Radweg, Gehweg oder Fahrbahn – Wo Fahrradfahrer fahren dürfen

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juli 25, 2026 | Verkehrsrecht, Fahrradrecht

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Fahrradfahrer die Fahrbahn benutzen dürfen, unter welchen Voraussetzungen eine Radwegbenutzungspflicht besteht und welche Regeln auf Gehwegen, Schutzstreifen und Radfahrstreifen gelten. Erläutert werden auch die besonderen Vorschriften für Kinder, linksseitige Radwege und die haftungsrechtlichen Folgen einer falschen Verkehrsflächennutzung.

Radfahrer auf einem markierten Radweg – Rechtsanwalt Jan Wollesen, Verkehrsrecht

Fahrradfahrer müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Ein vorhandener Radweg ist nur dann verpflichtend, wenn die Benutzung durch ein Verkehrszeichen angeordnet wird. Für Gehwege, Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Fußgängerzonen und linksseitige Radwege gelten jeweils eigene Regeln. Die Wahl der falschen Verkehrsfläche kann zu einem Bußgeld und nach einem Unfall zu einer Mithaftung führen.

Grundsatz: Fahrräder gehören auf die Fahrbahn

Fahrräder sind Fahrzeuge. Nach § 2 Absatz 1 StVO müssen Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn benutzen.

Der Fahrradfahrer ist deshalb nicht verpflichtet, allein wegen seiner langsameren Geschwindigkeit auf einen Gehweg oder einen nicht beschilderten Seitenweg auszuweichen. Kraftfahrzeugführer müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und beim Überholen den vorgeschriebenen Seitenabstand einhalten.

Das Rechtsfahrgebot verlangt eine möglichst weit rechts verlaufende Fahrlinie. Der Fahrradfahrer muss jedoch nicht unmittelbar an Bordstein, Entwässerungsrinne oder parkenden Fahrzeugen fahren. Er darf den Abstand einhalten, der erforderlich ist, um Schlaglöchern, geöffneten Türen und anderen Gefahren ausweichen zu können.

Wann ein Radweg benutzungspflichtig ist

Eine Pflicht zur Benutzung besteht nur, wenn der Radweg durch eines der folgenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist:

  • Zeichen 237: Radweg,
  • Zeichen 240: gemeinsamer Geh- und Radweg,
  • Zeichen 241: getrennter Rad- und Gehweg.

§ 2 Absatz 4 StVO stellt ausdrücklich klar, dass eine Radwegbenutzungspflicht nur bei einer entsprechenden Beschilderung besteht. Rechte Radwege ohne diese Zeichen dürfen benutzt werden, müssen aber nicht benutzt werden.

Ein Radweg muss zur jeweiligen Fahrtrichtung gehören. Ein Zeichen auf der gegenüberliegenden Straßenseite ordnet nicht ohne Weiteres eine Benutzungspflicht für die andere Richtung an.

Die Beschilderung muss bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennbar sein. Verdeckt ein Baum oder eine Baustelleneinrichtung das Zeichen vollständig, kann die Wirksamkeit der Anordnung im Einzelfall zweifelhaft sein.

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Gemeinsamer Geh- und Radweg

Zeichen 240 ordnet eine gemeinsame Verkehrsfläche für Fußgänger und Fahrradfahrer an. Es gibt keine bauliche oder markierte Trennung.

Fahrradfahrer müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Sie müssen ihre Geschwindigkeit so anpassen, dass sie auf typische Bewegungen reagieren können. In engen oder unübersichtlichen Bereichen kann Schrittgeschwindigkeit erforderlich sein.

Fußgänger müssen den Weg nicht ständig am äußersten Rand benutzen. Sie dürfen sich auf der gemeinsamen Fläche bewegen, müssen ihrerseits aber den Radverkehr berücksichtigen.

Klingeln verschafft dem Fahrradfahrer keinen Vorrang. Es darf als Warnzeichen eingesetzt werden. Der Fahrradfahrer muss dennoch warten, bis ein gefahrloses Vorbeifahren möglich ist.

