
Überhängende Äste als häufiger Nachbarstreit
Überhängende Äste gehören zu den häufigsten Ursachen nachbarrechtlicher Streitigkeiten. Der Baum steht auf dem Grundstück des Nachbarn, einzelne Äste ragen aber über die Grundstücksgrenze hinaus. Dadurch können Terrassen, Einfahrten, Dächer, Dachrinnen, Stellplätze oder Gartenflächen beeinträchtigt werden. Häufig geht es nicht nur um den Ast selbst, sondern auch um Schatten, Laub, Nadeln, Zapfen, Harz oder herabfallende Zweige.
Rechtlich ist dabei zwischen bloßer Unannehmlichkeit und einer relevanten Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks zu unterscheiden. Nicht jeder Überhang rechtfertigt sofortiges Handeln. Umgekehrt muss ein Grundstückseigentümer aber nicht in jedem Fall hinnehmen, dass Pflanzen vom Nachbargrundstück dauerhaft in sein Grundstück hineinragen.
Der Bundesgerichtshof stellt insoweit auf eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ab. Maßgeblich ist also nicht allein das subjektive Empfinden des betroffenen Nachbarn. Ein nur geringfügiger Überhang ohne praktische Auswirkungen kann deshalb anders zu beurteilen sein als ein Überhang, der Terrasse, Dach, Einfahrt, Stellplätze oder Gartenflächen tatsächlich beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03).
Nachbarrechtliches Problem?
Streitigkeiten zwischen Nachbarn können schnell eskalieren – besonders, wenn es um Grundstücksgrenzen, Bäume, Hecken, Lärm, Zufahrten oder Überwachungskameras geht. Oft ist entscheidend, frühzeitig rechtlich einzuordnen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und welche Schritte sinnvoll sind.
Ich prüfe Ihre Situation, bewertet die rechtlichen Möglichkeiten und unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen sachlich und konsequent durchzusetzen.
Gesetzliche Grundlage: § 910 BGB
Die zentrale Vorschrift ist § 910 BGB. Danach darf der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt.
Das bedeutet: Bei überhängenden Ästen besteht grundsätzlich kein sofortiges Selbsthilferecht. Vor einem Rückschnitt ist der Nachbar regelmäßig zunächst aufzufordern, den Überhang selbst zu beseitigen. Erst wenn die gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommt ein eigener Rückschnitt in Betracht.
Zusätzlich verlangt § 910 BGB, dass die Benutzung des Grundstücks durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist die Beeinträchtigung nur ganz unerheblich, besteht das Abschneiderecht nicht.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich die Frage, ob herüberragende Zweige ausnahmsweise zu dulden sind, grundsätzlich nach § 910 Abs. 2 BGB richtet. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür nicht, auch wenn die Beeinträchtigung etwa in Laub-, Nadel- oder Zapfenfall besteht.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18, ebenso BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19.
Fristsetzung vor dem Rückschnitt
Wer überhängende Äste selbst entfernen will, sollte den Nachbarn vorher nachweisbar zur Beseitigung auffordern. Die Aufforderung sollte den betroffenen Baum, die überhängenden Äste und die konkrete Beeinträchtigung möglichst genau bezeichnen.
Eine Formulierung kann etwa lauten:
„Von dem auf Ihrem Grundstück stehenden Baum ragen mehrere Äste auf mein Grundstück herüber. Hierdurch wird die Nutzung meines Grundstücks beeinträchtigt. Ich bitte Sie daher, den Überhang bis zum … zu beseitigen.“
Die Frist muss angemessen sein. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einfachen Rückschnittarbeiten können wenige Wochen ausreichen. Bei größeren Bäumen, schwieriger Zugänglichkeit oder notwendiger Beauftragung eines Fachbetriebs kann eine längere Frist erforderlich sein.
Auch die Rechtsprechung stellt für das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf ab, dass der Nachbar zuvor erfolglos zur Beseitigung aufgefordert wurde. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der betroffene Nachbar die Eigentümer des Baumgrundstücks vor dem Rückschnitt schriftlich aufgefordert, die Äste zurückzuschneiden.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19.
Nicht jeder Überhang rechtfertigt Rückschnitt
Entscheidend ist nicht allein, dass ein Ast über die Grenze ragt. Erforderlich ist eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Diese kann etwa vorliegen, wenn Äste in den nutzbaren Bereich hineinragen, eine Einfahrt, Terrasse oder Dachfläche beeinträchtigen, Dachrinnen verstopfen, Fahrzeuge gefährden oder den Pflegeaufwand erheblich erhöhen.
Dagegen wird ein nur geringfügiger Überhang in großer Höhe ohne praktische Auswirkungen häufig nicht ausreichen. Auch rein ästhetische Einwände begründen nicht ohne Weiteres ein Selbsthilferecht.
Der Bundesgerichtshof hat als Beispiel für eine fehlende objektive Beeinträchtigung einen Fall genannt, in dem ein Zweig in etwa fünf Metern Höhe lediglich rund 40 Zentimeter über die Grenze ragte. Umgekehrt können herabfallende Nadeln, Zapfen oder Laub eine relevante Beeinträchtigung darstellen, wenn sie auf den Überhang zurückzuführen sind und die Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigen.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18; BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19.
