
Warum Grenzabstände wichtig sind
Bäume, Sträucher und Hecken können die Nutzung eines Nachbargrundstücks erheblich beeinflussen. Sie können Schatten werfen, Wurzeln ausbilden, Laub verursachen, Sicht nehmen oder den Pflegeaufwand erhöhen. Deshalb enthalten die Nachbarrechtsgesetze der Länder besondere Regelungen dazu, welche Abstände Anpflanzungen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.
Für Grundstücke in Schleswig-Holstein ist das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein maßgeblich. Es enthält besondere Regelungen für Bäume, Sträucher und Hecken.
Die Einhaltung der landesrechtlichen Grenzabstände ist auch deshalb bedeutsam, weil die Rechtsprechung bei ordnungsgemäß gepflanzten Bäumen natürliche Beeinträchtigungen wie Laub, Pollen oder Schatten nicht ohne Weiteres als rechtswidrig ansieht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass natürliche Immissionen von Bäumen grundsätzlich hinzunehmen sein können, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln eingehalten sind und keine besonderen Umstände hinzukommen. Ein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kommt nur in Ausnahmefällen bei ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen in Betracht (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18).
Nachbarrechtliches Problem?
Streitigkeiten zwischen Nachbarn können schnell eskalieren – besonders, wenn es um Grundstücksgrenzen, Bäume, Hecken, Lärm, Zufahrten oder Überwachungskameras geht. Oft ist entscheidend, frühzeitig rechtlich einzuordnen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und welche Schritte sinnvoll sind.
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Grundregel nach § 37 NachbG Schleswig-Holstein
Nach § 37 NachbG Schleswig-Holstein müssen Bäume, Sträucher und Hecken mit einer Höhe von mehr als 1,20 m grundsätzlich einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einhalten, dass für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
Die Regelung arbeitet also nicht mit starren festen Abständen für jede Pflanzenart, sondern knüpft wesentlich an die Höhe der Anpflanzung an.
Beispiel: Ist eine Anpflanzung 3 m hoch, muss der Abstand für diesen Teil grundsätzlich mindestens 1 m betragen. Ist ein Baum 9 m hoch, kann ein Abstand von 3 m erforderlich sein.
Bäume, Sträucher und Hecken
Die Vorschrift erfasst Anpflanzungen, also insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken. In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer entscheidend, weil § 37 NachbG SH diese Anpflanzungen gemeinsam behandelt. Dennoch kann die konkrete Art der Pflanze für die tatsächliche Bewertung bedeutsam sein.
Bei einer Hecke stellt sich häufig die Frage nach Höhe und Breite. Bei einem Baum kann zusätzlich relevant sein, ob Äste in verschiedenen Höhen unterschiedlich weit zur Grenze reichen. Da der Abstand für jeden Teil der Anpflanzung zu betrachten ist, genügt es nicht immer, nur den Stammabstand zu messen.
Rückschnitt statt Beseitigung
Steht eine Anpflanzung zu nah an der Grenze oder überschreitet sie die zulässige Höhe, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Baum oder die Hecke vollständig entfernt werden muss. Häufig kommt zunächst ein Rückschnitt auf das zulässige Maß in Betracht.
§ 37 NachbG SH sieht vor, dass Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden sind, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will.
In der Praxis geht es daher häufig um die Frage, auf welche Höhe oder in welchem Umfang zurückgeschnitten werden muss.
Ausschlussfristen nach § 40 NachbG SH
Ansprüche auf Zurückschneiden bestehen nicht zeitlich unbegrenzt in jeder Form. § 40 NachbG SH regelt den Ausschluss des Anspruchs auf Zurückschneiden. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Anpflanzung über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen ist und nicht bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
Das ist praktisch sehr wichtig. Wer jahrelang hinnimmt, dass eine Hecke oder ein Baum zu hoch oder zu nah an der Grenze steht, kann mit bestimmten Ansprüchen ausgeschlossen sein. Die Ausschlussfrist dient nach der Rechtsprechung dem Rechtsfrieden. Das Landgericht Lübeck hat in einem Fall zum Heckenrückschnitt hervorgehoben, dass der Nachbar eine angemessene Bedenkzeit haben soll, ob er die Anpflanzung dulden will; nach Ablauf dieser Zeit soll der Zustand grundsätzlich befriedet sein. Wer einen Rückschnittstitel über Jahrzehnte nicht durchsetzt, kann sich später nicht ohne Weiteres wieder auf diesen Titel stützen (LG Lübeck, Urteil vom 07.07.2022 – 1 S 39/21).
