Kindesunterhalt mit Dänemark-Bezug: Titulierung und Vollstreckung

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juni 14, 2026 | Familienrecht

Unterhaltsfälle mit Bezug zu Dänemark kommen in der Region Flensburg regelmäßig vor. Häufig lebt das Kind mit dem betreuenden Elternteil in Deutschland, während der andere Elternteil in Dänemark lebt oder dort arbeitet. Dann stellt sich nicht nur die Frage, wie hoch der Kindesunterhalt ist. Entscheidend ist auch, wie der Unterhalt tituliert wird und ob der Titel später in Dänemark vollstreckt werden kann.

Der Auslandsbezug macht den Unterhaltsanspruch nicht unmöglich. Er führt aber dazu, dass frühzeitig sauber gearbeitet werden muss. Wer nur außergerichtlich schreibt und keinen vollstreckbaren Titel schafft, hat bei ausbleibenden Zahlungen später oft ein praktisches Problem.

Grundlagen zum Kindesunterhalt

Allgemeine Informationen zur Berechnung und Geltendmachung von Kindesunterhalt finden Sie auf meiner Seite zum Unterhalt im Familienrecht.

Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die Besonderheiten bei Fällen mit Dänemark-Bezug, insbesondere auf Titulierung und Vollstreckung.

Ausgangsfall: Kind lebt in Deutschland, unterhaltspflichtiger Elternteil lebt in Dänemark

Der klassische Fall ist folgender: Das Kind lebt mit dem betreuenden Elternteil in Deutschland. Der andere Elternteil lebt in Dänemark und zahlt keinen, unregelmäßigen oder zu niedrigen Kindesunterhalt.

In dieser Konstellation kann der Unterhalt häufig in Deutschland geltend gemacht werden. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist dabei ein wichtiger Anknüpfungspunkt. Für den betreuenden Elternteil bedeutet das: Er muss nicht automatisch in Dänemark gegen den anderen Elternteil vorgehen.

Unterhaltsberechnung bei Einkommen aus Dänemark

Zunächst ist der Unterhalt der Höhe nach zu berechnen. Dabei geht es vor allem um das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, den Bedarf des Kindes, das Kindergeld und die Leistungsfähigkeit.

Ausgangspunkt der Berechnung ist in deutschen Unterhaltsfällen regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle. Sie dient als zentrale Orientierung für den Kindesunterhalt und knüpft unter anderem an das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes an.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in Dänemark arbeitet, müssen die dänischen Einkünfte nachvollziehbar ermittelt werden. Benötigt werden insbesondere:

  • aktuelle Gehaltsabrechnungen,
  • Steuerunterlagen,
  • Nachweise über Sozialleistungen oder sonstige Einkünfte,
  • Angaben zu berufsbedingten Aufwendungen,
  • Nachweise über weitere Unterhaltspflichten.

Die Beträge müssen für die deutsche Unterhaltsberechnung in Euro umgerechnet und unterhaltsrechtlich eingeordnet werden. Dabei sollte nicht vorschnell nur auf den ausgezahlten Betrag abgestellt werden. Entscheidend ist, welches Einkommen unterhaltsrechtlich tatsächlich zur Verfügung steht.

Auskunftsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil

Auch bei einem Wohnsitz in Dänemark besteht grundsätzlich eine Pflicht, über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, wenn Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Der Auslandswohnsitz entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht davon, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.

Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft oder legt er unvollständige Unterlagen vor, kann dies im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. In Betracht kommt dann insbesondere eine gerichtliche Geltendmachung von Auskunft und Unterhalt.

Unterhalt mit Dänemark-Bezug prüfen lassen

Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland und der andere Elternteil lebt oder arbeitet in Dänemark? Dann sollte frühzeitig geprüft werden, wie der Unterhalt berechnet, tituliert und später notfalls vollstreckt werden kann.

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Warum ein Unterhaltstitel erforderlich ist

Solange der andere Elternteil freiwillig und zuverlässig zahlt, ist ein Titel nicht immer sofort erforderlich. Praktisch ist ein Unterhaltstitel aber oft dringend zu empfehlen. Denn nur mit einem vollstreckbaren Titel kann der Unterhalt später zwangsweise durchgesetzt werden.

Eine bloße Zahlungsaufforderung, eine private Vereinbarung oder eine Nachricht des anderen Elternteils reicht für eine Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht aus.

Mögliche Unterhaltstitel

Ein Kindesunterhalt kann insbesondere tituliert werden durch:

  • eine gerichtliche Entscheidung,
  • einen gerichtlichen Vergleich,
  • eine Jugendamtsurkunde,
  • eine notarielle Urkunde.

