In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Auswirkungen der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung haben kann. Erläutert werden der mögliche Regress, die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und die versicherungsrechtliche Bedeutung einer Verurteilung, eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens
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Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann die zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Abwicklung erheblich beeinflussen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners grundsätzlich auch bei einer Unfallflucht, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Regress nehmen. In der Kaskoversicherung kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit führen.
Strafrechtliche und versicherungsrechtliche Prüfung
Ob der Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt ist, entscheidet nicht automatisch über den Haftpflichtregress oder den Kaskoschutz.
Strafrecht und Versicherungsrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Im Strafverfahren wird geprüft, ob sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Im Versicherungsrecht geht es darum, ob eine vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt wurde und welche Auswirkungen dies auf die Interessen des Versicherers hatte.
Eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung entfaltet im späteren Zivilprozess grundsätzlich keine formelle Bindungswirkung. Der Versicherer und das Zivilgericht müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eigenständig prüfen.
Die Strafakte bleibt dennoch von erheblicher Bedeutung. Polizeiliche Feststellungen, Zeugenaussagen, Lichtbilder, Sachverständigengutachten und eigene Angaben können im Versicherungsprozess als Beweismittel herangezogen werden.
Regulierung des Fremdschadens
Der geschädigte Unfallgegner kann seine Ansprüche unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend machen. Der Versicherungsschutz des Geschädigten hängt nicht davon ab, ob der Versicherungsnehmer seine Pflichten gegenüber dem eigenen Versicherer eingehalten hat.
Die Haftpflichtversicherung reguliert daher grundsätzlich den berechtigten Fremdschaden. Eine Obliegenheitsverletzung wirkt zunächst im Innenverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Fahrer.
Hat der Versicherer den Unfallgegner entschädigt, kann er unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen Rückgriff nehmen.
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Jetzt Kontakt aufnehmenAufklärungsobliegenheit nach dem Unfall
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung verpflichten den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen regelmäßig, an der Aufklärung des Unfallhergangs und des Schadensumfangs mitzuwirken.
Das Verlassen der Unfallstelle kann Feststellungen zur Fahrereigenschaft, zum Unfallhergang, zu Alkohol- oder Drogeneinfluss, zur Fahrerlaubnis und zu den entstandenen Schäden vereiteln oder erschweren.
Eine strafbare Unfallflucht spricht häufig für eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Beide Tatbestände sind jedoch nicht vollständig deckungsgleich.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11 – entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen nach § 142 Abs. 2 StGB automatisch eine vorsätzliche Verletzung der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit darstellt. Maßgeblich bleibt das konkrete Verhalten gegenüber den berechtigten Aufklärungsinteressen des Versicherers.
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung muss die Voraussetzungen des Regresses darlegen und beweisen.
Sie muss benennen, welche Obliegenheit verletzt wurde, welche versicherte Person verantwortlich ist und ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nicht.
Der Rückgriff ist nach den versicherungsrechtlichen Regelungen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen betragsmäßig begrenzt. Die konkrete Höchstgrenze hängt davon ab, ob eine Pflicht vor oder nach dem Versicherungsfall verletzt wurde und ob mehrere selbstständige Obliegenheitsverletzungen vorliegen.
Eine pauschale Regressforderung in Höhe eines bestimmten Betrags ist deshalb nicht ohne Prüfung anzuerkennen.
Kaskoversicherung und Schaden am eigenen Fahrzeug
In der Kaskoversicherung betrifft die Obliegenheitsverletzung den Anspruch auf Ersatz des eigenen Fahrzeugschadens.
Nach § 28 VVG kann der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit leistungsfrei sein. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist er berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
Voraussetzung ist eine wirksam vereinbarte Obliegenheit. Die Versicherungsbedingungen müssen die Rechtsfolgen einer Verletzung wirksam regeln und der Versicherer muss die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung beachten, soweit eine Belehrung erforderlich ist.
Die strafrechtliche Bewertung ersetzt diese versicherungsrechtliche Prüfung nicht.
Kausalitätsgegenbeweis
Selbst bei vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit kann der Versicherte nach § 28 Abs. 3 VVG grundsätzlich nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Der Kausalitätsgegenbeweis kann gelingen, wenn sämtliche für den Versicherer maßgeblichen Umstände später zuverlässig festgestellt werden konnten. Dazu können Fahrer, Unfallhergang, Schadensbild, Fahrtüchtigkeit und weitere Risikoumstände gehören.
Dass der Versicherer den Schaden irgendwann aufklären konnte, genügt nicht stets. Entscheidend ist, ob durch das Entfernen konkrete und nicht mehr ausgleichbare Feststellungsmöglichkeiten verloren gingen.
Bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.
