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Führerschein, Fahrverbot und MPU

Der drohende Verlust der Fahrerlaubnis oder die Anordnung eines Fahrverbots kann den Alltag und das Berufsleben erheblich belasten. Für viele Betroffene steht nicht nur eine rechtliche Frage im Raum, sondern ein konkretes praktisches Problem: Darf ich weiter fahren, wann muss ich den Führerschein abgeben und unter welchen Voraussetzungen bekomme ich die Fahrerlaubnis zurück?

Juristisch ist zu unterscheiden zwischen dem Bußgeldverfahren, dem Strafverfahren und dem Fahrerlaubnisverfahren. Das Fahrerlaubnisverfahren ist regelmäßig eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht, ob eine Strafe verhängt werden soll, sondern ob die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

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Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis – der Unterschied

Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist zeitlich befristet. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, der Betroffene darf jedoch für die Dauer des Fahrverbots kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen.

Im Bußgeldverfahren richtet sich das Fahrverbot insbesondere nach § 25 StVG. Im Strafverfahren kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB angeordnet werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis geht deutlich weiter. Sie führt zum Verlust der Fahrberechtigung.

Im Strafverfahren kommt die Entziehung insbesondere nach § 69 StGB in Betracht. Zugleich bestimmt das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Daneben kann auch die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG und § 46 FeV entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Das Fahrverbot

Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Ein Fahrverbot kommt insbesondere im Bußgeldverfahren in Betracht. Typische Fälle sind erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, qualifizierte Rotlichtverstöße, Abstandsunterschreitungen oder Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen.

Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 25 StVG.

Fahrverbot im Strafverfahren

Daneben kann ein Fahrverbot auch im Strafverfahren angeordnet werden. Rechtsgrundlage ist dann § 44 StGB.

Das Fahrverbot ist in diesem Fall eine strafrechtliche Nebenfolge, ohne dass die Fahrerlaubnis als solche entzogen wird.

Prüfung im Einzelfall

Zu prüfen ist insbesondere, ob die Voraussetzungen für das Fahrverbot tatsächlich vorliegen, ob Messung und Verfahren angreifbar sind und ob besondere Umstände gegen ein Fahrverbot sprechen.

In Bußgeldverfahren kann außerdem zu prüfen sein, ob ein Fahrverbot ausnahmsweise gegen Erhöhung der Geldbuße vermieden werden kann.

Punkte im Fahreignungsregister

Fahreignungsregister in Flensburg

Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg können langfristige Bedeutung haben. Die Speicherung und Bewertung von Entscheidungen im Fahreignungsregister richtet sich insbesondere nach §§ 28 ff. StVG.

Fahreignungs-Bewertungssystem

Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist in § 4 StVG geregelt. Bei bestimmten Punkteständen sieht § 4 StVG abgestufte Maßnahmen vor.

Dazu gehören Ermahnung, Verwarnung und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bedeutung für laufende Verfahren

Einzelne Verkehrsverstöße können deshalb nicht nur eine Geldbuße oder Geldstrafe auslösen, sondern auch langfristige Folgen für die Fahrerlaubnis haben.

Gerade bei bereits vorhandenen Punkten ist eine sorgfältige Prüfung wichtig. Dann kann auch ein scheinbar überschaubarer Bußgeldbescheid erhebliche Konsequenzen haben.

Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

Rechtsgrundlage: § 69 StGB

Im Strafverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Das betrifft insbesondere Verkehrsstraftaten.

Typische Fallgruppen

Typische Fallgruppen sind Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht mit erheblichem Fremdschaden oder sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs.

Sperrfrist nach § 69a StGB

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Gericht nach § 69a StGB regelmäßig eine Sperrfrist an.

Während dieser Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist lebt die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Sie muss neu beantragt werden.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Rechtsgrundlage: § 111a StPO

Bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Rechtsgrundlage ist § 111a StPO.

Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis später im Strafverfahren nach § 69 StGB entzogen werden wird.

Typische Fälle

Praktisch relevant ist dies vor allem bei Alkohol- oder Drogendelikten, Unfallflucht mit erheblichem Schaden sowie bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs.

Bedeutung für Betroffene

Für Betroffene ist die vorläufige Entziehung besonders einschneidend, weil sie bereits vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nicht mehr fahren dürfen.

Zu prüfen ist deshalb, ob die Voraussetzungen der Maßnahme tatsächlich vorliegen und ob gegen die Entscheidung vorgegangen werden kann.