In der Praxis ist die Jugendamtsurkunde häufig der einfachste Weg, wenn der Unterhaltspflichtige freiwillig mitwirkt. Lebt der Unterhaltspflichtige in Dänemark und ist nicht bereit, in Deutschland einen Titel errichten zu lassen, wird aber häufig ein gerichtliches Verfahren erforderlich.

Dynamischer oder statischer Titel?

Bei minderjährigen Kindern wird in Deutschland häufig ein dynamischer Unterhaltstitel errichtet. Der Unterhalt wird dann als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB tituliert. Der Vorteil liegt darin, dass sich der Unterhalt bei Änderungen des Mindestunterhalts oder beim Wechsel der Altersstufe automatisch anpasst.

Bei Fällen mit Dänemark-Bezug sollte dennoch auf eine möglichst klare Formulierung geachtet werden. Je eindeutiger sich aus dem Titel ergibt, welcher Betrag für welchen Zeitraum geschuldet ist, desto besser lässt sich der Titel später im Ausland verwenden.

Sinnvoll ist daher häufig eine Kombination aus dynamischem Titel und nachvollziehbarer Berechnung der konkreten Zahlbeträge.

Besonderheiten bei der Titulierung mit Blick auf Dänemark

Bei einem Unterhaltsfall mit Dänemark-Bezug sollte der Titel nicht nur für das deutsche Verfahren formuliert werden. Er muss auch für eine spätere Vollstreckung im Ausland geeignet sein.

Klare Bezeichnung der Beteiligten

Der Titel sollte die Beteiligten eindeutig bezeichnen. Dazu gehören insbesondere vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und die genaue Bezeichnung des Kindes.

Gerade bei Auslandsfällen ist es wichtig, dass keine Zweifel daran entstehen, gegen wen und zugunsten wessen vollstreckt werden soll.

Klare Regelung zu laufendem Unterhalt und Rückständen

Der Titel sollte unterscheiden zwischen laufendem Unterhalt und bereits aufgelaufenen Rückständen. Rückstände sollten möglichst konkret beziffert werden.

Dabei ist darauf zu achten, dass Teilzahlungen, Kindergeldanrechnung, Altersstufenwechsel und Änderungen des Mindestunterhalts korrekt berücksichtigt werden.

Beginn der Unterhaltspflicht

Der Zeitpunkt, ab dem Unterhalt verlangt wird, muss klar festgelegt sein. Das ist vor allem wichtig, wenn bereits Rückstände geltend gemacht werden.

Praktisch bedeutsam ist deshalb eine nachweisbare Inverzugsetzung. Wer Unterhalt rückwirkend geltend machen will, sollte den anderen Elternteil frühzeitig und nachweisbar zur Auskunft und Zahlung auffordern.

Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels in Dänemark

Ist in Deutschland ein Unterhaltstitel geschaffen worden, stellt sich die nächste Frage: Wie kann daraus in Dänemark vollstreckt werden?

Grundsätzlich können deutsche Unterhaltstitel in Dänemark durchgesetzt werden. Allerdings ist Dänemark im europäischen Familienrecht teilweise ein Sonderfall. Die EU-Unterhaltsverordnung gilt im Verhältnis zu Dänemark, aber nicht in jeder Hinsicht vollständig. Außerdem ist seit dem 1. Oktober 2025 im Verhältnis zu Dänemark auch das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 zu beachten.

Für die Praxis bedeutet das: Vor der Vollstreckung muss geprüft werden, welcher Titel vorliegt, wann er erlassen wurde und welcher Verfahrensweg eröffnet ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Vollstreckung in Dänemark werden regelmäßig benötigt:

  • eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Unterhaltstitels,
  • die erforderliche Bescheinigung bzw. das passende Formblatt,
  • eine aktuelle Rückstandsberechnung,
  • Angaben zum Schuldner,
  • gegebenenfalls Übersetzungen,
  • Nachweise über bisherige Zahlungen oder Teilzahlungen.

Je besser diese Unterlagen vorbereitet sind, desto geringer ist das Risiko, dass sich die Vollstreckung wegen formeller Rückfragen verzögert.

Laufender Unterhalt und Rückstände

Bei der Vollstreckung sollte sauber zwischen laufendem Unterhalt und Rückständen getrennt werden.

Laufender Kindesunterhalt betrifft die monatlich neu fällig werdenden Beträge. Rückstände betreffen bereits vergangene Zeiträume. Gerade Rückstände müssen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Es sollte also erkennbar sein, welcher Betrag für welchen Monat offen ist und welche Zahlungen bereits berücksichtigt wurden.

Unklare Sammelbeträge erschweren die Durchsetzung. Eine monatsgenaue Rückstandsaufstellung ist deshalb sinnvoll.

