Alkohol am Steuer – Bußgeld, Fahrverbot oder Straftat?

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Apr. 24, 2026 | Verkehrsrecht

Alkohol am Steuer kann sehr unterschiedliche Folgen haben. Nicht jeder Fall ist automatisch eine Straftat, aber auch ein vermeintlich einfacher Bußgeldbescheid kann empfindliche Konsequenzen haben: Geldbuße, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder probezeitrechtliche Maßnahmen. Bei höheren Alkoholwerten, Ausfallerscheinungen oder einem Unfall drohen sogar Strafverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis und MPU-Risiken. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Alkoholfahrt „nur“ als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, wann eine Straftat im Raum steht, welche Bedeutung die 0,5-Promille-Grenze, die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit haben und warum Sie ohne Akteneinsicht keine vorschnelle Aussage machen sollten.

Alkoholglas neben Autoschlüssel

Alkohol am Steuer ist rechtlich ein Grenzbereich. Was zunächst wie eine einfache Verkehrsordnungswidrigkeit wirkt, kann schnell zum Strafverfahren werden. Die Übergänge sind fließend: Je nach Alkoholwert, Fahrverhalten, Ausfallerscheinungen oder Unfallfolgen drohen nicht nur Bußgeld, Punkte und Fahrverbot, sondern auch Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.

Gerade deshalb ist die Einordnung häufig schwieriger, als es auf den ersten Blick erscheint. Die 0,5-Promille-Grenze, die relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille und die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille stehen nicht isoliert nebeneinander. Sie überschneiden sich in der praktischen Bewertung, weil der Alkoholwert immer zusammen mit den Umständen der Fahrt betrachtet werden muss.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Bei Alkohol am Steuer muss zunächst unterschieden werden, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorgeworfen wird.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt typischerweise vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol oder mindestens 0,5 Promille Blutalkohol geführt wird, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, Fahrfehler, Gefährdungen oder ein Unfall hinzukommen. In diesen Fällen geht es regelmäßig um Geldbuße, Punkte und Fahrverbot.

Strafrechtlich beginnt die Prüfung aber nicht erst bei 1,1 Promille. Bereits ab etwa 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzliche alkoholbedingte Auffälligkeiten hinzukommen. Gemeint sind etwa Schlangenlinien, Vorfahrtsverstöße, Rotlichtverstöße, Auffahrunfälle, Abkommen von der Fahrbahn, unsichere Reaktionen oder sonstige Ausfallerscheinungen. Entscheidend ist dann, ob diese Auffälligkeiten auf den Alkoholkonsum zurückgeführt werden können.

Anders als bei der bloßen Ordnungswidrigkeit steht bei relativer Fahruntüchtigkeit nicht nur ein Bußgeldbescheid im Raum. Dann kann eine Straftat vorliegen, insbesondere Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Das gilt auch dann, wenn die 0,5-Promille-Grenze nur knapp überschritten oder sogar noch nicht erreicht ist.

Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrern regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Dann muss nicht zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Fahrer Schlangenlinien gefahren ist oder einen Unfall verursacht hat. Der Alkoholwert reicht grundsätzlich aus, um den strafrechtlichen Vorwurf zu begründen. In solchen Fällen drohen regelmäßig Geldstrafe, Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist.

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Die 0,5-Promille-Grenze

Die 0,5-Promille-Grenze ist der klassische Fall des Alkoholordnungswidrigkeitenrechts. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er mindestens 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut hat, handelt ordnungswidrig.

Beim Erstverstoß drohen regelmäßig 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei weiteren einschlägigen Verstößen steigen Geldbuße und Fahrverbot deutlich an. Bei einem zweiten Verstoß werden regelmäßig 1.000 Euro und 3 Monate Fahrverbot angesetzt, bei einem dritten oder weiteren Verstoß 1.500 Euro und ebenfalls 3 Monate Fahrverbot.

Diese Regelsätze gelten für typische Fälle ohne Unfall, ohne Gefährdung und ohne besondere erschwerende Umstände. Der konkrete Einzelfall kann davon abweichen.

Alkohol in der Probezeit und unter 21 Jahren

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Regeln. Hier ist bereits das Fahren unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks ordnungswidrig. Es kommt also nicht erst darauf an, ob die 0,5-Promille-Grenze erreicht ist.

Neben Geldbuße und Punkten können probezeitrechtliche Folgen hinzukommen. Dazu gehören insbesondere die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.

Gerade junge Fahrer unterschätzen diesen Punkt häufig. „Unter 0,5 Promille“ bedeutet in der Probezeit nicht automatisch, dass der Vorwurf folgenlos bleibt.