Umgekehrt bedeutet ein älterer Grenzabstandsverstoß nicht automatisch, dass gar keine Rechte mehr bestehen. Es muss jeweils geprüft werden, welche Ansprüche noch durchsetzbar sind. Insbesondere kann nach § 40 Abs. 2 NachbG SH unter bestimmten Voraussetzungen noch verlangt werden, dass die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der Höhe und dem Abstand gehalten wird, die sie zum Zeitpunkt des Verlangens hat. Für Bäume, die bereits mindestens 10 m hoch sind, gilt diese Möglichkeit allerdings nicht.
Keine vorschnelle Selbsthilfe
Ein Grenzabstandsverstoß erlaubt nicht ohne Weiteres, selbst zur Säge zu greifen oder die Hecke des Nachbarn eigenmächtig zurückzuschneiden. Grenzabstandsansprüche sind grundsätzlich gegenüber dem Nachbarn geltend zu machen.
Davon zu unterscheiden ist das Selbsthilferecht bei Überhang nach § 910 BGB. Ragen Äste oder Wurzeln auf das eigene Grundstück herüber und beeinträchtigen sie die Nutzung, können unter bestimmten Voraussetzungen eigene Maßnahmen zulässig sein. Der Grenzabstand allein ersetzt diese Voraussetzungen aber nicht.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet insoweit deutlich zwischen landesnachbarrechtlichen Ansprüchen wegen Grenzabständen und dem bundesrechtlichen Selbsthilferecht aus § 910 BGB. Das Selbsthilferecht setzt einen Überhang voraus, also das Herüberragen von Zweigen oder Wurzeln auf das eigene Grundstück, und eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Es geht dann nicht um die Beseitigung des Baums als solchen, sondern um das Abschneiden der überhängenden Zweige oder Wurzeln (BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19).
Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass § 910 BGB nicht nur bei unmittelbaren Beeinträchtigungen durch überhängende Äste eingreifen kann. Auch mittelbare Folgen des Überhangs, etwa herabfallende Nadeln oder Zapfen, können eine relevante Beeinträchtigung darstellen. Voraussetzung bleibt aber eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18).
Naturschutzrechtliche Einschränkungen
Auch wenn ein Rückschnitt zivilrechtlich verlangt werden kann, sind öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere § 39 BNatSchG kann Rückschnitte während bestimmter Zeiträume beschränken. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, größere Rückschnitte oder Beseitigungsmaßnahmen können jedoch eingeschränkt sein.
Hinzu kommen mögliche Baumschutzsatzungen der jeweiligen Gemeinde. Deshalb sollte vor größeren Maßnahmen geprüft werden, ob öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Beschränkungen bestehen.
Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Selbsthilferecht aus § 910 BGB. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass das Selbsthilferecht nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil durch den Rückschnitt die Standfestigkeit oder das Überleben des Baums gefährdet werden könnte. Er hat aber zugleich ausdrücklich auf den Vorbehalt naturschutzrechtlicher Beschränkungen hingewiesen (BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19).
Schlichtung und gerichtliche Durchsetzung
Nachbarrechtliche Streitigkeiten eignen sich häufig für eine außergerichtliche Klärung. In Schleswig-Holstein kann vor bestimmten Nachbarrechtsstreitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung erforderlich sein.
Der Bundesgerichtshof hat zu § 40 NachbG SH entschieden, dass die Ausschlussfrist keine Klagefrist ist, die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren entbehrlich macht. Auch wenn der Anspruch nach § 40 NachbG SH innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, kann also zuvor ein Schlichtungsverfahren erforderlich sein. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens kann die Ausschlussfrist hemmen (BGH, Urteil vom 08.12.2017 – V ZR 16/17).
Praktisch sollte daher vor gerichtlichen Schritten geprüft werden, ob zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss.
Beweissicherung
Wer einen Grenzabstandsverstoß geltend machen will, sollte die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören Fotos, Messungen, Angaben zur Höhe der Anpflanzung, zum Grenzverlauf und zur Dauer des Zustands.
Besonders wichtig ist die Frage, seit wann die Anpflanzung die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand überschreitet. Diese Frage kann für Ausschlussfristen entscheidend sein.
Ergebnis
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken richten sich in Schleswig-Holstein insbesondere nach § 37 NachbG SH. Maßgeblich ist vor allem die Höhe der Anpflanzung und ihr Abstand zur Grundstücksgrenze. Ansprüche auf Rückschnitt können jedoch ausgeschlossen sein, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Die Rechtsprechung zeigt zugleich, dass sauber zwischen verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschieden werden muss. Der landesrechtliche Grenzabstand, die Ausschlussfrist nach § 40 NachbG SH, das Selbsthilferecht bei Überhang nach § 910 BGB, naturschutzrechtliche Beschränkungen und ein mögliches Schlichtungserfordernis sind jeweils getrennt zu prüfen.
Wer sich durch eine zu hohe oder zu nah an der Grenze stehende Anpflanzung beeinträchtigt fühlt, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob und welche Ansprüche bestehen.
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