Verkehrsstrafrecht

 

Rufen Sie uns an

0461-72018

oder nehmen Sie online

Kontakt auf

Dein Inhalt steht hier. Bearbeite oder entferne diesen Text inline oder in den Modul-Inhaltseinstellungen. Du kannst außerdem jeden Aspekt dieses Inhalts in den Modul-Design-Einstellungen gestalten und in den Modul-Erweitert-Einstellungen sogar benutzerdefiniertes CSS auf diesen Text anwenden.

Abgrenzung zum Bußgeldverfahren

Verkehrsstrafrecht und Bußgeldrecht werden häufig miteinander verwechselt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Rechtsgebiete mit unterschiedlichen Verfahrensabläufen und Rechtsfolgen.

Das Bußgeldverfahren betrifft Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrsordnung. Hierzu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsunterschreitungen oder die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Rechtsfolge sind regelmäßig Geldbußen, Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot.

Demgegenüber betrifft das Verkehrsstrafrecht den Vorwurf einer Straftat. Typische Beispiele sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Neben Geldstrafen kommen hier auch weitergehende Maßnahmen in Betracht, insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung.

Auch verfahrensrechtlich bestehen Unterschiede. Während Bußgeldverfahren regelmäßig durch die Verwaltungsbehörde geführt werden, liegt die Zuständigkeit im Verkehrsstrafrecht bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Bereits im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen wie die Beschlagnahme des Führerscheins oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in Betracht kommen.

Hinzu kommt, dass ein verkehrsstrafrechtlicher Vorwurf häufig Auswirkungen über das eigentliche Strafverfahren hinaus haben kann. Neben strafrechtlichen Sanktionen können Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, versicherungsrechtliche Konsequenzen oder zivilrechtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall eine Rolle spielen.

Die rechtliche Bewertung hängt dabei stets vom konkreten Sachverhalt, der Beweislage und dem jeweiligen Tatvorwurf ab. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, welche Folgen drohen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich regelmäßig erst nach Prüfung der Ermittlungsakte zuverlässig beurteilen.

Ich bin seit 2007 als Rechtsanwalt tätig und habe in dieser Zeit eine Vielzahln von Fällen meine Mandanten in Strafverfahren vertreten. Dazu gehört die Verteidiung in Ermitluns-, Straf-, und Strafbefehlsverfahren geau so wie als Nebenklaevertreter und in Adhäsionsverfahren

Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

Wenn gegen Sie wegen eines verkehrsstrafrechtlichen Vorwurfs ermittelt wird, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Das gilt insbesondere bei Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Drogeneinfluss, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wichtig sind insbesondere Anhörungsschreiben der Polizei, Vorladungen, Strafbefehle, Beschlagnahmeprotokolle, Angaben zur Fahrerlaubnis sowie bereits vorhandene Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Typische Vorwürfe im Verkehrsstrafrecht

Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Vorwurf der Unfallflucht (§ 142 StGB) gehört zu den häufigsten Delikten im Verkehrsstrafrecht. Betroffen sind nicht nur schwere Verkehrsunfälle, sondern häufig auch Parkplatzunfälle oder Rangierschäden. Strafbar kann bereits sein, sich vom Unfallort zu entfernen, ohne die erforderlichen Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Neben einer Geldstrafe drohen Punkte im Fahreignungsregister sowie unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Besonders häufig stellen sich Fragen zur Wartepflicht, zur Wahrnehmbarkeit des Unfalls und zu den Folgen einer nachträglichen Meldung.

Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol am Steuer kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellen. Strafrechtlich relevant wird der Vorwurf insbesondere bei Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Entscheidend sind dabei nicht allein die Promillewerte, sondern auch mögliche Ausfallerscheinungen, Fahrfehler und die Umstände des Einzelfalls. Neben einer Geldstrafe können Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und spätere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde drohen.

Drogen im Straßenverkehr

Drogenfahrten führen häufig zu einem Nebeneinander von Bußgeldverfahren, Strafverfahren und fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Strafrechtlich relevant wird der Vorwurf insbesondere dann, wenn eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen wird. In der Praxis spielen Blutwerte, Wirkstoffkonzentrationen, Ausfallerscheinungen und toxikologische Gutachten eine wichtige Rolle. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens können zusätzlich Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis folgen.

Fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

Kommt es infolge eines Verkehrsunfalls zu Verletzungen anderer Personen, wird häufig wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) ermittelt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Verkehrsverstoß vorlag und ob dieser für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war. Das Strafverfahren läuft dabei häufig parallel zur zivilrechtlichen Unfallregulierung und kann Auswirkungen auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche haben.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist von einem bloßen Verstoß gegen die Mitführpflicht des Führerscheins zu unterscheiden. Strafbar macht sich insbesondere, wer ein Fahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine Sperrfrist besteht oder nie eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Auch Fahrzeughalter können sich strafbar machen, wenn sie das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulassen. Neben Geldstrafen können weitere Konsequenzen für spätere Fahrerlaubnisverfahren drohen.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) erfasst besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrssicherheit. Voraussetzung ist regelmäßig, dass durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder durch grob verkehrswidriges Verhalten Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte konkret gefährdet werden. Aufgrund der regelmäßig drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis und der erheblichen strafrechtlichen Folgen kommt diesem Vorwurf besondere praktische Bedeutung zu.

