Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug sind Besonderheiten bei der Abwicklung zu beachten. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob sich der Unfall in Deutschland oder in Dänemarkt ereignet hat und nach welchem Recht der Unfall abzuwickeln ist. Davon hängt ab, welche Schadenspositionen ersetzt werden, ob ein Sachverständigengutachten erstattungsfähig ist, ob fiktiv abgerechnet werden kann und ob Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten verlangt werden können.
Maßgeblich ist aus deutscher Sicht grundsätzlich die Rom-II-Verordnung. Danach gilt bei einem Verkehrsunfall zunächst das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Das ist regelmäßig der Unfallort.
Bei einem Unfall in Dänemark wäre daher grundsätzlich dänisches Recht anwendbar. Aber ganz so einfach ist die Sache natürlich nicht, wie die nachfolgenden Fallkonstellationen zeigen.
Warum die Einordnung des Unfalls so wichtig ist
Bei einem Verkehrsunfall mit Dänemark-Bezug reicht es nicht aus, nur auf das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs oder den Wohnsitz des Unfallgegners zu schauen. Entscheidend ist zunächst, wo sich der Unfall ereignet hat und wo die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Erst daraus ergibt sich, ob deutsches oder dänisches Recht für die Schadensregulierung maßgeblich ist.
Diese erste Einordnung sollte möglichst früh erfolgen. Denn davon hängt ab, wie der Schaden sinnvoll dokumentiert wird, welche Schritte gegenüber der Versicherung zweckmäßig sind und ob die Regulierung eher nach deutscher oder dänischer Praxis vorbereitet werden sollte. Gerade in Grenzregionen wie Schleswig-Holstein und Süddänemark kann diese Frage praktisch entscheidend sein.
Unfall in Dänemark: Das sollten Sie sofort tun
- Unfallstelle, Fahrzeugpositionen, Schäden und Kennzeichen fotografieren
- Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Bremsspuren und Umgebung dokumentieren
- Personalien, Versicherung und Kennzeichen des Unfallgegners notieren
- Zeugen mit Namen und Kontaktdaten aufnehmen
- bei Personenschäden, unklarer Haftung oder Verständigungsproblemen die Polizei rufen
- keine vorschnellen Erklärungen zur Schuldfrage abgeben
Anschließend sollte geprüft werden, ob deutsches oder dänisches Recht gilt. Davon hängt ab, welche Schadenspositionen ersetzt werden können und wie der Schaden sinnvoll nachgewiesen wird.
Unfall in Deutschland mit dänischem Unfallgegner
Ereignet sich der Unfall in Deutschland, gilt regelmäßig deutsches Recht. Das gilt auch dann, wenn der Unfallgegner in Dänemark lebt oder das gegnerische Fahrzeug in Dänemark zugelassen ist.
Die Regulierung erfolgt dann zwar häufig über einen ausländischen Haftpflichtversicherer oder dessen Regulierungsbeauftragten in Deutschland. Die Haftung und der Umfang des Schadensersatzes richten sich aber grundsätzlich nach deutschem Recht.
Ersatzfähig sind daher bei voller Haftung des Gegners insbesondere:
- Reparaturkosten
- Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
- merkantile Wertminderung
- Sachverständigenkosten
- Abschleppkosten
- Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
- allgemeine Kostenpauschale
- Rechtsanwaltskosten
- bei Personenschäden auch Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere Folgeschäden
Auch eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nach deutschem Recht grundsätzlich möglich. Umsatzsteuer wird allerdings nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Verkehrsunfall mit Auslandsbezug
Bei einem Verkehrsunfall mit Auslandsbezug sind viele Dinge zu beachten, die bei einer normalen Schadensregulierung nicht ins Gewicht fallen.
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Unfall in Dänemark mit deutschen Unfallgegner
Ähnlich liegt der Fall, wenn beide Parteien des Verkehrsunfalls zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben. Dann gilt grundsätzlich deutsches Schadensersatzrecht. Das folgt aus Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO. Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland verdrängt in diesem Fall das Recht des Unfallorts.
Das bedeutet: Die Schadenspositionen werden im Grundsatz nach deutschem Recht reguliert. Der Geschädigte kann daher grundsätzlich auch Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Wertminderung, Rechtsanwaltskosten und gegebenenfalls eine fiktive Abrechnung geltend machen.
Wichtig ist aber: Die Verkehrsregeln am Unfallort bleiben relevant. Bei einem Unfall in Dänemark sind deshalb die dänischen Verkehrsregeln zu berücksichtigen. Das betrifft etwa Vorfahrt, Beschilderung, Fahrstreifenführung, Tempolimits, Kreisverkehre oder sonstige örtliche Besonderheiten.
