Bußgeld beim Fahrradfahren: Welche Folgen Verkehrsverstöße für Radfahrer und Führerschein haben können

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juli 25, 2026 | Verkehrsrecht, Fahrradrecht

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Folgen ein Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad haben kann, wann ein Bußgeld oder ein Eintrag im Fahreignungsregister droht und unter welchen Voraussetzungen auch die Fahrerlaubnis betroffen sein kann. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad, möglichen MPU-Anordnungen und dem richtigen Vorgehen nach Anhörung oder Bußgeldbescheid.

Polizeibeamter kontrolliert eine Fahrradfahrerin im Straßenverkehr
Auch Fahrradfahrer können bei Verkehrsverstößen mit Bußgeld, Punkten oder strafrechtlichen Folgen rechnen.

Wer mit dem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, führt ein Fahrzeug und unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Verkehrsverstöße können deshalb auch beim Fahrradfahren mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden. Die finanziellen Folgen fallen häufig geringer aus als bei einem vergleichbaren Verstoß mit einem Kraftfahrzeug. Entscheidend können jedoch die weiteren Auswirkungen sein: Bestimmte Verstöße werden im Fahreignungsregister eingetragen, Straftaten können ein Strafverfahren auslösen und insbesondere eine Trunkenheitsfahrt kann die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge gefährden.

Dabei muss zwischen einer gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, einer Verkehrsstraftat und einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren unterschieden werden. Diese Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und können unabhängig voneinander geführt werden.

Besondere Verkehrsverstöße beim Fahrradfahren

Für Fahrradfahrer gelten zunächst die allgemeinen Verkehrsregeln. Von besonderer Bedeutung sind jedoch Verstöße, bei denen für den Radverkehr eigene Vorschriften oder abweichende Rechtsfolgen bestehen.

Rotlichtverstoß

Radfahrer müssen die für ihre Verkehrsfläche maßgebliche Ampel beachten; zeigt sie beim Einfahren in den geschützten Verkehrsbereich bereits länger als eine Sekunde Rot, liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor.

Fahren auf dem Gehweg

Erwachsene Radfahrer dürfen einen Gehweg nur benutzen, wenn dieser durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ freigegeben ist, wobei Fußgänger Vorrang haben und weder gefährdet noch behindert werden dürfen.

Fahren auf einem Radweg in falscher Richtung

Ein linksseitiger Radweg darf nur befahren werden, wenn die Benutzung in dieser Richtung durch Verkehrszeichen angeordnet oder ausdrücklich zugelassen ist.

Nichtbenutzung eines benutzungspflichtigen Radwegs

Eine Ordnungswidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Radwegebenutzung durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet und der Radweg tatsächlich benutzbar ist.

Mobiltelefon während der Fahrt

Ein Mobiltelefon oder anderes elektronisches Gerät darf während der Fahrt grundsätzlich weder aufgenommen noch gehalten werden.

Beeinträchtigung durch Kopfhörer

Kopfhörer sind nicht generell verboten, dürfen das Gehör aber nicht so beeinträchtigen, dass Warnsignale und andere wesentliche Verkehrsgeräusche nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden.

Fehlende Beleuchtung

Bei Dämmerung, Dunkelheit oder sonst schlechten Sichtverhältnissen müssen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen vorhanden, betriebsbereit und eingeschaltet sein.

Nebeneinanderfahren

Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, solange dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht tatsächlich behindert werden.

Unzulässige Personenbeförderung

Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn das Fahrrad oder der Anhänger dafür eingerichtet ist und die gesetzlichen Anforderungen an Sitzplätze und Sicherung erfüllt sind.

Autobahn und Kraftfahrstraße

Fahrräder, Pedelecs und regelmäßig auch S-Pedelecs dürfen weder Autobahnen noch Kraftfahrstraßen benutzen.

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Verwarnung oder Bußgeld

Bei geringfügigen Verkehrsverstößen wird regelmäßig zunächst ein Verwarnungsgeld angeboten. Verwarnungsgelder liegen nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zwischen 5 und 55 Euro. Für Radfahrer soll grundsätzlich ein Verwarnungsgeld von 15 Euro erhoben werden, soweit der Bußgeldkatalog keinen besonderen Betrag vorsieht.

Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt. Mit der Zahlung ist das Verfahren wegen dieses Verstoßes grundsätzlich abgeschlossen. Eine gerichtliche Überprüfung findet dann nicht mehr statt.

Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt oder handelt es sich um einen schwerwiegenderen Verstoß, kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Neben der eigentlichen Geldbuße fallen dann Gebühren und Auslagen an. Auch ein ursprünglich geringer Verstoß wird dadurch teurer.

Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen grundsätzlich von einer fahrlässigen Tatbegehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Bei vorsätzlichem Verhalten kann die Geldbuße erhöht werden. Das gilt etwa, wenn ein Radfahrer ein Verkehrszeichen wahrgenommen und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat.

Viele Tatbestände unterscheiden danach, ob lediglich ein Regelverstoß vorliegt oder ob hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet beziehungsweise eine Sache beschädigt wurde. Eine Gefährdung liegt nicht bereits vor, weil das Verhalten allgemein gefährlich war. Erforderlich ist eine konkrete Situation, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintrat.

Führt jeder Fahrradverstoß zu einem Punkt?

Die meisten Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad führen nicht zu einer Eintragung im Fahreignungsregister. Eingetragen werden nur solche rechtskräftig geahndeten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in den gesetzlichen Bewertungsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind. Die Punkte entstehen mit der Tat, werden aber nur berücksichtigt, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.

Bei Fahrradverstößen ist vor allem der Rotlichtverstoß von Bedeutung. Der Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer einen eigenen Tatbestand vor. Ein einfacher Rotlichtverstoß wird mit einem Regelsatz von 60 Euro geahndet. Bei Gefährdung, Sachbeschädigung oder einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotphase erhöht sich der Betrag.

Eintragungspflichtig ist der Rotlichtverstoß eines Radfahrers jedoch nicht in jedem Fall. Die Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt bei den mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten den entsprechenden Rotlichtverstoß ausdrücklich nur für Kraftfahrzeugführer auf. Die verbreitete pauschale Aussage, jeder qualifizierte Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad führe zu einem Punkt, ist daher nicht zutreffend.

Punkte können dagegen aus einer mit dem Fahrrad begangenen Verkehrsstraftat folgen. Das betrifft insbesondere eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder fahrlässiger Körperverletzung, soweit die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Besitzt der Betroffene eine Fahrerlaubnis, werden die Punkte nicht getrennt nach Fahrrad- und Kraftfahrzeugverstößen geführt. Eintragungspflichtige Taten werden auf demselben persönlichen Punktekonto erfasst.

Droht wegen eines Fahrradverstoßes ein Fahrverbot?

Ein bußgeldrechtliches Fahrverbot nach § 25 StVG verbietet das Führen von Kraftfahrzeugen. Es ist deshalb nicht die gewöhnliche Rechtsfolge eines mit einem Fahrrad begangenen Verkehrsverstoßes. Die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbote beziehen sich regelmäßig ausdrücklich auf Kraftfahrzeugführer.

Ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad führt daher trotz eines möglicherweise erhöhten Bußgeldes grundsätzlich nicht zu einem Fahrverbot für Pkw oder Motorräder. Ebenso wenig wird durch einen gewöhnlichen Fahrradverstoß das Fahrradfahren selbst für einen bestimmten Zeitraum verboten.

Von einem Fahrverbot ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt; die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Bei einer Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Sie muss nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden.

Im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat kann das Strafgericht ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Ob dies bei einer mit dem Fahrrad begangenen Tat in Betracht kommt, hängt von der konkreten Straftat, ihrer Bedeutung und den persönlichen Verhältnissen des Täters ab.

Kann ein Fahrradverstoß die Fahrerlaubnis gefährden?

Ein gewöhnlicher Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad führt regelmäßig nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Anders kann es liegen, wenn die Tat Zweifel daran begründet, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht, ob ein bestimmter Verstoß nochmals bestraft werden soll. Sie beurteilt, ob von dem Betroffenen künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr ausgeht. Ein solches Verwaltungsverfahren kann deshalb auch dann eingeleitet werden, wenn das Bußgeld- oder Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.

Ein einmaliges Fahren auf dem Gehweg, die Benutzung eines Mobiltelefons oder ein Beleuchtungsverstoß rechtfertigen für sich genommen grundsätzlich keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Bedeutung erlangen vor allem Trunkenheitsfahrten, Drogenfahrten, wiederholte erhebliche Verstöße oder Verhaltensweisen, die auf fehlende Rücksichtnahme und mangelnde Regelakzeptanz schließen lassen.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann je nach Sachlage ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen. Wird ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde grundsätzlich auf fehlende Fahreignung schließen. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist deshalb häufig der entscheidende Punkt des Verfahrens.