Relative Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille

Strafrechtlich relevant kann Alkohol am Steuer bereits ab etwa 0,3 Promille werden. Voraussetzung ist dann aber, dass weitere Umstände hinzukommen, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hindeuten.

Typische Beispiele sind Schlangenlinien, Rotlichtverstöße, Vorfahrtsverstöße, Auffahrunfälle, Abkommen von der Fahrbahn, unsichere Reaktionen, Gleichgewichtsprobleme oder deutliche Koordinationsauffälligkeiten bei der Kontrolle.

In solchen Fällen reicht es nicht, nur auf den Promillewert zu schauen. Entscheidend ist, ob ein Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und Fahrfehler beziehungsweise Ausfallerscheinung nachweisbar ist.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Bei Kraftfahrern wird ab 1,1 Promille regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dann wird unwiderleglich vermutet, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Die Folge ist regelmäßig ein Strafverfahren. Es drohen Geldstrafe, 3 Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Das ist rechtlich etwas anderes als ein bloßes Fahrverbot.

Ein Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für eine bestimmte Zeit abgegeben wird und danach automatisch zurückkommt. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis. Sie muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden.

Alkoholbedingter Unfall oder Gefährdung

Besonders ernst wird die Lage, wenn es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall oder zu einer konkreten Gefährdung kommt. Dann kann der Vorwurf über § 316 StGB hinausgehen und eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum stehen.

Das kann bereits bei niedrigeren Alkoholwerten relevant werden, wenn der Unfall oder die Gefährdung gerade auf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beruht. Ein Auffahrunfall, das Überfahren einer roten Ampel, das Abkommen von der Fahrbahn oder ein sonstiger gravierender Fahrfehler kann deshalb die rechtliche Bewertung erheblich verschärfen.

In solchen Fällen sollte keine Einlassung ohne Akteneinsicht erfolgen. Entscheidend ist, was die Polizei dokumentiert hat, welche Zeugen vorhanden sind, welche Messwerte vorliegen und ob der Zusammenhang zwischen Alkohol und Fahrfehler tatsächlich nachweisbar ist.

Atemalkohol oder Blutalkohol?

In Bußgeldverfahren spielt häufig die Atemalkoholmessung eine Rolle. Der maßgebliche Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l Atemalkohol. Dieser Wert entspricht rechtlich der 0,5-Promille-Grenze beim Blutalkohol.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Vortest und beweissicherer Messung. Ein Handalkoholtester bei der Verkehrskontrolle dient regelmäßig nur der ersten Verdachtsgewinnung. Gerichtsfest ist nicht irgendein „Pusten“, sondern grundsätzlich nur eine ordnungsgemäße Atemalkoholmessung mit einem zugelassenen und geeichten beweissicheren Gerät, insbesondere Dräger Alcotest 7110 Evidential oder Dräger Alcotest 9510 DE.

Bei diesen Geräten handelt es sich bei ordnungsgemäßer Anwendung um standardisierte Messverfahren. Das bedeutet: Messgerät und Messverfahren sind technisch anerkannt, zugelassen und so ausgestaltet, dass bei Einhaltung der Bedienungsanleitung, Eichung und Kontrollvorgaben grundsätzlich von einem zuverlässigen Messergebnis ausgegangen wird. Die Behörde muss dann nicht in jedem Einzelfall die gesamte Messtechnik neu erklären. Für die Verteidigung bleibt aber zu prüfen, ob die konkreten Vorgaben tatsächlich eingehalten wurden.

Im Strafverfahren wird dagegen regelmäßig eine Blutprobe von besonderer Bedeutung sein. Bei strafrechtlichen Vorwürfen geht es häufig um Blutalkoholkonzentration, Entnahmezeitpunkt, Rückrechnung und die Frage, welcher Wert zur Tatzeit zugrunde gelegt werden kann.

Gerade bei knappen Werten ist die Messung sorgfältig zu prüfen. Bei Atemalkoholmessungen können insbesondere Gerätetyp, Eichung, Bedienung, Kontrollzeit, Messprotokoll, Messabstand und Dokumentation relevant sein. Bei Blutproben können Anordnung, Entnahmezeitpunkt, Analyse, Rückrechnung und Verwertbarkeit eine Rolle spielen.

Wann lohnt sich ein Einspruch?

Ein Einspruch lohnt sich nicht automatisch. Er sollte aber ernsthaft geprüft werden, wenn ein Fahrverbot, Punkte, ein hoher Alkoholwert oder strafrechtliche Folgen drohen.