Die rechtliche Prüfung läuft daher zweistufig:
Erstens: Für die Schadensersatzansprüche gilt deutsches Recht.
Zweitens: Für die Frage, ob jemand gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, sind die dänischen Regeln am Unfallort mitzuberücksichtigen.
Unfall in Dänemark mit dänischem Unfallgegner
Deutlich schwieriger ist die Regulierung, wenn sich der Unfall in Dänemark ereignet und der Unfallgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat. Dann gilt regelmäßig dänisches Recht. Das betrifft nicht nur die Haftungsfrage, sondern auch den Umfang des ersatzfähigen Schadens.
Gerade hier dürfen deutsche Geschädigte nicht automatisch davon ausgehen, dass die aus Deutschland bekannte Regulierungspraxis gilt.
Nach deutschem Recht sind etwa Sachverständigenkosten bei nicht nur geringfügigen Schäden regelmäßig erstattungsfähig. Auch eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist grundsätzlich möglich. Nutzungsausfall wird nach deutscher Praxis häufig tabellarisch berechnet. Auch Rechtsanwaltskosten gehören bei berechtigter Inanspruchnahme regelmäßig zum ersatzfähigen Schaden. Bei Anwendung dänischen Rechts kann das anders sein.
Insbesondere bei folgenden Positionen ist Vorsicht geboten:
Sachverständigenkosten
Ein in Deutschland eingeholtes Privatgutachten ist nicht automatisch in gleicher Weise erstattungsfähig wie bei einem rein deutschen Verkehrsunfall. In der dänischen Regulierung spielt häufig die Einschätzung des Versicherers oder eines von dort eingeschalteten Sachverständigen eine größere Rolle.
Ein eigenes Gutachten kann zur Beweissicherung sinnvoll sein. Ob die Kosten vollständig ersetzt werden, muss aber gesondert geprüft werden.
Fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist ein typisches Element des deutschen Schadensrechts. Sie kann nicht ohne Weiteres auf dänische Schadensfälle übertragen werden.
Bei Anwendung dänischen Rechts ist eine konkrete, belegte Abrechnung regelmäßig sicherer als eine rein fiktive Schadensberechnung.
Nutzungsausfall und Mietwagen
Auch beim Nutzungsausfall bestehen erhebliche Unterschiede. Die deutsche pauschale Nutzungsausfallentschädigung ist nicht ohne Weiteres übertragbar.
Bei dänischem Recht kommt es stärker darauf an, ob ein Ersatzfahrzeug tatsächlich benötigt wurde und ob die Kosten erforderlich und angemessen waren. Mietwagenkosten sollten deshalb möglichst vorher mit dem Versicherer abgestimmt und konkret begründet werden.
Wertminderung
Eine Wertminderung kann auch bei dänischer Regulierung in Betracht kommen. Die Voraussetzungen können aber enger sein als nach deutscher Regulierungspraxis. Insbesondere Alter des Fahrzeugs, Umfang des Schadens und Verhältnis der Reparaturkosten zum Fahrzeugwert können eine größere Rolle spielen.
Rechtsanwaltskosten und Kostenpauschale
Auch die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem anwendbaren Recht. Bei deutschem Recht sind sie bei berechtigter Anspruchsverfolgung regelmäßig ersatzfähig. Bei dänischem Recht sollte dies nicht ungeprüft vorausgesetzt werden.
Gleiches gilt für die in Deutschland übliche allgemeine Kostenpauschale. Bei Anwendung dänischen Rechts ist es sicherer, konkrete Auslagen zu dokumentieren.
Fazit
Bei einem Verkehrsunfall mit Dänemark-Bezug muss zunächst geklärt werden, welches Recht anwendbar ist.
Ereignet sich der Unfall in Deutschland, gilt regelmäßig deutsches Recht.
Ereignet sich der Unfall in Dänemark und haben beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt grundsätzlich ebenfalls deutsches Schadensersatzrecht. Die dänischen Verkehrsregeln sind aber bei der Haftungsprüfung zu berücksichtigen.
Ereignet sich der Unfall in Dänemark mit einem dänischen Unfallgegner, gilt regelmäßig dänisches Recht. Dann können sich erhebliche Unterschiede bei der Regulierung ergeben, insbesondere bei Gutachterkosten, fiktiver Abrechnung, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Wertminderung, Rechtsanwaltskosten und Kostenpauschale.
Gerade bei Auslandsunfällen sollte daher frühzeitig geprüft werden, welches Recht gilt und welche Schadenspositionen nach diesem Recht tatsächlich durchsetzbar sind.
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Rechtlicher Hinweis
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