Arglist bei Unfallflucht
Arglist setzt voraus, dass der Versicherte bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers einwirken oder dessen Aufklärungsinteressen beeinträchtigen will.
Aus dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort folgt nicht automatisch, dass der Versicherte arglistig gegenüber seinem Versicherer gehandelt hat. Die Beweggründe und die erkennbaren Folgen des Verhaltens müssen im Einzelfall festgestellt werden.
Für Arglist können der Versuch sprechen, eine Alkoholisierung zu verdecken, die Fahrereigenschaft zu verschleiern oder den Unfallhergang durch falsche Angaben zu verändern. Bloße Angst vor strafrechtlichen Folgen reicht nicht zwingend aus, um Arglist gegenüber dem Versicherer zu begründen.
Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 142 StGB erleichtert dem Versicherer regelmäßig den tatsächlichen Nachweis, dass der Fahrer den Unfall bemerkt und sich vorsätzlich entfernt hat.
Das Zivilgericht ist an die strafgerichtlichen Feststellungen jedoch grundsätzlich nicht gebunden. Es darf sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, muss aber selbst entscheiden, ob eine versicherungsrechtliche Obliegenheitsverletzung vorliegt.
Auch bei einer Verurteilung bleiben Kausalität, Arglist, wirksame Vertragsbedingungen und zulässige Regresshöhe gesondert zu prüfen.
Bedeutung eines Strafbefehls
Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer strafrechtlichen Verurteilung gleich. Er ergeht jedoch regelmäßig ohne mündliche Hauptverhandlung und ohne umfassende Beweisaufnahme.
Im Versicherungsprozess kann der Strafbefehl als Indiz verwertet werden. Er ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Vor dem Verstreichen der Einspruchsfrist sollte deshalb berücksichtigt werden, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl die spätere Verteidigung gegen Regress- oder Kaskoforderungen erschweren kann.
Bedeutung eines Freispruchs
Ein Freispruch ist für die versicherungsrechtliche Auseinandersetzung regelmäßig günstig, bindet den Versicherer oder das Zivilgericht aber nicht formal.
Entscheidend sind die Urteilsgründe. Stellt das Strafgericht fest, dass der Fahrer den Unfall nicht wahrgenommen hat, fehlt regelmäßig zugleich eine wesentliche Grundlage für den Vorwurf einer vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung.
Beruht der Freispruch dagegen nur darauf, dass die Fahrereigenschaft nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, kann der Versicherer im Zivilprozess einen erneuten Nachweis versuchen. Dort gelten andere Beweismaßstäbe.
Weitere Informationen zu diesem Thema
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.
Die Einstellung ist kein Freispruch. Sie stellt weder verbindlich fest, dass die Tat nicht begangen wurde, noch dass der Beschuldigte unschuldig ist.
Für den Versicherungsstreit kommt es auf den konkreten Einstellungsgrund an. Konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Fahrer den Unfall wahrgenommen hat, betrifft dies unmittelbar die Frage einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.
Wurde lediglich die Fahrereigenschaft nicht hinreichend geklärt, kann der Versicherer versuchen, diese Frage im Zivilprozess mit weiteren Beweismitteln zu klären.
Einstellung nach § 153 StPO
Eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt wegen Geringfügigkeit. Voraussetzung ist, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Die Einstellung enthält keinen Schuldspruch und kein Schuldeingeständnis. Der Sachverhalt wird nicht rechtskräftig festgestellt.
Der Versicherer kann daher nicht allein aus der Einstellung ableiten, dass eine vorsätzliche Unfallflucht bewiesen ist. Er muss die behauptete Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Regress- oder Kaskoprozess eigenständig darlegen und beweisen.
Die Einstellung beseitigt den Regress aber ebenfalls nicht. Der Inhalt der Ermittlungsakte kann weiterhin ausgewertet und im Zivilverfahren verwertet werden.
Einstellung nach § 153a StPO
Bei einer Einstellung nach § 153a StPO wird das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten gegen Erfüllung einer Auflage oder Weisung vorläufig und nach deren Erfüllung endgültig eingestellt.
Auch diese Erledigung ist keine Verurteilung. Die Zustimmung zur Einstellung oder die Zahlung einer Geldauflage ist grundsätzlich kein Geständnis.
Versicherungsrechtlich bleibt die Tatfrage offen. Der Versicherer kann sich auf die in der Strafakte enthaltenen Beweise berufen, muss daraus aber selbst die Voraussetzungen seines Anspruchs herleiten.
Vor Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO sollte deshalb nicht nur die strafrechtliche Belastung betrachtet werden. Zu prüfen ist auch, ob ein Haftpflichtregress oder eine Kürzung der Kaskoleistung zu erwarten ist.