Ohne Akteneinsicht lässt sich die Erfolgsaussicht kaum seriös beurteilen. Der Bußgeldbescheid zeigt nur das Ergebnis. Er zeigt nicht, ob die Messung ordnungsgemäß war, ob die Dokumentation vollständig ist, ob Fristen eingehalten wurden oder ob es rechtliche Angriffspunkte gibt.

Ein Einspruch kann insbesondere bei knappen Messwerten sinnvoll sein. Bei Werten knapp über 0,25 mg/l Atemalkohol oder knapp über 0,5 Promille Blutalkohol können formale und technische Fragen entscheidend sein.

Auch bei einem drohenden Fahrverbot ist eine Prüfung sinnvoll. Für viele Betroffene ist nicht die Geldbuße das Hauptproblem, sondern der Verlust der Mobilität. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, Außentermine wahrnimmt, im Schichtdienst arbeitet oder keine realistische Ausweichmöglichkeit hat, sollte prüfen lassen, ob der Bescheid angreifbar ist oder ob zumindest der Umgang mit dem Fahrverbot gestaltet werden kann.

Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug.

Beim Fahrverbot muss der Führerschein für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene ihn grundsätzlich zurück. Typisch ist dies bei der Ordnungswidrigkeit nach der 0,5-Promille-Grenze.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Lage erheblich ernster. Die Fahrerlaubnis erlischt. Das Gericht bestimmt zugleich eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.

Bei Alkoholfahrten mit Straftatvorwurf, insbesondere ab 1,1 Promille oder bei alkoholbedingtem Unfall, steht die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig im Raum.

MPU-Risiko bei Alkohol am Steuer

Neben Bußgeld- und Strafverfahren kann auch die Fahrerlaubnisbehörde eine Rolle spielen. Sie prüft, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen. In bestimmten Fällen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden.

Besonders relevant wird dies bei hohen Alkoholwerten, wiederholten Alkoholverstößen oder zusätzlichen Eignungszweifeln. Auch nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis kann die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis von weiteren Voraussetzungen abhängen.

Das MPU-Risiko sollte deshalb frühzeitig mitgedacht werden. Es geht nicht nur darum, ein Straf- oder Bußgeldverfahren zu beenden. Entscheidend ist auch, ob und wann die Fahrerlaubnis tatsächlich wieder genutzt werden kann.

Typische Fehler nach einer Alkoholfahrt

Wer ein Bußgeld oder eine Geldstrafe vorschnell bezahlt und keinen Einspruch einlegt, akzeptiert den Bescheid. Danach ist es meist zu spät, um Messfehler, formale Mängel oder besondere persönliche Umstände noch sinnvoll geltend zu machen.

Ebenso problematisch sind vorschnelle Angaben gegenüber Polizei oder Bußgeldstelle. Aussagen wie „Ich hatte nur zwei Bier“, „Ich fahre die Strecke immer“ oder „Ich habe mich noch fahrtüchtig gefühlt“ helfen selten. Sie können später aber gegen den Betroffenen verwendet werden.

Auch der Anhörungsbogen sollte nicht unüberlegt ausgefüllt werden. Personalien müssen angegeben werden. Zur Sache muss sich ein Beschuldigter oder Betroffener aber nicht selbst belasten.

Ein weiterer Fehler ist die Annahme, Alkoholmessungen seien nie angreifbar. Das ist falsch. Nicht jede Messung ist fehlerhaft, aber jede relevante Messung muss ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert werden.

Praxisbeispiele

Ein Fahrer wird nachts kontrolliert. Das Atemalkoholgerät zeigt 0,26 mg/l. Es gibt keine Ausfallerscheinungen, keinen Unfall und keine Voreintragung. Auf den ersten Blick drohen 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Gerade wegen des knappen Werts sollte aber geprüft werden, ob die Messung verwertbar ist.

Eine Fahranfängerin wird nach einer Feier angehalten. Der Wert liegt unter 0,5 Promille. Sie geht davon aus, dass nichts passieren kann. Das ist falsch, wenn sie noch in der Probezeit ist oder unter 21 Jahre alt ist. Dann gilt ein besonderes Alkoholverbot.

Ein Berufspendler wird mit 0,72 Promille kontrolliert. Er ist Ersttäter und fährt unauffällig. Juristisch handelt es sich typischerweise um eine Ordnungswidrigkeit. Praktisch kann das Fahrverbot aber erhebliche Folgen haben. Hier ist zu prüfen, ob der Bescheid angreifbar ist und wie mit dem Fahrverbot umzugehen ist.

Ein Fahrer verursacht mit 0,45 Promille einen Auffahrunfall. Obwohl die 0,5-Promille-Grenze nicht erreicht ist, kann der Fall strafrechtlich relevant werden, wenn der Unfall alkoholbedingt war.