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Alkohol auf dem Fahrrad

Für Radfahrer gilt nicht die 0,5-Promille-Grenze des § 24a StVG. Diese Vorschrift erfasst nur das Führen eines Kraftfahrzeugs. Wer mit 0,5 Promille Fahrrad fährt, begeht daher nicht allein aufgrund dieses Wertes die für Kraftfahrzeugführer vorgesehene Ordnungswidrigkeit.

Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kann gleichwohl eintreten. Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, müssen grundsätzlich zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Dazu können Schlangenlinien, Gleichgewichtsstörungen, Stürze, erhebliche Fahrfehler oder ein alkoholbedingt verursachter Unfall gehören.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird bei Fahrradfahrern nach gefestigter Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Weitere Ausfallerscheinungen müssen dann für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nicht nachgewiesen werden.

Neben einer Geldstrafe drohen regelmäßig zwei Punkte im Fahreignungsregister. Hinzu kommen die Kosten des Strafverfahrens und gegebenenfalls die Kosten einer Blutentnahme.

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis ist häufig die anschließende Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde schwerwiegender als die eigentliche Strafe. Nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt wurde. Die Vorschrift unterscheidet insoweit nicht zwischen Kraftfahrzeug und Fahrrad.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass eine Fahrradfahrt mit mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet und eine MPU-Anordnung rechtfertigen kann. Im Urteil vom 4. Dezember 2020 stellte das Gericht zugleich klar, dass für die Verwertbarkeit einer solchen Tat die besonderen Tilgungs- und Verwertungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20).

Wird das geforderte positive Gutachten nicht vorgelegt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das bedeutet, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad zum Verlust der Pkw- oder Motorradfahrerlaubnis führen kann, obwohl bei der Tat kein Kraftfahrzeug benutzt wurde.

Bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit weniger als 1,6 Promille genügt der Alkoholwert allein dagegen nicht ohne Weiteres für eine MPU-Anordnung. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt in diesem Fall zusätzliche Tatsachen, die Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne begründen (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 3 C 24.15).

Kann auch das Fahrradfahren untersagt werden?

Von der Entziehung einer Fahrerlaubnis ist die behördliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu unterscheiden. Eine solche Untersagung würde nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern je nach Inhalt der Verfügung auch Fahrräder betreffen.

Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Grundlage einer solchen Maßnahme hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2024 eine Entscheidung bestätigt, nach der § 3 Absatz 1 Satz 1 FeV keine ausreichende Grundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bietet. In dem zugrunde liegenden Verfahren waren deshalb sowohl die MPU-Anordnung als auch die darauf gestützte Untersagung rechtswidrig (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2024 – 3 B 17.24).

Eine behördliche Verfügung, die das Fahrradfahren untersagt, sollte deshalb nicht mit einem gewöhnlichen Fahrverbot gleichgesetzt und rechtlich genau geprüft werden. Insbesondere ist zu untersuchen, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde die Maßnahme stützt und ob diese den weitreichenden Eingriff tatsächlich trägt.

Was geschieht nach der polizeilichen Feststellung?

Wird ein Fahrradverstoß unmittelbar von der Polizei festgestellt, kann bei geringfügigen Verstößen ein Verwarnungsgeld angeboten werden. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen werden die Personalien aufgenommen und der Vorgang an die Bußgeldbehörde abgegeben.

Der Betroffene erhält häufig zunächst einen Anhörungsbogen. Er ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere muss er sich nicht selbst belasten oder den Tatvorwurf bestätigen. Angaben zur Person müssen allerdings richtig sein, soweit diese nicht bereits zutreffend erfasst wurden.

Eine frühe Einlassung ist häufig problematisch, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht weiß, welche Wahrnehmungen die Polizeibeamten dokumentiert haben, ob Fotos oder Videoaufzeichnungen vorliegen und wie der Tatvorwurf rechtlich eingeordnet wurde.

Über einen Verteidiger kann Akteneinsicht beantragt werden. Erst aus der Akte ergibt sich häufig, ob der Tatnachweis tragfähig ist. Bei einem Rotlichtverstoß ist etwa zu prüfen, welche Ampel für den Radfahrer galt, wann der geschützte Verkehrsbereich erreicht wurde und wie eine angeblich länger als eine Sekunde andauernde Rotphase festgestellt worden sein soll.

