln selbst abzuschneiden, sondern kann unter den Voraussetzungen des § 1004 BGB auch vom Nachbarn die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (BGH, Urteil vom 28.11.2003 ; BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – V ZR 83/04).

Bei Wurzeln kann die Störung darin liegen, dass sie dauerhaft in das Grundstück eindringen und dort Schäden verursachen oder die Nutzung beeinträchtigen. Der Anspruch kann auf Beseitigung der Beeinträchtigung und gegebenenfalls auf Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen gerichtet sein.

Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt stark vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Art und Umfang der Beeinträchtigung, die Lage des Baumes, die Zumutbarkeit von Maßnahmen und mögliche öffentlich-rechtliche Einschränkungen.

Darf man Wurzeln einfach kappen?

Zivilrechtlich erlaubt § 910 BGB das Abschneiden eingedrungener Wurzeln, wenn sie die Grundstücksnutzung beeinträchtigen. Praktisch kann eine Wurzelkappung aber erhebliche Folgen haben. Je nach Art, Größe und Zustand des Baumes kann die Standfestigkeit beeinträchtigt werden. Bei unsachgemäßer Ausführung können zudem Folgeschäden entstehen.

Deshalb sollte vor einer erheblichen Wurzelkappung geprüft werden, ob ein Fachbetrieb eingeschaltet werden sollte. Besonders vorsichtig ist bei großen Bäumen, alten Bäumen oder Bäumen in der Nähe von Gebäuden, Straßen oder Nachbargrundstücken vorzugehen.

Auch hier können naturschutzrechtliche oder baumschutzrechtliche Vorgaben eine Rolle spielen. Das zivilrechtliche Selbsthilferecht aus § 910 BGB beantwortet nicht abschließend die Frage, ob öffentlich-rechtliche Verbote, Baumschutzsatzungen oder naturschutzrechtliche Beschränkungen einer konkreten Maßnahme entgegenstehen können.

Schäden an Pflaster, Terrasse oder Leitungen

Bei bereits eingetretenen Schäden stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Nachbar die Reparaturkosten tragen muss. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Schaden nachweislich durch Wurzeln seines Baumes verursacht wurde und ihm die Beeinträchtigung rechtlich zugerechnet werden kann.

Bei Pflasterschäden kann es auf die Tiefe und Ausbreitung der Wurzeln, den Aufbau des Untergrunds und die Art der Verlegung ankommen. Bei Leitungen ist zu prüfen, ob die Leitung bereits schadhaft war oder ob Wurzeln nur in eine vorhandene Undichtigkeit eingedrungen sind. Bei Mauern und Fundamenten sind regelmäßig bautechnische Fragen betroffen.

Die Erfolgsaussichten hängen daher wesentlich von der technischen Aufklärung ab.

Zudem ist zwischen einem Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und einem Zahlungsanspruch zu unterscheiden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten Wurzeln einer Pappel die Pflastersteine einer Garageneinfahrt angehoben. Der Eigentümer verlangte Zahlung der voraussichtlichen Kosten für Pflasterarbeiten und Wurzelsperre. Der BGH hat einen solchen Zahlungsanspruch verneint, solange die Arbeiten noch nicht durchgeführt waren; der Eigentümer müsse grundsätzlich seinen Beseitigungsanspruch verfolgen oder die Störung selbst beseitigen und anschließend die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzes prüfen lassen (BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22).

Vorgehen bei Verdacht auf Wurzelschäden

Wer Wurzelschäden vermutet, sollte zunächst den Zustand dokumentieren. Sinnvoll sind Fotos, Lagepläne, Angaben zum Abstand des Baumes zur Grenze und eine Beschreibung der Schäden. Bei größeren Schäden sollte nicht vorschnell repariert werden, ohne vorher Beweise zu sichern.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Nachbarn zunächst schriftlich auf die Beeinträchtigung hinzuweisen und eine gemeinsame Klärung anzuregen. Eskaliert der Streit, kann eine anwaltliche Prüfung klären, ob ein Beseitigungsanspruch, ein Unterlassungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.

Vor allem sollte vor einer kostenintensiven Selbstvornahme geklärt werden, ob der Nachbar zuvor zur Beseitigung aufgefordert werden soll und wie die Beweise gesichert werden. Zwar besteht bei eingedrungenen Wurzeln ein Selbsthilferecht aus § 910 BGB. Für spätere Kostenerstattungs- oder Aufwendungsersatzansprüche ist aber entscheidend, dass die Verursachung, die Störung und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nachvollziehbar belegt werden können.

Ergebnis

Eindringende Wurzeln können nach § 910 BGB grundsätzlich abgeschnitten werden, wenn sie die Grundstücksnutzung beeinträchtigen. Bei bereits entstandenen Schäden ist die Rechtslage jedoch komplexer. Entscheidend sind Ursache, Nachweisbarkeit, Umfang des Schadens und die Zurechnung zum Nachbarn.

Daneben kann ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB bestehen; das Selbsthilferecht aus § 910 BGB verdrängt diesen Anspruch nicht (BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603). Ein bloßer Zahlungsanspruch auf Vorschuss oder Schadensersatz statt der Beseitigung besteht dagegen nicht ohne Weiteres, solange die Störung noch fortbesteht und die Arbeiten noch nicht ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 23.03.2023 – V ZR 67/22).

Gerade bei höheren Schäden sollte vor einer Reparatur oder Wurzelkappung eine geordnete Beweissicherung erfolgen.Beweissicherung erfolgen.

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