Alkohol und Drogen auf dem Fahrrad – Strafbarkeit, MPU und Fahrerlaubnis

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Juli 25, 2026 | Verkehrsrecht, Fahrradrecht

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Alkohol oder Drogen auf dem Fahrrad strafrechtliche Folgen haben, welche Bedeutung die Grenze von 1,6 Promille hat und unter welchen Voraussetzungen eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann. Erläutert werden auch mögliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis, die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sowie die Besonderheiten bei Pedelecs, S-Pedelecs und getunten E-Bikes.

Polizeibeamter kontrolliert eine Fahrradfahrerin im Straßenverkehr
Auch Fahrradfahrer können bei Verkehrsverstößen mit Bußgeld, Punkten oder strafrechtlichen Folgen rechnen.

Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Fahrrad fährt, kann sich strafbar machen, obwohl das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Neben einem Strafverfahren drohen Punkte im Fahreignungsregister und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob die betroffene Person noch sicher fahren konnte, welche Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde und ob weitere Auffälligkeiten vorliegen.

§ 24a StVG gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Fahrräder

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG betrifft das Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein gewöhnliches Fahrrad und ein rechtlich gleichgestelltes Pedelec bis 25 km/h sind keine Kraftfahrzeuge.

Die für Autofahrer geltende 0,5-Promille-Grenze kann deshalb nicht unmittelbar auf Fahrradfahrer übertragen werden. Ebenso gilt der gesetzliche THC-Grenzwert des § 24a StVG grundsätzlich nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs.

Das bedeutet nicht, dass eine Fahrt mit geringerer Alkoholisierung oder unter Drogeneinfluss erlaubt wäre. Kann der Fahrradfahrer das Fahrzeug wegen des Konsums nicht mehr sicher führen, kommt eine Straftat nach § 316 StGB in Betracht.

Bei S-Pedelecs, bestimmten E-Bikes und getunten Pedelecs kann die Lage anders sein, weil diese rechtlich Kraftfahrzeuge sind. Dann können zusätzlich die für Kraftfahrzeugführer geltenden Ordnungswidrigkeitentatbestände eingreifen.

Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs. Anders als § 24a StVG ist die Vorschrift nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Sie gilt deshalb auch für Fahrräder. Der gesetzliche Tatbestand setzt voraus, dass die Person infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Führen bedeutet, das Fahrrad unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung zu setzen und dabei zu lenken. Wer neben dem Fahrrad hergeht und es schiebt, führt es regelmäßig nicht im strafrechtlichen Sinne. Wer sich auf das Fahrrad setzt, rollt oder sich mit den Füßen abstößt, kann es dagegen bereits führen.

Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können und dennoch fährt.

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Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille

Bei Fahrradfahrern wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Ab diesem Wert muss kein zusätzlicher Fahrfehler nachgewiesen werden.

Die absolute Fahruntüchtigkeit beruht auf der Annahme, dass ein Fahrrad bei dieser Alkoholisierung nicht mehr sicher geführt werden kann. Auch eine äußerlich zunächst unauffällige Fahrweise schließt die Strafbarkeit nicht aus.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Wird die Blutprobe erst später entnommen, kann eine Rückrechnung erforderlich sein. Trinkmengenangaben, Trinkende und Zeitpunkt der Fahrt können für die Berechnung bedeutsam sein.

Die Grenze von 1,6 Promille darf nicht mit einer folgenlosen Freigrenze verwechselt werden. Unterhalb dieses Werts kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Relative Fahruntüchtigkeit unter 1,6 Promille

Relative Fahruntüchtigkeit setzt eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit voraus. Neben der Blutalkoholkonzentration müssen zusätzliche Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden.

Typische Anzeichen können sein:

  • Schlangenlinien,
  • Stürze ohne äußeren Anlass,
  • Missachtung von Verkehrszeichen,
  • unsichere Lenkbewegungen,
  • auffällig verzögerte Reaktionen,
  • Gleichgewichts- oder Koordinationsstörungen.

Nicht jede Regelverletzung ist automatisch alkoholbedingt. Das Gericht muss prüfen, ob zwischen Alkoholisierung und Fahrfehler ein tragfähiger Zusammenhang besteht.

Ein Sturz kann etwa auf eine Fahrbahnunebenheit, einen technischen Defekt oder Fremdeinwirkung zurückzuführen sein. Die bloße Kombination aus Alkohol und Unfall reicht nicht in jedem Fall für eine Verurteilung aus.

Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB

Gefährdet der fahruntüchtige Fahrradfahrer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, kann statt § 316 StGB der schwerere Tatbestand des § 315c StGB erfüllt sein.

Erforderlich ist eine konkrete Gefahr. Es muss zu einer Situation gekommen sein, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintritt. Eine lediglich abstrakte Gefährlichkeit genügt nicht.