Getrennter Geh- und Radweg

Bei Zeichen 241 sind Geh- und Radweg durch Markierung, Pflasterung oder andere Gestaltung voneinander getrennt. Fahrradfahrer müssen den für sie bestimmten Teil benutzen.

Fußgänger dürfen den Radweg nicht ohne Beachtung des Radverkehrs betreten. Fahrradfahrer müssen trotzdem mit unachtsamen Bewegungen rechnen, besonders bei Kindern, Haltestellen, Geschäften und dichtem Fußgängerverkehr.

Ist die Trennung schlecht erkennbar, kann von beiden Gruppen erhöhte Rücksicht verlangt werden. Eine unklare Pflasterfarbe beseitigt die Beschilderung nicht automatisch.

Das Überholen innerhalb eines schmalen Radwegteils ist nur zulässig, wenn ausreichender Seitenabstand eingehalten werden kann. Andernfalls muss der schnellere Fahrradfahrer warten.

Nicht benutzungspflichtiger Radweg

Ein baulich angelegter rechter Radweg ohne Zeichen 237, 240 oder 241 darf grundsätzlich benutzt werden. Der Fahrradfahrer kann aber auch auf der Fahrbahn fahren.

Die Wahlfreiheit besteht nur bei rechten Radwegen. Linksseitige Radwege dürfen ohne Freigabe grundsätzlich nicht benutzt werden.

Wer von einem nicht benutzungspflichtigen Radweg auf die Fahrbahn wechselt, muss sich sorgfältig in den fließenden Verkehr einordnen. Ein plötzlicher Spurwechsel kann einen Verkehrsverstoß begründen.

Auch bei freiwilliger Radwegbenutzung gelten die dortigen Verkehrsregeln. Der Fahrradfahrer darf nicht entgegen der freigegebenen Richtung oder mit unangepasster Geschwindigkeit fahren.

Wann ein benutzungspflichtiger Radweg verlassen werden darf

Eine angeordnete Benutzungspflicht entfällt im konkreten Moment, wenn der Radweg objektiv nicht benutzbar ist. Das kann insbesondere der Fall sein bei:

  • vollständiger Blockierung,
  • nicht passierbarer Baustelle,
  • erheblicher Vereisung,
  • umgestürzten Bäumen,
  • tiefem Schnee,
  • sonstigen konkreten Hindernissen.

Nicht jede Unebenheit oder Verunreinigung reicht aus. Der Zustand muss die Benutzung tatsächlich unmöglich oder unzumutbar gefährlich machen.

Beim Verlassen des Radwegs muss der Fahrradfahrer den nachfolgenden Verkehr beachten und sein Vorhaben rechtzeitig und deutlich ankündigen. Ein Vorrang beim Wechsel auf die Fahrbahn besteht nicht.

Ist nur ein kurzer Abschnitt blockiert, darf der Radweg nach Umfahrung des Hindernisses nicht dauerhaft ignoriert werden. Sobald die sichere Benutzung wieder möglich ist, lebt die Benutzungspflicht grundsätzlich wieder auf.

Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen ist ein durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg für den Radverkehr. Er wird regelmäßig durch das Zeichen 237 ergänzt.

Kraftfahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen grundsätzlich nicht befahren. Das Überqueren kann zulässig sein, wenn hinter dem Streifen gelegene Parkplätze, Grundstücke oder Abbiegespuren erreicht werden müssen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.

Halten und Parken auf dem Radfahrstreifen sind unzulässig. Ein blockierter Radfahrstreifen kann Fahrradfahrer zwingen, in den Kraftfahrzeugverkehr auszuweichen. Der Verantwortliche kann für daraus entstehende Schäden haften, wenn sich die Blockierung unfallursächlich auswirkt.

Fahrradfahrer müssen den Radfahrstreifen grundsätzlich benutzen, wenn er entsprechend angeordnet ist. Beim Überholen anderer Fahrräder darf die Begrenzungslinie nicht ohne Beachtung des übrigen Verkehrs überfahren werden.

Schutzstreifen

Ein Schutzstreifen ist durch eine unterbrochene Leitlinie und Fahrradsymbole markiert. Er ist Bestandteil der Fahrbahn und kein baulich getrennter Radweg.