Einstellung nach § 154 StPO
Nach § 154 StPO kann von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden, wenn die dafür zu erwartende Strafe neben einer wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Eine Einstellung nach § 154 StPO enthält grundsätzlich keine Aussage dazu, ob der Unfallfluchtvorwurf bewiesen werden könnte. Das Verfahren wird aus Gründen der Verfahrensökonomie beendet.
Für die versicherungsrechtliche Abwicklung bedeutet dies, dass die Einstellung den Versicherten weder in der Sache entlastet noch belastet. Der Versicherer muss die Obliegenheitsverletzung eigenständig beweisen.
Die bis zur Einstellung erhobenen Beweise bleiben von Bedeutung. Weil das Strafverfahren häufig ohne abschließende Klärung endet, können Wahrnehmung, Fahrereigenschaft und Unfallhergang im Zivilverfahren erneut streitig werden.
Einstellung nach anderen Vorschriften
Auch andere Verfahrenseinstellungen müssen nach ihrem konkreten Grund bewertet werden. Eine Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses sagt regelmäßig nichts über die tatsächliche Tatbegehung aus.
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Abschlussverfügung allein. Entscheidend sind die Gründe, der Ermittlungsstand und die tatsächlich erhobenen Beweise.
Eigene Angaben gegenüber Polizei und Versicherung
Angaben im Strafverfahren können im Versicherungsstreit verwertet werden. Umgekehrt können schriftliche oder telefonische Erklärungen gegenüber dem Versicherer Bestandteil der Strafakte werden.
Eine Einlassung, die nur auf die strafrechtliche Verteidigung zugeschnitten ist, kann versicherungsrechtlich nachteilig sein. Das gilt besonders für Angaben zur Fahrereigenschaft, Unfallwahrnehmung, Alkoholkonsum oder zeitlichen Abfolge.
Gegenüber dem Versicherer dürfen keine bewusst falschen oder irreführenden Angaben gemacht werden. Eine Verpflichtung zu ungeprüften Erklärungen besteht jedoch nicht.
Strafverteidigung und versicherungsrechtliche Regulierung müssen deshalb inhaltlich abgestimmt werden.
Prüfung einer Regressforderung
Eine Regressforderung sollte anhand der Strafakte, der Versicherungsbedingungen und der Regulierungsakte geprüft werden.
Zu klären sind insbesondere Unfallwahrnehmung, Fahrereigenschaft, verletzte Obliegenheit, Verschuldensgrad, Kausalität, Arglist und Regresshöhe.
Weder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch eine Einstellung nach §§ 153, 153a oder 154 StPO genügt für sich allein als Nachweis eines Regressanspruchs.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder fragen Sie einen Termin an.
FAQ zu Unfallflucht und Schadensregulierung
Zahlt die Haftpflichtversicherung den Fremdschaden trotz Unfallflucht?
Grundsätzlich ja. Die Versicherung kann anschließend unter bestimmten Voraussetzungen Regress beim eigenen Versicherungsnehmer oder Fahrer nehmen.
Führt eine Verurteilung automatisch zum Regress?
Nein. Sie ist ein gewichtiges Beweismittel. Obliegenheitsverletzung, Kausalität, Arglist und Regresshöhe müssen trotzdem gesondert geprüft werden.
Verhindert eine Einstellung nach § 153 StPO den Regress?
Nein. Die Einstellung ist weder Verurteilung noch Freispruch. Der Versicherer muss seinen Anspruch eigenständig beweisen.
Welche Wirkung hat eine Einstellung nach § 154 StPO?
Sie sagt regelmäßig nichts über die Beweisbarkeit der Unfallflucht aus. Der Versicherer muss den Sachverhalt im Zivilverfahren selbst nachweisen.
Ist die Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO ein Geständnis?
Grundsätzlich nein. Die Beweismittel aus der Strafakte können dennoch im Versicherungsprozess verwendet werden.
Kann die Kaskoversicherung vollständig leistungsfrei sein?
Bei vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheitsverletzung kann Leistungsfreiheit eintreten. Kausalitätsgegenbeweis und mögliche Arglist sind gesondert zu prüfen.
Bindet ein Freispruch den Versicherer?
Nein. Die Freispruchsgründe können jedoch erhebliche Bedeutung haben, insbesondere wenn eine Wahrnehmung des Unfalls ausgeschlossen wurde.
Sollten vor Akteneinsicht Angaben gegenüber der Versicherung gemacht werden?
Ungeprüfte Angaben zu Fahrereigenschaft, Wahrnehmung und Unfallhergang können nachteilig sein. Die versicherungsrechtlichen Pflichten müssen mit der strafrechtlichen Verteidigung abgestimmt werden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.