Ein Fahrer wird mit 1,15 Promille angehalten. Auch ohne Unfall und auch ohne subjektiv empfundene Unsicherheit steht regelmäßig eine Straftat im Raum. In solchen Fällen sollte keine Einlassung ohne Verteidigung erfolgen.

Warum Akteneinsicht entscheidend ist

Die Akteneinsicht ist der zentrale Ausgangspunkt jeder seriösen Prüfung. Erst aus der Akte ergibt sich, welche Messwerte vorliegen, wie die Polizei den Ablauf dokumentiert hat, ob Ausfallerscheinungen beschrieben wurden, ob Zeugen vorhanden sind und ob die Messung ordnungsgemäß erfolgte.

Ohne Akte lässt sich meist nicht zuverlässig beurteilen, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ob eine Einstellung erreichbar ist oder ob der Schwerpunkt auf Schadensbegrenzung liegen sollte.

Das gilt besonders bei knappen Messwerten, bei drohendem Fahrverbot, bei Fahranfängern, bei Wiederholungstätern und bei jedem strafrechtlichen Vorwurf.

Fazit: Nicht vorschnell zahlen, nicht vorschnell aussagen

Alkohol am Steuer kann vom einfachen Bußgeldverfahren bis zum Strafverfahren mit Entziehung der Fahrerlaubnis reichen. Bei 0,5 bis 1,09 Promille ohne Auffälligkeiten geht es häufig um Geldbuße, Punkte und Fahrverbot. Bei Ausfallerscheinungen, Unfall oder höheren Werten kann daraus eine Straftat werden.

Ein Einspruch sollte nicht blind eingelegt werden. Ebenso falsch ist es aber, einen Bußgeldbescheid vorschnell zu bezahlen oder gegenüber Polizei und Bußgeldstelle unüberlegt Angaben zu machen.

Entscheidend ist die Prüfung der Akte. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Messfehler, formale Mängel, Zweifel am Tatnachweis oder besondere Umstände vorliegen, die für die Verteidigung relevant sind.

Rechtsberatung bei Alkohol am Steuer

Sie haben einen Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid oder eine polizeiliche Ladung wegen Alkohol am Steuer erhalten? Dann kann eine anwaltliche Prüfung klären, ob ein Einspruch sinnvoll ist und welche Folgen konkret drohen.

Geprüft werden insbesondere Alkoholwert, Messverfahren, Ausfallerscheinungen, Unfallgeschehen, Fahrverbot, Punkte, Fahrerlaubnisrisiken und mögliche strafrechtliche Folgen.

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FAQ: Alkohol am Steuer

Wann ist Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit liegt typischerweise vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol oder mindestens 0,5 Promille Blutalkohol geführt wird, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, Fahrfehler, eine Gefährdung oder ein Unfall hinzukommen. Dann drohen regelmäßig Geldbuße, Punkte und Fahrverbot.

Wann wird Alkohol am Steuer zur Straftat?

Eine Straftat kann bereits ab etwa 0,3 Promille in Betracht kommen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen. Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrern regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dann steht grundsätzlich ein Strafverfahren im Raum, auch wenn kein Unfall passiert ist.

Welche Folgen drohen bei 0,5 Promille?

Beim Erstverstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze drohen regelmäßig 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Bei weiteren Alkoholverstößen erhöhen sich Geldbuße und Fahrverbot deutlich.

Ist jeder Alkoholtest bei der Polizei gerichtsfest?

Nein. Ein Handalkoholtester bei der Verkehrskontrolle dient regelmäßig nur der ersten Verdachtsgewinnung. Für einen belastbaren Bußgeldbescheid braucht es grundsätzlich eine ordnungsgemäße beweissichere Atemalkoholmessung mit einem zugelassenen und geeichten Gerät oder im Strafverfahren eine verwertbare Blutprobe.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Beim Fahrverbot muss der Führerschein für eine bestimmte Zeit abgegeben werden und kommt danach grundsätzlich zurück. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf einer Sperrfrist muss sie neu beantragt werden. Das ist deutlich schwerwiegender als ein bloßes Fahrverbot.

Sollte ich nach einer Alkoholfahrt Angaben gegenüber der Polizei machen?

Zur Sache sollte ohne Akteneinsicht keine vorschnelle Aussage gemacht werden. Angaben wie „Ich hatte nur zwei Bier“ oder „Ich habe mich noch fahrtüchtig gefühlt“ helfen meist nicht und können später gegen den Betroffenen verwendet werden. Sinnvoll ist es, zunächst die Ermittlungsakte prüfen zu lassen.

Rechtlicher Hinweis

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