In diesem Beitrag erfahren Sie, wer einen E-Scooter fahren darf, welche Verkehrsflächen benutzt werden müssen und welche Folgen bei Verstößen drohen. Behandelt werden insbesondere das Fahren auf Gehwegen, die Mitnahme einer zweiten Person, Alkohol, Cannabis, andere Drogen, fehlender Versicherungsschutz und technische Veränderungen.
Table of Contents

E-Scooter sind Kraftfahrzeuge
E-Scooter sind rechtlich keine Fahrräder, sondern Elektrokleinstfahrzeuge und damit Kraftfahrzeuge. Das ist vor allem für die Versicherungspflicht sowie für Alkohol- und Drogenverstöße von Bedeutung.
Als Elektrokleinstfahrzeuge gelten elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h. Das Fahrzeug benötigt eine Betriebserlaubnis und muss den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen.
Ein Modell ohne Betriebserlaubnis darf im öffentlichen Straßenverkehr nicht genutzt werden. Das betrifft insbesondere manche im Internet oder im Ausland erworbene Fahrzeuge, die zwar wie ein gewöhnlicher E-Scooter aussehen, aber nicht für den deutschen Straßenverkehr zugelassen sind.
Wer darf einen E-Scooter fahren?
Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Eine Fahrerlaubnis und eine Mofa-Prüfbescheinigung sind nicht erforderlich.
Trotzdem können Verstöße mit einem E-Scooter Folgen für einen vorhandenen oder später beantragten Führerschein haben. Das gilt insbesondere bei Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten im Straßenverkehr.
Eine allgemeine Helmpflicht besteht nicht. Wegen der erhöhten Verletzungsgefahr bei Stürzen ist das Tragen eines geeigneten Helms dennoch sinnvoll.
Versicherung und Versicherungsplakette
Ein E-Scooter darf nur mit bestehender Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und gültiger Versicherungsplakette gefahren werden. Die Versicherung gilt jeweils für ein Versicherungsjahr. Eine alte Plakette reicht nicht aus.
Zu unterscheiden ist zwischen einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäß angebrachten Plakette und einem tatsächlich fehlenden Versicherungsschutz. Wer ein versicherungspflichtiges Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehr benutzt, kann sich nach dem Pflichtversicherungsgesetz strafbar machen.
Auch der Halter kann verantwortlich sein, wenn er die Fahrt ohne Versicherung anordnet oder zulässt. Nach einem Unfall droht außerdem eine persönliche Haftung für die verursachten Schäden.
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Wo darf ein E-Scooter fahren?
E-Scooter müssen grundsätzlich vorhandene Radverkehrsflächen benutzen. Dazu gehören insbesondere Radwege, Radfahrstreifen, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Fahrradstraßen.
Ist keine solche Fläche vorhanden, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist zunächst ein vorhandener Seitenstreifen zu benutzen.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen E-Scooter nicht fahren.
Wer den E-Scooter ausschaltet und darauf weiterrollt, bleibt Fahrer eines Kraftfahrzeugs. Erst wer absteigt und den Roller schiebt, wird rechtlich wie ein Fußgänger behandelt.
Fahren auf dem Gehweg
Gehwege dürfen mit einem E-Scooter grundsätzlich nicht befahren werden. Das gilt auch bei geringer Geschwindigkeit, auf kurzen Strecken oder bei leerem Gehweg.
Eine Nutzung ist nur erlaubt, wenn die Fläche ausdrücklich für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben ist. Dann gilt Schrittgeschwindigkeit. Fußgänger haben Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Das verbotswidrige Fahren auf dem Gehweg kann mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden. Bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich der Regelsatz.
Kommt es zu einem Unfall, kann die Gehwegfahrt zu einer erheblichen Mithaftung führen. Das gilt besonders an Hauseingängen, Grundstücksausfahrten und unübersichtlichen Einmündungen.
Fußgängerzone und verkehrsberuhigter Bereich
In Fußgängerzonen darf ein E-Scooter nur gefahren werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Auch bei einer Freigabe gilt Schrittgeschwindigkeit.
Ist die Fußgängerzone stark belebt, muss der Fahrer gegebenenfalls absteigen und den Roller schieben.
In einem verkehrsberuhigten Bereich darf der E-Scooter grundsätzlich fahren. Dort gilt ebenfalls Schrittgeschwindigkeit. Fußgänger dürfen die gesamte Straßenbreite nutzen.
Mitnahme einer zweiten Person
Die Personenbeförderung auf einem E-Scooter ist verboten. Das gilt unabhängig davon, wie groß das Trittbrett ist, wie wenig die zweite Person wiegt oder wie kurz die Strecke ist.