Ein Beinahe-Zusammenstoß kann ausreichen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer nur durch eine sofortige Reaktion einen Unfall verhindern konnte. Die Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Gefahr sind hoch.

Kommt es tatsächlich zu einer Verletzung, können zusätzlich Körperverletzungsdelikte erfüllt sein. Bei einem tödlichen Unfall kommt eine fahrlässige Tötung in Betracht.

Unfallflucht nach einer alkoholbedingten Fahrradfahrt

Auch Fahrradfahrer können sich nach § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Die Vorschrift gilt für jeden Unfallbeteiligten, nicht nur für Kraftfahrzeugführer.

Wer nach einem Zusammenstoß weiterfährt, obwohl ein nicht völlig belangloser Personen- oder Sachschaden entstanden sein kann, riskiert ein weiteres Strafverfahren.

Die Alkoholisierung beseitigt die Pflicht, am Unfallort Feststellungen zu ermöglichen, grundsätzlich nicht. Bei erheblicher Beeinträchtigung kann allerdings die Schuldfähigkeit zu prüfen sein.

Eine nachträgliche Meldung führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Die gesetzliche Möglichkeit einer tätigen Reue ist auf bestimmte Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs und einen engen zeitlichen Rahmen beschränkt.

Blutentnahme und Atemalkoholtest

Ein freiwilliger Atemalkoholtest muss grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Die Verweigerung darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Besteht ein Anfangsverdacht für eine Straftat, kann eine Blutentnahme angeordnet werden. Bei bestimmten Verkehrsstraftaten ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen keine vorherige richterliche Entscheidung erforderlich.

Der Betroffene muss die Blutentnahme dulden, ist aber nicht verpflichtet, Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeit oder Herkunft der Fahrt zu machen. Ungeprüfte Angaben können spätere Berechnungen beeinflussen und sollten nicht vorschnell erfolgen.

Koordinationsprüfungen, Gehproben und ähnliche Tests erfolgen regelmäßig freiwillig. Ihre Ergebnisse können später als Beweismittel für Ausfallerscheinungen herangezogen werden.

Strafrechtliche Folgen

Eine Verurteilung nach § 316 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Bei Ersttätern wird häufig eine Geldstrafe verhängt. Die konkrete Höhe richtet sich nach Schuldumfang, Blutalkoholkonzentration, Fahrstrecke, Verkehrssituation und Vorbelastungen.

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt. Die Zahl der Tagessätze bestimmt das Maß der Schuld, die Höhe eines Tagessatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Eine Verurteilung wird im Fahreignungsregister eingetragen. Je nach Höhe der Strafe kann sie auch im Führungszeugnis erscheinen.

Eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass sich aus einer Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Bei einer reinen Fahrradfahrt greift die Regelwirkung daher nicht ohne Weiteres. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen der Verwaltungsbehörde bleiben jedoch möglich.

MPU ab 1,6 Promille

§ 13 FeV sieht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift spricht bewusst von einem Fahrzeug und erfasst daher auch Fahrräder.

Besitzt die betroffene Person eine Fahrerlaubnis, kann die Behörde die MPU zur Klärung verlangen, ob künftig zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs zuverlässig getrennt wird.

Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auf fehlende Fahreignung schließen, wenn die Anordnung rechtmäßig war. Die Fahrerlaubnis kann dann entzogen werden.

Die strafrechtliche Sanktion und das Fahrerlaubnisverfahren sind voneinander unabhängig. Auch nach Abschluss des Strafverfahrens kann die Behörde tätig werden.

MPU unterhalb von 1,6 Promille

Unterhalb von 1,6 Promille darf nach einer einmaligen Alkoholauffälligkeit nicht ohne Weiteres eine MPU angeordnet werden. Es müssen zusätzliche Tatsachen vorliegen, die Alkoholmissbrauch oder fehlendes Trennungsvermögen begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. April 2017 – 3 C 24.15 – klargestellt, dass bei einer einmaligen Zuwiderhandlung unterhalb von 1,6 Promille zusätzliche Umstände erforderlich sind.

Solche Umstände können sich aus wiederholten Auffälligkeiten, besonders hoher Alkoholgewöhnung, fehlender Einsicht oder weiteren Erkenntnissen zum Konsumverhalten ergeben.

Die Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung muss anhand ihrer schriftlichen Begründung geprüft werden. Eine unzutreffende Fragestellung oder eine nicht hinreichend begründete Anordnung kann die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig machen.

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Einen Überblick über Verkehrsunfälle mit Fahrrädern und Pedelecs, Haftungsfragen, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Fahrradkauf, Mängelrechte sowie Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad finden Sie auf der Übersichtsseite zum Fahrradrecht.

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Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich auch mit der Frage befassen, ob die betroffene Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geeignet ist. Dazu gehören insbesondere Fahrräder und Pedelecs.