Informationen über den Unterhaltsschuldner

Für eine effektive Vollstreckung sind Informationen über den Schuldner wichtig. Dazu gehören insbesondere:

  • aktuelle Anschrift in Dänemark,
  • Arbeitgeber,
  • Einkommen,
  • Bankverbindung,
  • Vermögenswerte,
  • sonstige bekannte Zahlungsquellen.

Ein Titel allein garantiert noch keine erfolgreiche Beitreibung. Er ist aber die Voraussetzung dafür, staatliche Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen zu können.

Rolle des Bundesamts für Justiz

Bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen kann das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde eingeschaltet werden. Das Bundesamt unterstützt unter bestimmten Voraussetzungen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Die Tätigkeit des Bundesamts für Justiz als Zentrale Behörde knüpft unter anderem an das Auslandsunterhaltsgesetz an. Dieses regelt die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und die Aufgaben der Zentralen Behörde in Deutschland.

Bei Dänemark ist allerdings genau zu prüfen, welcher rechtliche Rahmen einschlägig ist. Denn Dänemark nimmt im europäischen Unterhaltsrecht eine Sonderstellung ein. Nicht alle Regelungen, die für andere EU-Mitgliedstaaten gelten, greifen im Verhältnis zu Dänemark in gleicher Weise.

Wann eine Einschaltung sinnvoll sein kann

Eine Einschaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • ein Unterhaltstitel bereits vorliegt,
  • der Unterhaltsschuldner in Dänemark lebt,
  • freiwillige Zahlungen ausbleiben,
  • Rückstände aufgelaufen sind,
  • Informationen zur Vollstreckung im Ausland benötigt werden.

Ob dieser Weg im Einzelfall zweckmäßig ist, hängt vom vorhandenen Titel, vom Aufenthaltsort des Schuldners und vom Ziel des Verfahrens ab.

Wenn das Kind in Dänemark lebt und der Unterhaltspflichtige in Deutschland

Auch die umgekehrte Konstellation ist möglich: Das Kind lebt mit dem betreuenden Elternteil in Dänemark, während der barunterhaltspflichtige Elternteil in Deutschland lebt.

Für eine deutsche Kanzlei wird dieser Fall vor allem dann relevant, wenn ein dänischer Unterhaltstitel in Deutschland vollstreckt werden soll.

Titulierung häufig in Dänemark

Lebt das Kind gewöhnlich in Dänemark, wird der Unterhalt häufig auch dort geltend gemacht und tituliert. Der betreuende Elternteil wird sich dann regelmäßig an die zuständigen dänischen Stellen wenden.

Der in Deutschland lebende Unterhaltspflichtige sollte eine solche Titulierung ernst nehmen. Ein dänischer Unterhaltstitel kann grundsätzlich auch in Deutschland Bedeutung entfalten und Grundlage einer späteren Vollstreckung sein.

Prüfung des dänischen Titels

Soll aus einem dänischen Titel in Deutschland vollstreckt werden, muss zunächst geprüft werden, welche Art von Titel vorliegt.

Zu klären ist insbesondere:

  • Welche dänische Stelle hat den Titel erlassen?
  • Handelt es sich um eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung?
  • Ist der Titel in Dänemark vollstreckbar?
  • Welche Bescheinigung liegt bei?
  • Sind Übersetzungen erforderlich?
  • Welche Beträge werden geltend gemacht?
  • Sind laufender Unterhalt und Rückstände getrennt ausgewiesen?

Erst danach lässt sich beurteilen, ob in Deutschland unmittelbar vollstreckt werden kann oder ob zunächst ein weiterer Anerkennungs- oder Vollstreckungsschritt erforderlich ist.

Vollstreckung dänischer Unterhaltstitel in Deutschland

Dänische Unterhaltstitel können in Deutschland grundsätzlich durchsetzbar sein. Wegen der besonderen Stellung Dänemarks sollte aber nicht vorschnell angenommen werden, dass jeder dänische Titel ohne weitere Prüfung wie ein deutscher Titel vollstreckt werden kann.

Entscheidend ist der konkrete Titel und die einschlägige rechtliche Grundlage.

Erforderliche Unterlagen

Für die Vollstreckung in Deutschland werden regelmäßig benötigt:

  • der dänische Unterhaltstitel,
  • ein Nachweis der Vollstreckbarkeit,
  • die erforderliche Bescheinigung,
  • gegebenenfalls eine Übersetzung,
  • eine Rückstandsberechnung,
  • Angaben zu Einkommen oder Vermögen des Schuldners in Deutschland.

Wenn der Unterhaltspflichtige in Deutschland arbeitet, kann insbesondere eine Lohnpfändung in Betracht kommen. Besteht ein deutsches Bankkonto, kann auch eine Kontopfändung geprüft werden.