Fahrradfahrer sollen den Schutzstreifen im Regelfall benutzen. Kraftfahrzeuge dürfen ihn nur bei Bedarf überfahren, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird.

Auf Schutzstreifen darf nicht geparkt werden. Das Halten ist ebenfalls unzulässig. Lieferverkehr oder ein kurzer Ein- und Ausstieg schaffen keine allgemeine Ausnahme.

Beim Überholen eines Fahrradfahrers auf einem Schutzstreifen muss der gesetzliche Seitenabstand eingehalten werden. Die Markierung ersetzt den erforderlichen Abstand nicht.

Ein Fahrradfahrer darf den Schutzstreifen verlassen, etwa um Hindernissen auszuweichen oder ein anderes Fahrrad zu überholen. Er muss dabei den rückwärtigen Verkehr beachten.

Gehweg ohne Freigabe

Erwachsene Fahrradfahrer dürfen einen Gehweg grundsätzlich nicht befahren. Das gilt auch dann, wenn die Fahrbahn stark befahren oder subjektiv unangenehm ist.

Wer auf dem Gehweg fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Kommt es zu einem Unfall mit einem Fußgänger oder an einer Grundstücksausfahrt, kann das verbotswidrige Fahren zu einer erheblichen Mithaftung führen.

Das Schieben eines Fahrrads ist erlaubt. Wer absteigt und das Fahrrad neben sich herführt, gilt grundsätzlich als Fußgänger.

Ist das Schieben wegen der Breite des Fahrrads oder eines Anhängers nicht ohne erhebliche Behinderung anderer möglich, können zusätzliche Rücksichtspflichten bestehen.

Gehweg mit „Radverkehr frei“

Das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt Fahrradfahrern die Benutzung des Gehwegs. Es begründet grundsätzlich keine Benutzungspflicht.

Der Gehweg bleibt eine Fußgängerverkehrsfläche. Fußgänger haben Vorrang. Fahrradfahrer dürfen sie weder gefährden noch behindern.

Die Geschwindigkeit muss an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Erforderlichenfalls darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Bei dichtem Verkehr kann Absteigen notwendig sein.

Wer den freigegebenen Gehweg nutzt, kann sich nicht darauf berufen, dort dieselben Geschwindigkeiten wie auf einem Radweg fahren zu dürfen.

Kinder auf dem Gehweg

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad grundsätzlich den Gehweg benutzen. Sie dürfen einen baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg benutzen.

Kinder ab acht und unter zehn Jahren dürfen zwischen Gehweg, baulich getrenntem Radweg und den sonst zulässigen Verkehrsflächen wählen. Ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr gelten grundsätzlich die normalen Regeln für Fahrradfahrer.

Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder, die den Gehweg benutzen, vor der Fahrbahn absteigen. Sie dürfen nicht ohne Weiteres aus der Gehwegfahrt heraus über die Fahrbahn fahren.

Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Vor dem Überqueren der Fahrbahn muss auch die Aufsichtsperson absteigen.

Die Begleitregel erlaubt nicht, dass mehrere Erwachsene gemeinsam auf dem Gehweg fahren. Sie dient der unmittelbaren Beaufsichtigung des Kindes.

Fußgängerzone

In einer Fußgängerzone ist Fahrradfahren grundsätzlich verboten. Ist die Zone durch ein Zusatzzeichen für den Radverkehr freigegeben, darf sie unter besonderer Rücksicht benutzt werden.

Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Die Geschwindigkeit muss an den Fußgängerverkehr angepasst sein. Regelmäßig ist Schrittgeschwindigkeit erforderlich.

Bei dichtem Fußgängerverkehr kann ein Weiterfahren selbst bei Freigabe unzulässig sein. Dann muss das Fahrrad geschoben werden.

Zeitlich beschränkte Freigaben sind zu beachten. Manche Fußgängerzonen dürfen nur außerhalb bestimmter Geschäfts- oder Lieferzeiten befahren werden.

Verkehrsberuhigter Bereich

In einem verkehrsberuhigten Bereich dürfen Fahrradfahrer die gesamte Straßenbreite benutzen. Es gilt Schrittgeschwindigkeit.

Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen und Kinderspiele sind erlaubt. Sie dürfen den Fahrverkehr jedoch nicht unnötig behindern.

Fahrradfahrer haben keinen Vorrang gegenüber Fußgängern. Auch ein freier Straßenabschnitt rechtfertigt keine deutlich höhere Geschwindigkeit.

Beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs gilt eine gesteigerte Wartepflicht. Wer herausfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.

Linksseitige Radwege

Ein Radweg auf der linken Straßenseite darf grundsätzlich nur benutzt werden, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 für diese Richtung angeordnet oder durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt ist.

Ohne Freigabe handelt es sich um Fahren in falscher Richtung. Das wird umgangssprachlich als Geisterradeln bezeichnet.

Besondere Gefahren entstehen an Kreuzungen, Einmündungen und Grundstücksausfahrten. Kraftfahrzeugführer rechnen dort häufig vor allem mit Radverkehr aus der regulären Richtung.

Der verbotswidrig links fahrende Fahrradfahrer verliert nicht automatisch sämtliche Vorfahrtsrechte. Sein Verstoß kann bei einem Unfall aber zu einer erheblichen Anspruchskürzung führen.

Mehr zum Fahrradrecht

Einen Überblick über Verkehrsunfälle mit Fahrrädern und Pedelecs, Haftungsfragen, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Fahrradkauf, Mängelrechte sowie Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad finden Sie auf der Übersichtsseite zum Fahrradrecht.

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Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen mit dem Fahrrad nur dann in Gegenrichtung befahren werden, wenn dies ausdrücklich durch Zusatzzeichen freigegeben ist.

Bei einer Freigabe müssen sowohl Fahrradfahrer als auch entgegenkommende Kraftfahrzeugführer mit Begegnungsverkehr rechnen. Engstellen sind mit angepasster Geschwindigkeit zu passieren.

Das Ende einer Einbahnstraße bedeutet nicht automatisch, dass alle anschließenden Gehwege oder Fußgängerzonen ebenfalls für den Radverkehr freigegeben sind. Jede Verkehrsfläche ist anhand ihrer eigenen Beschilderung zu beurteilen.

Ohne Freigabe ist das Fahren entgegen der Einbahnstraße ordnungswidrig und kann bei einem Unfall haftungsrechtlich erheblich sein.

Nebeneinanderfahren auf Fahrbahn und Radweg

Fahrradfahrer dürfen nach § 2 Absatz 4 StVO nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Andernfalls müssen sie hintereinander fahren.

Eine Behinderung liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Kraftfahrzeug seine Geschwindigkeit reduzieren muss. Entscheidend ist, ob das Nebeneinanderfahren ein zulässiges Überholen unnötig verhindert oder den Verkehr spürbar erschwert.

Auf schmalen Radwegen kann Nebeneinanderfahren unzulässig sein, wenn entgegenkommende oder überholende Fahrradfahrer keinen ausreichenden Raum haben.

Geschlossene Verbände von mehr als 15 Fahrradfahrern unterliegen besonderen Regeln und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu zweit nebeneinander fahren.

Baustellen und provisorische Verkehrsführung

Baustellenbeschilderungen gelten auch für Fahrradfahrer. Ein Schild „Radfahrer absteigen“ ist rechtlich nicht in jeder Gestaltung ein eigenständiges Verbot, kann aber auf eine konkrete Gefahrenstelle hinweisen. Andere Verkehrszeichen können eine Weiterfahrt verbindlich untersagen.

Endet ein Radweg an einer Baustelle, muss eine sichere Einfädelung in die Fahrbahn ermöglicht werden. Der Fahrradfahrer darf nicht ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr ausscheren.

Baustellenverantwortliche müssen Verkehrswege so sichern, dass typische Gefahren erkennbar und beherrschbar sind. Ungesicherte Kanten, Schläuche, Kabel oder unzureichend markierte Absperrungen können eine Haftung begründen.

Der Fahrradfahrer bleibt verpflichtet, auf erkennbare Baustellengefahren mit reduzierter Geschwindigkeit zu reagieren.

S-Pedelecs und andere elektrische Kraftfahrzeuge

S-Pedelecs sind keine Fahrräder. Sie dürfen deshalb gewöhnliche Radwege grundsätzlich nicht benutzen.