Auch Kinder dürfen nicht mitgenommen werden. Kindersitze oder andere zusätzliche Sitzmöglichkeiten sind nicht zulässig.
Kommt es bei einer Fahrt zu zweit zu einem Unfall, kann der Fahrer für die Verletzungen des Mitfahrers haften. Der Mitfahrer muss sich möglicherweise ein eigenes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er sich bewusst an einer erkennbar verbotenen und riskanten Fahrt beteiligt hat.
Handybenutzung
Für E-Scooter gelten die Vorschriften über elektronische Geräte wie für andere Kraftfahrzeuge.
Ein Mobiltelefon darf während der Fahrt nicht aufgenommen und bedient werden. Verboten sind insbesondere das Schreiben von Nachrichten, das Auswählen von Musik und die Bedienung einer Navigations-App mit dem Gerät in der Hand.
Ein in einer Halterung befestigtes Gerät darf nur mit kurzer, den Verkehrsverhältnissen angepasster Blickzuwendung benutzt werden.
Bei einer Gefährdung oder einem Unfall erhöhen sich die Sanktionen. Die Handynutzung kann außerdem zu einer Mithaftung führen, wenn sie für den Unfall ursächlich war.
Alkohol auf dem E-Scooter
Da der E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist, gelten die Alkoholgrenzen für Kraftfahrzeugführer.
Ab 0,5 Promille liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor. Beim ersten Verstoß drohen regelmäßig:
- 500 Euro Geldbuße,
- zwei Punkte im Fahreignungsregister,
- ein Monat Fahrverbot.
Bei Wiederholungsfällen steigen Geldbuße und Dauer des Fahrverbots.
Bereits ab etwa 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu gehören etwa Schlangenlinien, Gleichgewichtsstörungen, Stürze oder deutlich verzögerte Reaktionen.
Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrzeugen grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dann muss kein zusätzlicher Fahrfehler nachgewiesen werden.
Bei einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann neben der Trunkenheit im Verkehr auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen.
Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren
Für Personen unter 21 Jahren und Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gilt ein Alkoholverbot. Auch geringe Alkoholmengen können deshalb ein Bußgeldverfahren auslösen.
Besitzt der Fahrer eine Fahrerlaubnis auf Probe, drohen zusätzlich fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen. Dazu können die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars gehören.
Die Regelung gilt auch dann, wenn für den E-Scooter selbst keine Fahrerlaubnis benötigt wird.
Fahrverbot und Führerscheinentzug
Ein Fahrverbot untersagt für einen bestimmten Zeitraum das Führen von Kraftfahrzeugen. Währenddessen darf auch kein E-Scooter gefahren werden.
Bei einer strafbaren Alkoholfahrt kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen. Das kann auch den Pkw-Führerschein betreffen, obwohl die Tat mit einem E-Scooter begangen wurde.
Ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind unter anderem:
- Alkoholkonzentration,
- Fahrstrecke,
- Verkehrslage,
- Ausfallerscheinungen,
- Unfall oder konkrete Gefährdung,
- verkehrsrechtliche Vorbelastungen.
Nach einer Entziehung lebt die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Sie muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden.
Cannabis auf dem E-Scooter
Auch der gesetzliche THC-Grenzwert gilt auf dem E-Scooter. Für erwachsene Fahrer außerhalb der Probezeit liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt werden.
Für Fahrer unter 21 Jahren und Personen in der Probezeit gelten strengere Vorschriften.
Besonders problematisch ist der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Hierfür gelten eigenständige Sanktionen.
Unabhängig von einem Grenzwert kann eine Straftat vorliegen, wenn der Fahrer infolge des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage ist, den E-Scooter sicher zu führen. Dafür müssen regelmäßig konkrete Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden.
Andere Drogen und Medikamente
Auch Amphetamin, Kokain und andere berauschende Mittel können zu einem Bußgeld- oder Strafverfahren führen.
Für eine Ordnungswidrigkeit kann der Nachweis einer gesetzlich erfassten Substanz im Blut ausreichen. Eine Straftat setzt regelmäßig voraus, dass der Fahrer tatsächlich fahruntüchtig war.
Auch verschreibungspflichtige Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Eine ärztliche Verordnung schützt nicht, wenn der Fahrer weiß oder erkennen muss, dass er den E-Scooter nicht mehr sicher führen kann.
Atemalkoholtest, Drogentest und Blutentnahme
Atemalkoholvortests und Drogenschnelltests sind grundsätzlich freiwillig. Ihre Verweigerung darf nicht als Schuldeingeständnis bewertet werden.