Rückschnitt nur bis zur Grenze
Das Selbsthilferecht erlaubt grundsätzlich nur die Beseitigung des Überhangs. Der Rückschnitt darf daher regelmäßig nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein weitergehender Eingriff in den Baum auf dem Nachbargrundstück ist nicht zulässig.
In der Praxis ist zudem Vorsicht geboten, weil ein unsachgemäßer Schnitt erhebliche Schäden verursachen kann. Wer den Baum über das zulässige Maß hinaus beschädigt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Bei größeren Bäumen sollte deshalb häufig ein Fachbetrieb hinzugezogen werden.
Wichtig ist: § 910 BGB gibt kein Recht, den Baum als solchen zu beseitigen. Rechtsfolge ist nur, dass der beeinträchtigte Grundstückseigentümer den überhängenden Teil abschneiden darf. Dass ein Rückschnitt im Einzelfall mittelbar Auswirkungen auf den Baum haben kann, ändert an dieser grundsätzlichen Begrenzung des Selbsthilferechts nichts.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19, NJW 2021, 2882.
Bedeutung der BGH-Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Selbsthilferecht nach § 910 BGB grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der Rückschnitt die Standfestigkeit oder das Überleben des Baumes gefährdet. Maßgeblich ist, dass die Voraussetzungen des § 910 BGB erfüllt sind. Der Eigentümer des Baumes trägt grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass sein Baum nicht über die Grundstücksgrenze hinauswächst.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rückschnitt risikolos wäre. Die Entscheidung ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insbesondere öffentlich-rechtliche Vorschriften, naturschutzrechtliche Verbote oder örtliche Baumschutzsatzungen können zusätzlich zu beachten sein.
Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 910 BGB für den Überhang eine eigenständige und gegenüber § 906 BGB vorrangige Regelung enthält. Der betroffene Nachbar muss sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf verweisen lassen, Laub-, Nadel- oder Zapfenfall sei als ortsübliche Natureinwirkung hinzunehmen.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18.
Naturschutz und Baumschutz beachten
Zivilrechtlich kann ein Rückschnitt erlaubt sein, öffentlich-rechtlich aber trotzdem beschränkt sein. Besonders relevant sind naturschutzrechtliche Vorgaben, etwa während der Brut- und Setzzeit. Nach § 39 BNatSchG sind erhebliche Eingriffe in Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in bestimmten Zeiträumen beschränkt; zulässig bleiben allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses.
Daneben können kommunale Baumschutzsatzungen bestehen. Ob eine solche Satzung gilt, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab. Vor einem erheblichen Rückschnitt sollte daher geprüft werden, ob zusätzliche öffentlich-rechtliche Vorgaben einzuhalten sind.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können öffentlich-rechtliche Baumschutzvorschriften die Ausübung des Selbsthilferechts beschränken. Besteht ein wirksames baumschutzrechtliches Verbot und kommt eine Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht, kann das Selbsthilferecht ausgeschlossen sein. Besteht dagegen die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, ist dies gesondert zu prüfen.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 83/04; BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18; BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19.
Beweissicherung vor dem Rückschnitt
Vor jeder Maßnahme sollten Fotos angefertigt werden. Sinnvoll sind Aufnahmen aus mehreren Perspektiven, auf denen der Grenzverlauf, der Überhang und die konkrete Beeinträchtigung erkennbar sind. Auch die Aufforderung an den Nachbarn sollte dokumentiert werden.
Kommt es später zum Streit, muss nachvollziehbar sein, welcher Überhang bestand, welche Frist gesetzt wurde und weshalb der Rückschnitt erforderlich war.
Das ist auch deshalb wichtig, weil zwischen dem Anspruch auf Beseitigung und dem Selbsthilferecht zu unterscheiden ist. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB kann der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ist demgegenüber kein Anspruch und unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in gleicher Weise der Verjährung. Gleichwohl sollte ein Grundstückseigentümer nicht ohne Dokumentation handeln, weil im Streitfall die Voraussetzungen des Selbsthilferechts nachvollziehbar dargelegt werden müssen.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18; BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19.
Ergebnis
Überhängende Äste dürfen nicht ohne Weiteres eigenmächtig entfernt werden. Regelmäßig erforderlich sind eine konkrete Beeinträchtigung, eine vorherige Fristsetzung gegenüber dem Nachbarn und ein Rückschnitt nur im zulässigen Umfang. Wer diese Schritte nicht beachtet, riskiert Schadensersatzansprüche oder zusätzliche nachbarrechtliche Streitigkeiten.
Vor einem größeren Rückschnitt sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 910 BGB vorliegen und ob öffentlich-rechtliche Vorgaben entgegenstehen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stärkt zwar das Selbsthilferecht des beeinträchtigten Grundstückseigentümers. Sie macht aber zugleich deutlich, dass sauber zwischen privatrechtlichem Selbsthilferecht, tatsächlicher Beeinträchtigung, vorheriger Fristsetzung und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterschieden werden muss.
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