Bei einer behaupteten Mobiltelefonnutzung kommt es darauf an, ob die Beamten das Gerät tatsächlich erkannt haben, wie lange die Beobachtung dauerte und ob das Fahrrad währenddessen geführt wurde. Eine bloße Vermutung oder unklare Beobachtung reicht für eine Verurteilung nicht aus.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Die rechtzeitige Absendung genügt nicht.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Danach kann der Tatvorwurf grundsätzlich nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde und der Antrag rechtzeitig und ausreichend begründet wird.

Nach einem zulässigen Einspruch prüft die Bußgeldbehörde den Vorgang erneut. Sie kann den Bescheid zurücknehmen oder an ihm festhalten. Hält sie ihn aufrecht, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

Der Einspruch kann auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Geldbuße. Eine solche Beschränkung sollte jedoch nur erfolgen, wenn der Tatvorwurf als solcher nicht sinnvoll angegriffen werden kann. Anderenfalls wird der Schuldspruch rechtskräftig und kann später nicht mehr überprüft werden.

Im gerichtlichen Verfahren ist das Gericht grundsätzlich nicht an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Rechtsfolge gebunden. Es kann den Betroffenen freisprechen, das Verfahren einstellen oder eine andere Geldbuße festsetzen. Wird der Einspruch nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, ist hierfür regelmäßig die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Fahrradverstoß und Probezeit

Maßnahmen während der Fahrerlaubnis auf Probe setzen voraus, dass eine in Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführte Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Nicht jeder Fahrradverstoß ist dort erfasst.

Ein gewöhnlicher Verstoß mit dem Fahrrad führt daher nicht automatisch zur Verlängerung der Probezeit oder zur Anordnung eines Aufbauseminars. Bei einer Verkehrsstraftat kann dies anders sein, wenn die Tat nach den gesetzlichen Vorschriften als schwerwiegender oder weniger schwerwiegender Verstoß einzustufen ist.

Auch hier ist entscheidend, welcher konkrete Tatbestand rechtskräftig festgestellt wurde. Die bloße Tatsache, dass die Tat im Straßenverkehr und während der Probezeit begangen wurde, genügt nicht.

Auswirkungen auf die Haftung nach einem Unfall

Die Verhängung eines Verwarnungs- oder Bußgeldes entscheidet nicht darüber, wer für einen Verkehrsunfall haftet. Ordnungswidrigkeitenverfahren und zivilrechtliche Schadensregulierung sind voneinander unabhängig.

Für die Haftungsverteilung kommt es darauf an, ob der Verkehrsverstoß für den Unfall ursächlich geworden ist. Ein Radfahrer, der einen nicht freigegebenen linksseitigen Radweg benutzt, kann ein erhebliches Mitverschulden tragen, wenn der Unfall gerade daraus entstanden ist, dass er aus einer für den anderen Verkehrsteilnehmer unerwarteten Richtung kam.

Eine fehlende Beleuchtung wirkt sich dagegen nur aus, wenn sie die Erkennbarkeit des Fahrrads beeinträchtigt und dadurch zum Unfall beigetragen hat. Ein technischer Mangel, der mit dem Unfall in keinem Zusammenhang steht, darf nicht allein deshalb zu einer Haftungsquote führen, weil er bußgeldrechtlich verfolgt werden kann.

Auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Einstellung bedeutet nicht, dass zivilrechtlich kein Verkehrsverstoß berücksichtigt werden darf. Im Zivilverfahren gelten eigene Beweisregeln und Beweismaßstäbe.

Die Bußgeld- oder Ermittlungsakte kann für die Schadensregulierung wichtige Unterlagen enthalten. Dazu gehören Unfallskizzen, Lichtbilder, Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen und Feststellungen zur Beleuchtung, Fahrtrichtung oder Ampelschaltung. Bei erheblichen Personen- oder Sachschäden sollte daher geprüft werden, ob Akteneinsicht genommen und der Inhalt der Akte für die zivilrechtliche Anspruchsprüfung ausgewertet werden muss.