Besteht ein Anfangsverdacht, kann eine Blutentnahme angeordnet werden. Sie muss geduldet werden.
Der Betroffene muss keine Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeit, Drogenkonsum, Medikamenteneinnahme oder Fahrtstrecke machen. Auch Koordinationsübungen erfolgen regelmäßig freiwillig.
Vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden. Erst daraus ergibt sich, welche Werte, Beobachtungen und sonstigen Beweismittel vorliegen.
Mehr zum Fahrradrecht
Einen Überblick über Verkehrsunfälle mit Fahrrädern und Pedelecs, Haftungsfragen, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Fahrradkauf, Mängelrechte sowie Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad finden Sie auf der Übersichtsseite zum Fahrradrecht.
Tuning und zu schnelle E-Scooter
Ein E-Scooter darf bauartbedingt höchstens 20 km/h fahren. Wird die Geschwindigkeit durch eine App, geänderte Software oder technische Eingriffe erhöht, entspricht das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Zustand.
Dadurch kann die Betriebserlaubnis entfallen. Je nach Geschwindigkeit und Fahrzeugklasse können zusätzlich eine Fahrerlaubnis und ein anderer Versicherungsschutz erforderlich werden.
Wer die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Der Halter kann ebenfalls verantwortlich sein, wenn er die Fahrt zulässt.
Nach einem Unfall kann der Versicherer Regress verlangen. Die Polizei kann das Fahrzeug zur technischen Untersuchung sicherstellen.
Haftung nach einem E-Scooter-Unfall
Wer schuldhaft einen Unfall verursacht, haftet für die entstandenen Personen- und Sachschäden.
Für gewöhnliche E-Scooter bis 20 km/h gilt die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG derzeit grundsätzlich nicht. Der Geschädigte muss deshalb regelmäßig ein Verschulden des Fahrers oder eine andere Anspruchsgrundlage nachweisen.
Typische haftungsrelevante Verstöße sind:
- Fahren auf dem Gehweg,
- Mitnahme einer zweiten Person,
- Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- Handynutzung,
- unangepasste Geschwindigkeit,
- Missachtung von Vorfahrt oder Ampeln.
Der Verkehrsverstoß führt nur dann zu einer Haftungsquote, wenn er für den Unfall ursächlich war.
Wird der E-Scooter-Fahrer selbst verletzt, können Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie Ersatz beschädigter Kleidung und sonstiger Gegenstände bestehen. Ein eigenes Mitverschulden führt zu einer Kürzung.
Verhalten im Bußgeld- oder Strafverfahren
Nach einem Verstoß erhält der Betroffene häufig zunächst einen Anhörungsbogen. Angaben zur Sache müssen nicht gemacht werden.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Bei Alkohol, Drogen, einem Unfall, fehlender Versicherung oder dem Verdacht eines getunten Fahrzeugs sollte vor einer Einlassung die Akte geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere:
- Fahreridentität,
- Betriebserlaubnis,
- Versicherungsschutz,
- benutzte Verkehrsfläche,
- Alkohol- oder Drogenwerte,
- dokumentierte Ausfallerscheinungen,
- Unfall oder konkrete Gefährdung,
- mögliche Folgen für die Fahrerlaubnis.
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FAQ zum E-Scooter im Straßenverkehr
Ab welchem Alter darf man einen E-Scooter fahren?
Ab 14 Jahren. Eine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich.
Darf ich mit dem E-Scooter auf dem Gehweg fahren?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur bei ausdrücklicher Freigabe. Dann gilt Schrittgeschwindigkeit.
Darf eine zweite Person mitfahren?
Nein. Die Personenbeförderung ist verboten, auch auf kurzen Strecken und bei Kindern.
Gilt die 0,5-Promille-Grenze?
Ja. Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug. Schon ab etwa 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen.
Kann ich meinen Pkw-Führerschein verlieren?
Ja. Eine strafbare Alkohol- oder Drogenfahrt mit dem E-Scooter kann zur Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis führen.
Welcher THC-Grenzwert gilt?
Für erwachsene Fahrer außerhalb der Probezeit grundsätzlich 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gelten strengere Regeln.
Braucht ein E-Scooter eine Versicherung?
Ja. Erforderlich sind eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine gültige Versicherungsplakette.
Was droht bei einem getunten E-Scooter?
Möglich sind der Verlust der Betriebserlaubnis, Fahren ohne Fahrerlaubnis, fehlender Versicherungsschutz, Bußgeld- oder Strafverfahren sowie eine Sicherstellung des Fahrzeugs.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.