Fahrerlaubnisbehörde und Verwaltungsverfahren

Fahrerlaubnisverfahren als Verwaltungsverfahren

Das Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde ist vom Straf- oder Bußgeldverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich regelmäßig um eine Verwaltungsangelegenheit.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht die Ahndung eines vergangenen Verstoßes, sondern die Fahreignung für die Zukunft.

Rechtsgrundlagen: § 3 StVG und § 46 FeV

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3 StVG und § 46 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Eigenständige Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde

Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch dann tätig werden, wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde oder ein Bußgeldverfahren bereits abgeschlossen ist.

Maßgeblich ist nicht zwingend die strafrechtliche Bewertung, sondern die verwaltungsrechtliche Frage, ob Eignungszweifel bestehen.

Typische Anlässe

Typische Anlässe sind Alkoholauffälligkeiten, Drogenfahrten, hohe Punktestände, wiederholte Verkehrsverstöße oder gesundheitliche Eignungszweifel.

Ärztliches Gutachten und MPU

Allgemeine Gutachtenanordnung nach § 11 FeV

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Die allgemeinen Regelungen hierzu finden sich in § 11 FeV.

Alkohol und § 13 FeV

Bei Alkoholfragen ist insbesondere § 13 FeV relevant. Die Norm regelt, wann zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann.

Betäubungsmittel und § 14 FeV

Bei Betäubungsmitteln und Arzneimitteln ist insbesondere § 14 FeV maßgeblich. Die Vorschrift betrifft insbesondere Eignungszweifel im Zusammenhang mit Drogenkonsum oder Medikamenten.

Bedeutung der MPU

Die medizinisch-psychologische Untersuchung wird häufig als MPU bezeichnet. Sie ist keine Strafe, sondern dient der Klärung, ob die betroffene Person geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher zu führen.

Praktisch hat sie jedoch erhebliche Bedeutung, weil die Fahrerlaubnis ohne ein positives Gutachten häufig nicht erteilt oder wiedererteilt wird.

Rechtliche Prüfung der Gutachtenanordnung

Rechtlich zu prüfen ist insbesondere, ob die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig ist, welche Fragestellung die Behörde formuliert hat und welche Folgen drohen, wenn das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird.

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Neuer Antrag nach Entziehung

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die bloße Rückgabe des Führerscheins genügt nicht.

Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft im Wiedererteilungsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Neuerteilung vorliegen.

Je nach Vorgeschichte können ärztliche Gutachten, MPU, Abstinenznachweise oder sonstige Nachweise verlangt werden.

Vorbereitung der Wiedererteilung

Sinnvoll ist häufig, die Wiedererteilung nicht erst kurz vor Ablauf der Sperrfrist vorzubereiten. Gerade bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten kann frühzeitig geklärt werden, welche Anforderungen die Fahrerlaubnisbehörde voraussichtlich stellen wird.

Frühzeitige Prüfung

Bedeutung des richtigen Zeitpunkts

Im Fahrerlaubnisrecht ist der Zeitpunkt der Reaktion oft entscheidend. Wer erst handelt, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde oder eine Frist abgelaufen ist, hat häufig weniger Handlungsmöglichkeiten.

Zu prüfende Punkte

Zu prüfen ist insbesondere:

  • ob ein Fahrverbot, eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine MPU droht,
  • ob es sich um ein Bußgeldverfahren, Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren handelt,
  • welche Fristen laufen,
  • ob Angaben gegenüber Polizei, Bußgeldstelle oder Fahrerlaubnisbehörde gemacht werden sollten,
  • ob Akteneinsicht oder Behördeneinsicht erforderlich ist,
  • welche Strategie im konkreten Fall sinnvoll ist.

Führerscheinrechtliche Maßnahme prüfen lassen

Wenn Ihnen ein Fahrverbot, Punkte, eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine MPU-Anordnung oder sonstige Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde drohen, können Sie den Sachverhalt über das Formular schildern oder einen Besprechungstermin vereinbaren.

Bitte achten Sie auf laufende Fristen. Eine Fristenkontrolle und fristwahrende Tätigkeit kann erst übernommen werden, wenn das Mandat ausdrücklich bestätigt wurde.

Hilfreich sind insbesondere Bußgeldbescheide, Anhörungsschreiben, Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde, Strafbefehle, gerichtliche Beschlüsse und vorhandene Unterlagen zu früheren Verkehrsverstößen.

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