Führerschein und Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsstrafrecht stehen häufig nicht die eigentlichen strafrechtlichen Sanktionen, sondern die Folgen für Führerschein und Fahrerlaubnis im Mittelpunkt. Für viele Betroffene ist die Frage, ob sie weiterhin Kraftfahrzeuge führen dürfen, von größerer praktischer Bedeutung als die zu erwartende Geldstrafe.

Dabei ist zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Während ein Fahrverbot lediglich für einen begrenzten Zeitraum gilt und die Fahrerlaubnis als solche bestehen bleibt, führt die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Verlust der Fahrberechtigung. Nach Ablauf einer Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis regelmäßig neu beantragt werden.

Bereits im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis getroffen werden. In bestimmten Fällen kommt insbesondere eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis später im Strafverfahren entzogen werden wird. Typische Anwendungsfälle sind Unfallflucht, Alkohol- oder Drogendelikte sowie die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens können zudem Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde drohen. Diese prüft eigenständig die Fahreignung und ist nicht an die strafrechtliche Bewertung gebunden. Daher können auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens oder nach Abschluss eines Bußgeldverfahrens weitere Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zur Anordnung einer MPU in Betracht kommen.

Die Auswirkungen eines verkehrsstrafrechtlichen Vorwurfs auf Führerschein und Fahrerlaubnis hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollten möglichst frühzeitig geprüft werden.

Aussage, Vorladung und Akteneinsicht

Ermittlungsverfahren im Verkehrsstrafrecht

Ein Verkehrsstrafverfahren beginnt regelmäßig mit einem Ermittlungsverfahren. Zuständig sind zunächst Polizei und Staatsanwaltschaft. In dieser Phase wird geprüft, ob ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht, etwa wegen Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Im Ermittlungsverfahren werden Beweise gesichert, Zeugen befragt, Unfallspuren ausgewertet, Blutwerte geprüft oder Akten von Versicherungen und Behörden beigezogen. Für Beschuldigte ist diese Phase besonders wichtig, weil frühe Angaben später nur schwer korrigiert werden können.

Deshalb gilt: Zunächst keine Aussage zur Sache machen, anwaltliche Beratung einholen, Akteneinsicht nehmen und erst danach eine Verteidigungsstrategie abstimmen.

Anhörung als Beschuldigter

Erhält der Betroffene eine schriftliche Anhörung, bedeutet dies regelmäßig, dass gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wird. Der Anhörungsbogen enthält häufig bereits Angaben zum Tatvorwurf, zum Tatzeitpunkt und zum betroffenen Fahrzeug. Gleichwohl lässt sich aus dem Anhörungsschreiben meist noch nicht zuverlässig beurteilen, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen.

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Angaben zur Person können erforderlich sein; eine inhaltliche Stellungnahme zum Tatvorwurf sollte jedoch regelmäßig erst nach anwaltlicher Prüfung erfolgen. Gerade bei Verkehrsstraftaten können unbedachte Angaben erhebliche Folgen für Strafverfahren, Fahrerlaubnis und Versicherung haben.

Deshalb gilt: keine Sachverhaltsschilderung im Anhörungsbogen abgeben, anwaltliche Vertretung beauftragen, Akteneinsicht beantragen und anschließend entscheiden, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben wird.

Polizeiliche Vorladung

Eine polizeiliche Vorladung wirkt auf viele Betroffene verbindlicher, als sie rechtlich ist. Beschuldigte müssen einer Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen und sind auch nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgt.

Gerade im Verkehrsstrafrecht besteht bei einer spontanen Aussage das Risiko, dass der Beschuldigte ungewollt entscheidende Punkte bestätigt, etwa zur Fahrereigenschaft, zur Wahrnehmung eines Unfalls, zum Alkoholkonsum, zum Drogenkonsum oder zum Ablauf eines Verkehrsunfalls.

Deshalb gilt: den Termin nicht unvorbereitet wahrnehmen, keine Aussage zur Sache machen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, Akteneinsicht nehmen und die Verteidigung erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte abstimmen.

Strafbefehl im Verkehrsstrafrecht

Ein Strafbefehl ist keine bloße Anhörung, sondern eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Er kann insbesondere eine Geldstrafe, Punkte, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis enthalten. Wird gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, kann er rechtskräftig werden und wie ein Urteil wirken.

Die Einspruchsfrist ist deshalb besonders wichtig. Nach Zustellung des Strafbefehls sollte kurzfristig geprüft werden, ob Einspruch eingelegt werden soll und ob dieser gegebenenfalls auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden kann.

Auch hier sollte nicht vorschnell reagiert werden. Sinnvoll ist: Frist notieren, keine ungeprüfte Stellungnahme abgeben, anwaltliche Beratung einholen, Akteneinsicht nehmen und danach entscheiden, ob Einspruch eingelegt oder eine andere Verteidigungsstrategie verfolgt wird.

Kontakt aufnehmen oder Besprechungstermin anfragen

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder fragen Sie einen Termin an.

Kontaktformular