Bußgeld-Verjährung ab 1. Juli 2026: Sechs Monate statt drei Monate

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juni 16, 2026 | Neuigkeiten

Ab dem 1. Juli 2026 wird bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG die Verfolgungsverjährung von bisher drei Monaten auf sechs Monate verlängert. Das betrifft typische Bußgeldverfahren im Straßenverkehr: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, Handyverstöße am Steuer und ähnliche Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Für Betroffene bedeutet das: Die Bußgeldstelle bekommt künftig deutlich mehr Zeit. Ein Bußgeldbescheid kann also auch dann noch kommen, wenn der Verkehrsverstoß schon mehrere Monate zurückliegt.

Was bedeutet Verfolgungsverjährung?

Die Verfolgungsverjährung bestimmt, wie lange eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden darf. Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, darf wegen des Vorwurfs grundsätzlich kein Bußgeldbescheid mehr erlassen werden.

Bislang galt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG eine kurze Frist von drei Monaten. War innerhalb dieser Zeit kein Bußgeldbescheid ergangen und wurde die Verjährung nicht unterbrochen, konnte der Vorwurf häufig nicht mehr weiterverfolgt werden.

Diese Drei-Monats-Frist wird nun auf sechs Monate verlängert.

Warum wird die Frist verlängert?

Der Gesetzgeber begründet die Verlängerung mit einem gestiegenen Ermittlungsaufwand der Bußgeldstellen. Warum dieser Aufwand steigt, muss abschließend nicht geklärt werden. Es kann an komplexeren Verfahren liegen, an knapperen personellen Ressourcen oder schlicht daran, dass inzwischen mehr Verkehrsverstöße erfasst werden.

Kritische Betrachtung

Ein Bußgeld soll nicht nur Geld kosten. Es soll auch eine Warn- und Mahnfunktion haben. Der Betroffene soll merken: Dieses Verhalten war falsch, und beim nächsten Mal sollte ich es anders machen. Diese Wirkung setzt aber voraus, dass die Sanktion noch in einem nachvollziehbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verstoß steht.

Wenn der Bußgeldbescheid erst bis zu 6 Monate später im Briefkasten liegt, ist die erzieherische Wirkung oft überschaubar. Nach drei Monaten ist bei vielen Betroffenen der Ärger über die Bußgeldstelle größer als die Reue über eine Tat, an die man sich kaum noch erinnert. Nach sechs Monaten dürfte das kaum besser werden.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis wird sich durch die Verlängerung der Verfolgungsverjährung wahrscheinlich wenig ändern. Bußgeldbescheide müssen auch künftig sorgfältig geprüft werden. Messfehler, Zustellungsfragen, Probleme bei der Fahreridentifizierung oder formelle Fehler bleiben weiterhin mögliche Angriffspunkte.

Was sich ändert: Wer auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung hofft, braucht künftig einen längeren Atem. Der bloße Ablauf von drei Monaten reicht ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr aus. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist dann grundsätzlich sechs Monate.

Unverändert kurz bleibt dagegen die Einspruchsfrist. Nach Zustellung eines Bußgeldbescheides muss der Einspruch weiterhin regelmäßig innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Gerade deshalb sollte ein Bußgeldbescheid auch künftig nicht liegen bleiben.

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