Wann eine Verteidigung sinnvoll ist

Nicht jeder geringe Fahrradverstoß rechtfertigt eine umfangreiche Verteidigung. Eine rechtliche Prüfung ist jedoch regelmäßig angezeigt, wenn ein Punkt, eine Verkehrsstraftat, eine erhebliche Geldbuße, eine konkrete Gefährdung oder eine Sachbeschädigung vorgeworfen wird.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren, bereits eine Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt oder wegen des Vorfalls ein Verkehrsunfall mit Personen- oder größerem Sachschaden eingetreten ist. In diesen Fällen geht es häufig nicht nur um das eigentliche Bußgeld, sondern um die Fahrerlaubnis, eine MPU, strafrechtliche Folgen und die Haftung für den Unfall.

Vor einer Äußerung zum Tatvorwurf sollte geklärt werden, was sich aus der Verfahrensakte ergibt. Nach Zustellung eines Bußgeldbescheids ist die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten.

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FAQ zum Bußgeld beim Fahrradfahren

Können Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad zu Punkten in Flensburg führen?

Ja. Punkte setzen nicht voraus, dass der Verkehrsverstoß mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Auch bestimmte Verstöße mit dem Fahrrad werden in das Fahreignungsregister eingetragen, wenn sie in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als eintragungspflichtig aufgeführt sind. Das betrifft vor allem schwerwiegende Rotlichtverstöße und Verkehrsstraftaten. Geringfügige Verwarnungen bleiben dagegen ohne Punkte.

Werden Punkte aus Fahrradverstößen auf mein normales Punktekonto angerechnet?

Ja. Es gibt kein gesondertes Punktekonto für Fahrradfahrer. Eintragungsfähige Verstöße werden demselben Fahreignungsregister zugeordnet wie Verstöße mit einem Pkw, Motorrad oder anderen Kraftfahrzeug. Bereits vorhandene Punkte und neue Punkte aus einer Fahrradfahrt werden daher zusammengerechnet.

Kann ich durch einen Fahrradverstoß meinen Führerschein verlieren?

Ein gewöhnlicher Fahrradverstoß führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Anders kann es bei einer Verkehrsstraftat, einer erheblichen Alkohol- oder Drogenauffälligkeit oder bei einer Häufung schwerwiegender Verstöße sein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann prüfen, ob Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Maßgeblich ist nicht allein das benutzte Fahrzeug, sondern ob das Verhalten Rückschlüsse auf die allgemeine Fahreignung zulässt.

Gilt die 0,5-Promille-Grenze auch beim Fahrradfahren?

Nein. § 24a StVG erfasst die 0,5-Promille-Grenze nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug. Strafbar kann eine Fahrradfahrt aber nach § 316 StGB sein, wenn der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Bei Radfahrern wird die absolute Fahruntüchtigkeit in der Rechtsprechung regelmäßig ab 1,6 Promille angenommen. Unterhalb dieses Wertes kann eine Strafbarkeit bei zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig davon Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung ergreifen.

Kann wegen einer Fahrradfahrt unter Drogeneinfluss ein Bußgeld nach § 24a StVG verhängt werden?

Nicht allein nach § 24a StVG, weil diese Vorschrift das Führen eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Eine Fahrradfahrt unter Drogeneinfluss kann jedoch strafrechtlich relevant sein, wenn der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrrad sicher zu führen. Daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob der Drogenkonsum Zweifel an der Fahreignung begründet und ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen.

Droht bei einem Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad ein Punkt?

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß kann ein Punkt eingetragen werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt insbesondere vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte oder wenn es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung kam. Entscheidend sind der konkret festgestellte Tatbestand und die rechtskräftige Entscheidung.

Kann gegen einen Fahrradfahrer ein Fahrverbot verhängt werden?

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG betrifft das Führen von Kraftfahrzeugen. Bei typischen Fahrradordnungswidrigkeiten wird daher regelmäßig kein Fahrverbot angeordnet. Schwerwiegende Fahrradverstöße können sich aber über Punkte oder ein fahrerlaubnisrechtliches Eignungsverfahren auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken.

Sollte ich einen Bußgeldbescheid wegen eines Fahrradverstoßes akzeptieren, wenn das Bußgeld gering erscheint?

Nicht ohne Prüfung, wenn mit dem Bescheid ein Punkt verbunden ist oder die Tat Alkohol, Drogen, eine Gefährdung oder einen Unfall betrifft. Nach Eintritt der Rechtskraft können die tatsächlichen Feststellungen auch für ein späteres Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde erheblich werden. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung eingelegt werden.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.