Einwendungen des Unterhaltspflichtigen

Der Unterhaltspflichtige kann nicht allein deshalb die Zahlung verweigern, weil der Titel aus Dänemark stammt. Er kann aber prüfen lassen, ob der Titel formell ordnungsgemäß ist, ob die geltend gemachten Beträge richtig berechnet wurden und ob Einwendungen gegen die Vollstreckung bestehen.

Gerade bei Rückständen ist sorgfältig zu prüfen, ob Zahlungen bereits berücksichtigt wurden und ob der geltend gemachte Zeitraum zutreffend ist.

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Mehr zum Thema Kindesunterhalt

Weitere Informationen zur Berechnung, Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhalt finden Sie auf meiner Schwerpunktseite zum Unterhaltsrecht.

Zur Seite Unterhalt im Familienrecht

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Praktische Empfehlungen für betreuende Elternteile

Wer in Deutschland mit dem Kind lebt und Unterhalt gegen einen in Dänemark lebenden Elternteil geltend machen möchte, sollte frühzeitig strukturiert vorgehen.

Unterhalt nachweisbar geltend machen

Der Unterhaltspflichtige sollte schriftlich zur Auskunft und Zahlung aufgefordert werden. Der Zugang sollte nachweisbar sein.

Wichtig ist, nicht zu lange abzuwarten. Rückwirkender Unterhalt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzbar. Eine klare Aufforderung zur Auskunft und Zahlung kann deshalb entscheidend sein.

Einkommensunterlagen vollständig anfordern

Bei Einkommen aus Dänemark sollten konkrete Unterlagen verlangt werden. Dazu gehören insbesondere Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen und Nachweise über sonstige Einkünfte.

Fehlen Unterlagen, sollte dies dokumentiert und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Frühzeitig titulieren

Wenn der andere Elternteil nicht zuverlässig zahlt oder keine freiwillige Jugendamtsurkunde errichtet, sollte zeitnah über eine gerichtliche Titulierung nachgedacht werden.

Ein klarer Titel ist die Grundlage jeder späteren Vollstreckung.

Rückstände laufend dokumentieren

Alle Zahlungen und Nichtzahlungen sollten monatsgenau dokumentiert werden. Das gilt insbesondere bei Teilzahlungen, schwankenden Zahlungen oder unregelmäßigen Überweisungen.

Eine saubere Rückstandsaufstellung erleichtert die spätere Vollstreckung erheblich.

Praktische Empfehlungen für unterhaltspflichtige Elternteile

Auch für den in Dänemark lebenden oder arbeitenden Unterhaltspflichtigen ist der Auslandsbezug kein Schutz vor Unterhaltsansprüchen.

Auskunftspflichten ernst nehmen

Wer zur Auskunft aufgefordert wird, sollte die erforderlichen Unterlagen vollständig und nachvollziehbar vorlegen. Unvollständige Angaben können zu gerichtlichen Verfahren und zusätzlichen Kosten führen.

Dänisches Einkommen nachvollziehbar erklären

Bei dänischem Einkommen sollte erläutert werden, welche Abzüge anfallen und welche Beträge tatsächlich zur Verfügung stehen. Das kann für die Unterhaltsberechnung erheblich sein.

Titel nicht ignorieren

Ein deutscher Unterhaltstitel kann auch dann Folgen haben, wenn der Unterhaltspflichtige in Dänemark lebt. Wer einen Titel oder ein gerichtliches Verfahren ignoriert, riskiert Rückstände und spätere Vollstreckungsmaßnahmen.

Fazit

Kindesunterhalt mit Dänemark-Bezug ist rechtlich handhabbar, verlangt aber eine saubere Vorbereitung. Entscheidend ist nicht nur die Berechnung des Unterhalts, sondern vor allem die Titulierung und spätere Durchsetzbarkeit.

Lebt das Kind in Deutschland und der barunterhaltspflichtige Elternteil in Dänemark, sollte frühzeitig ein vollstreckbarer deutscher Titel geschaffen werden, wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt. Der Titel sollte klar formuliert sein, Rückstände nachvollziehbar ausweisen und für eine spätere Vollstreckung in Dänemark geeignet sein.

Lebt das Kind dagegen in Dänemark und der Unterhaltspflichtige in Deutschland, wird häufig ein dänischer Titel die Grundlage bilden. Auch ein solcher Titel kann in Deutschland grundsätzlich vollstreckt werden. Er muss aber formal geprüft und mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

In beiden Richtungen gilt: Unterhalt mit Auslandsbezug sollte nicht nur rechnerisch betrachtet werden. Entscheidend ist, ob der Anspruch am Ende auch durchgesetzt werden kann.

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