In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Aufgaben ein Berufsbetreuer übernimmt, wie der persönliche Kontakt zum Betroffenen gestaltet sein muss, welche Rolle Angehörige spielen, wie die Vergütung geregelt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Betreuerwechsel möglich ist.
Inhalt

Was ist ein Berufsbetreuer?
Ein Berufsbetreuer führt rechtliche Betreuungen berufsmäßig. Er wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn eine Betreuung erforderlich ist und keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht oder die Angelegenheit professionelle Führung erfordert.
Berufsbetreuer sind keine Pflegekräfte, keine Haushaltshelfer und keine allgemeinen Lebensbegleiter. Ihre Aufgabe ist die rechtliche Besorgung der übertragenen Angelegenheiten. Was sie tun dürfen und müssen, richtet sich nach dem gerichtlichen Beschluss und den dort bestimmten Aufgabenkreisen.
Seit der Reform des Betreuungsrechts gelten für berufliche Betreuer besondere Registrierungsanforderungen. Nach § 23 BtOG setzt die Registrierung persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, ausreichende Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung voraus.
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Wann wird ein Berufsbetreuer bestellt?
Ein Berufsbetreuer kommt in Betracht, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer vorhanden ist. Vorrangig sind zwar Wünsche des Betroffenen und persönliche Bindungen zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass immer ein Angehöriger bestellt werden muss.
Ein Berufsbetreuer kann erforderlich sein bei:
- fehlenden Angehörigen,
- erheblichen Familienkonflikten,
- Vermögensstreitigkeiten,
- komplexen Behörden- und Sozialleistungsfragen,
- Immobilienverwaltung,
- fehlender Kooperationsfähigkeit der Angehörigen,
- Überforderung eines ehrenamtlichen Betreuers,
- besonderem Schutzbedarf des Betroffenen.
Gleichzeitig darf ein Berufsbetreuer nicht schematisch bevorzugt werden. Ist ein Angehöriger bereit und geeignet, muss das Gericht seine Bestellung konkret prüfen.
BGH, Beschluss vom 05.03.2025 – XII ZB 260/24, FamRZ 2025, 967: Die Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle eines zur Betreuung bereiten Angehörigen setzt eine einzelfallbezogene Prüfung voraus. Familiäre Bindungen, persönliche Beziehungen, Eignung und Interessenkonflikte sind konkret zu würdigen.
Welche Aufgaben hat ein Berufsbetreuer?
Die Aufgaben hängen vom Aufgabenkreis ab.
Bei Vermögenssorge kann der Berufsbetreuer Konten verwalten, Rechnungen zahlen, Sozialleistungen beantragen, Vermögen sichern und Vermögensverzeichnisse erstellen. Bei Gesundheitssorge kann er ärztliche Entscheidungen vorbereiten, in Behandlungen einwilligen oder Behandlungsfragen mit Ärzten klären. Bei Wohnungsangelegenheiten kann er Mietfragen regeln, Wohnraum sichern oder unter engen Voraussetzungen die Wohnungsaufgabe vorbereiten. Bei Aufenthaltsbestimmung kann er den gewöhnlichen Aufenthalt rechtlich regeln.
Der Betreuer darf aber nicht beliebig handeln. Er ist an den Aufgabenkreis gebunden. Ohne Aufgabenkreis Vermögenssorge darf er nicht über Konten verfügen. Ohne Wohnungsangelegenheiten darf er nicht die Mietwohnung kündigen. Ohne Gesundheitssorge darf er keine medizinischen Entscheidungen treffen.
Besonders eingriffsintensive Maßnahmen benötigen gerichtliche Genehmigung. Das gilt etwa für freiheitsentziehende Unterbringung, bestimmte ärztliche Maßnahmen, ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Aufgabe selbst genutzten Wohnraums.
Wunschbefolgung
Auch der Berufsbetreuer ist an die Wünsche des Betroffenen gebunden. § 1821 BGB stellt klar, dass der Betreuer die Angelegenheiten so zu besorgen hat, dass der Betroffene sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.
Das ist praktisch wichtig. Ein Berufsbetreuer darf nicht allein nach Verwaltungszweckmäßigkeit entscheiden. Er muss mit dem Betroffenen sprechen, Wünsche feststellen und diese grundsätzlich umsetzen. Grenzen bestehen, wenn die Wunschbefolgung den Betroffenen erheblich gefährden würde oder dem Betreuer nicht zugemutet werden kann.
Beispiele:
- Der Betroffene will möglichst lange zu Hause bleiben.
- Der Betroffene möchte Kontakt zu bestimmten Angehörigen.
- Der Betroffene will bestimmte persönliche Gegenstände behalten.
- Der Betroffene lehnt ein bestimmtes Pflegeheim ab.
- Der Betroffene will sein Geld in bestimmter Weise verwenden.
Nicht jeder Wunsch muss erfüllt werden. Aber jeder Wunsch muss ernsthaft geprüft werden.