Auch ein getuntes Pedelec kann rechtlich zum Kraftfahrzeug werden. Das äußere Erscheinungsbild ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind Motorleistung, Unterstützungsgrenze und Antriebsart.

Wer mit einem solchen Fahrzeug einen Radweg benutzt, kann gegen Verkehrsregeln verstoßen. Bei einem Unfall kann die atypisch hohe Geschwindigkeit zu einer erhöhten Mithaftung führen.

Ein gewöhnliches Pedelec bis 25 km/h bleibt dagegen ein Fahrrad und darf die für Fahrräder vorgesehenen Verkehrsflächen benutzen.

Haftungsfolgen der falschen Verkehrsflächennutzung

Ein Verstoß gegen die Radweg- oder Gehwegregeln führt nicht automatisch zur Alleinhaftung. Er muss für den Unfall ursächlich geworden sein.

Fährt ein Fahrradfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg und kollidiert an einer Ausfahrt mit einem Kraftfahrzeug, kann sein Verhalten erheblich ins Gewicht fallen. Der aus dem Grundstück Fahrende unterliegt dennoch einer gesteigerten Sorgfaltspflicht.

Bei einem Unfall auf einem nicht benutzungspflichtigen Radweg darf dem Fahrradfahrer nicht allein vorgeworfen werden, dass er die Fahrbahn hätte nutzen können. Die freiwillige Benutzung ist gesetzlich erlaubt.

Die gegnerische Versicherung muss darlegen und beweisen, dass die konkrete Verkehrsflächenwahl pflichtwidrig war und sich auf den Unfall ausgewirkt hat.

Vorgehen bei einem Bußgeld oder Unfall

Bei einem Bußgeldverfahren sollte zunächst geprüft werden, welche Beschilderung zum Tatzeitpunkt vorhanden und sichtbar war. Fotos der Örtlichkeit können entscheidend sein.

Nach einem Unfall sollte dokumentiert werden:

  • auf welcher Verkehrsfläche die Beteiligten fuhren,
  • welche Zeichen und Markierungen vorhanden waren,
  • in welche Richtung der Radweg freigegeben war,
  • ob Hindernisse oder parkende Fahrzeuge die Sicht einschränkten,
  • wo sich die Kollisionsstelle befand.

Spätere Änderungen der Beschilderung sollten festgehalten werden. Kommunale Baustellenpläne oder frühere Straßenansichten können ergänzende Beweismittel sein.

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FAQ zu Radweg, Gehweg und Fahrbahn

Muss ich mit dem Fahrrad immer den Radweg benutzen?

Nein. Eine Benutzungspflicht besteht grundsätzlich nur bei den Zeichen 237, 240 oder 241.

Darf ich auf der Fahrbahn fahren, obwohl daneben ein Radweg verläuft?

Ja, wenn der Radweg nicht benutzungspflichtig ist. Ein rechter Radweg ohne entsprechende Beschilderung darf freiwillig benutzt werden.

Wann darf ich einen benutzungspflichtigen Radweg verlassen?

Wenn er objektiv unbenutzbar ist, etwa wegen einer vollständigen Blockierung, erheblichen Vereisung oder einer nicht passierbaren Baustelle.

Darf ich als Erwachsener auf dem Gehweg fahren?

Nur bei einer ausdrücklichen Freigabe oder als Aufsichtsperson eines Kindes unter acht Jahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wie schnell darf ich auf einem freigegebenen Gehweg fahren?

Nur mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit. Erforderlichenfalls gilt Schrittgeschwindigkeit.

Darf ich einen Radweg linksseitig benutzen?

Nur wenn er für diese Richtung ausdrücklich freigegeben oder als benutzungspflichtig beschildert ist.

Darf ein S-Pedelec auf dem Radweg fahren?

Grundsätzlich nicht, weil es rechtlich ein Kleinkraftrad und kein Fahrrad ist.

Hafte ich automatisch, wenn ich auf der falschen Verkehrsfläche fahre?

Nein. Der Verstoß muss für den Unfall ursächlich sein. Er kann dann allerdings zu einer erheblichen Mithaftung führen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.