Kontrolle durch das Betreuungsgericht
Berufsbetreuer unterliegen der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Je nach Aufgabenkreis bestehen Berichtspflichten, Rechnungslegungspflichten und Genehmigungspflichten.
Bei Vermögenssorge muss regelmäßig ein Vermögensverzeichnis erstellt werden. Das Gericht kann Rechnungslegung verlangen und Maßnahmen überprüfen. Bei der Aufgabe von Wohnraum muss der Betreuer die gesetzlichen Voraussetzungen beachten und gegebenenfalls Genehmigung einholen.
Angehörige haben nicht automatisch Anspruch auf laufende Informationen. Der Betreuer ist dem Betroffenen verpflichtet. Dennoch können Angehörige dem Gericht konkrete Missstände mitteilen. Das Gericht kann den Betreuer anhören, Bericht verlangen oder bei Pflichtverletzungen reagieren.
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Einen Überblick über rechtliche Betreuung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Berufsbetreuung, Heimunterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen finden Sie auf der Übersichtsseite.
Vergütung des Berufsbetreuers
Berufsbetreuer erhalten Vergütung nach dem Betreuervergütungsrecht. Die Höhe richtet sich nach gesetzlichen Pauschalen und hängt unter anderem davon ab, ob der Betroffene mittellos ist, wo er lebt, welche Dauer die Betreuung hat und welche Qualifikation des Betreuers zugrunde liegt.
Ist der Betroffene vermögend, kann die Vergütung aus seinem Vermögen zu zahlen sein. Ist er mittellos, kommt eine Zahlung aus der Staatskasse in Betracht.
Die Vergütung führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Angehörige erwarten teilweise, dass der Berufsbetreuer ständig erreichbar ist oder umfangreiche persönliche Betreuungsleistungen erbringt. Vergütet wird aber die rechtliche Betreuung, nicht eine umfassende Alltagsbegleitung.
BGH, Beschluss vom 22.10.2025 – XII ZB 80/25: Ein vor dem 01.01.2023 bestellter Berufsbetreuer, der die Betreuung nach dem 30.06.2023 ohne Registrierung oder vorläufige Registrierung nach dem BtOG fortführt, ist vergütungsrechtlich als ehrenamtlicher Betreuer anzusehen und kann lediglich die Aufwandspauschale nach § 1878 Abs. 1 BGB verlangen.
Haftung und Pflichtverletzungen
Ein Betreuer kann haften, wenn er schuldhaft Pflichten verletzt und dem Betroffenen dadurch ein Schaden entsteht. In Betracht kommen etwa versäumte Anträge, nicht geltend gemachte Ansprüche, Vermögensverluste, unberechtigte Zahlungen oder unterlassene Sicherung von Ansprüchen.
Nicht jede Fehlentscheidung ist automatisch haftungsbegründend. Entscheidend ist, ob der Betreuer seine Pflichten objektiv verletzt hat. Gerade bei komplexen familiären oder wirtschaftlichen Situationen ist die Abgrenzung schwierig.
Wer Pflichtverletzungen vermutet, sollte Unterlagen sichern:
- Kontoauszüge,
- Schreiben des Betreuers,
- gerichtliche Beschlüsse,
- Heimrechnungen,
- Mahnungen,
- Sozialleistungsbescheide,
- Vermögensverzeichnisse,
- Schriftverkehr mit Behörden.
Anwaltliche Einordnung
Bei Konflikten mit einem Berufsbetreuer sollte zuerst geklärt werden, ob der Betreuer überhaupt zuständig ist und welche Pflichten ihm obliegen. Danach ist zu prüfen, ob eine gerichtliche Kontrolle, eine konkrete Beanstandung, ein Betreuerwechsel oder ein Haftungsanspruch in Betracht kommt.
Nicht jede familiäre Unzufriedenheit ist rechtlich erheblich. Umgekehrt darf ein Berufsbetreuer seine Rolle nicht als bloße Verwaltungsposition verstehen. Er ist rechtlicher Vertreter des Betroffenen und an dessen Selbstbestimmung gebunden.
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FAQ zum Berufsbetreuer, Aufgaben und Vergütung
Muss ein Berufsbetreuer den Betroffenen regelmäßig besuchen?
Er muss persönlichen Kontakt halten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Häufigkeit hängt vom Einzelfall und den Aufgabenkreisen ab.
Muss der Berufsbetreuer Angehörige informieren?
Nicht automatisch. Er ist dem Betroffenen verpflichtet. Angehörige können aber wichtige Informationen an das Gericht oder den Betreuer geben.
Wer zahlt den Berufsbetreuer?
Ist der Betroffene vermögend, kann die Vergütung aus seinem Vermögen gezahlt werden. Bei Mittellosigkeit kommt die Staatskasse in Betracht.
Kann man einen Berufsbetreuer wechseln?
Ja, wenn konkrete Gründe vorliegen, etwa Ungeeignetheit, Pflichtverletzungen oder ein beachtlicher Wunsch des Betroffenen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.