Eine vollständige Untersagung des Fahrradfahrens ist ein erheblicher Eingriff. Sie darf nicht allein aufgrund schematischer Annahmen ausgesprochen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 – die besonderen rechtlichen Anforderungen an die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge behandelt. Die Maßnahme bedarf einer tragfähigen Eignungsprüfung und darf nicht ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgen.

Bei einer behördlichen Aufforderung zur Begutachtung muss deshalb genau unterschieden werden, ob es um Kraftfahrzeuge, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder beide Bereiche geht.

Drogen und Medikamente auf dem Fahrrad

Auch andere berauschende Mittel können zur Fahruntüchtigkeit führen. § 316 StGB erfasst neben Alkohol insbesondere illegale Drogen und berauschend wirkende Medikamente.

Für Fahrräder existiert keine unmittelbar übertragbare starre THC-Grenze, ab der ohne weitere Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegt. Die Vorschrift setzt ein Kraftfahrzeug voraus.

Eine Straftat kommt in Betracht, wenn die Substanz dazu führt, dass das Fahrrad nicht mehr sicher geführt werden kann. Erforderlich sind regelmäßig konkrete Auffälligkeiten, die sich mit dem Konsum in Verbindung bringen lassen.

Bei Mischkonsum können sich die Wirkungen verstärken. Auch ordnungsgemäß verschriebene Medikamente schützen nicht vor Strafbarkeit, wenn der Betroffene ihre verkehrsbeeinträchtigende Wirkung kennt oder hätte erkennen müssen.

S-Pedelec und getuntes Pedelec

Ein S-Pedelec ist ein Kraftfahrzeug. Für seinen Fahrer gelten deshalb die Alkohol- und Drogengrenzen für Kraftfahrzeuge.

Auch ein ursprünglich gewöhnliches Pedelec kann durch Tuning seine rechtliche Eigenschaft als Fahrrad verlieren. Wird die Motorunterstützung über 25 km/h hinaus erweitert oder ein leistungsfähigerer Antrieb eingebaut, kann das Fahrzeug als Kraftfahrzeug einzuordnen sein.

Dann kann bereits die 0,5-Promille-Regelung des § 24a StVG eingreifen. Bei Fahranfängern und Personen unter 21 Jahren können strengere Alkoholverbote gelten.

Die technische Einordnung sollte nicht allein anhand der Herstellerbezeichnung erfolgen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Eigenschaften des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt.

Unfallrechtliche Folgen

Verursacht ein alkoholisierter Fahrradfahrer einen Unfall, haftet er für die entstandenen Schäden, wenn seine Fahrweise schuldhaft und unfallursächlich war.

Eine private Haftpflichtversicherung kann grundsätzlich eintrittspflichtig sein. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens besteht kein Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit hängt die Deckung von den Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen ab.

Die Alkoholisierung allein beweist nicht, dass der Fahrradfahrer den Unfall verursacht hat. Auch der andere Unfallbeteiligte kann gegen Verkehrsregeln verstoßen haben. Die Haftungsquote muss anhand aller Verursachungsbeiträge gebildet werden.

Bei eigenen Verletzungen kann der Anspruch des Fahrradfahrers wegen Mitverschuldens erheblich gekürzt werden, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war.

Verhalten im Ermittlungsverfahren

Beschuldigte müssen keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht umfasst auch Trinkmengen, Trinkzeiten, Fahrtstrecke und Fahrtanlass.

Vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden. Erst daraus ergibt sich regelmäßig, welche Blutwerte, Beobachtungen, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen vorliegen.

Besonders sorgfältig ist zu prüfen:

  • ob das Fahrrad tatsächlich geführt wurde,
  • ob die Blutprobe verwertbar ist,
  • wie die Tatzeitkonzentration berechnet wurde,
  • ob Ausfallerscheinungen zuverlässig dokumentiert sind,
  • ob eine konkrete Gefahr eingetreten ist,
  • ob das Fahrzeug rechtlich als Fahrrad oder Kraftfahrzeug einzuordnen ist.

Parallel zum Strafverfahren sollte das mögliche Fahrerlaubnisverfahren berücksichtigt werden. Eine im Strafverfahren günstig erscheinende Erklärung kann gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachteilige Rückschlüsse auf das Konsumverhalten ermöglichen.

FAQ zu Alkohol und Drogen auf dem Fahrrad

Gilt für Fahrradfahrer die 0,5-Promille-Grenze?

Für gewöhnliche Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nicht, weil § 24a StVG ein Kraftfahrzeug voraussetzt. Strafbarkeit kann aber schon unter 1,6 Promille eintreten, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen.

Ab wann bin ich auf dem Fahrrad absolut fahruntüchtig?

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird bei Fahrradfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.

Kann ich unter 1,6 Promille strafbar sein?

Ja. Bei relativer Fahruntüchtigkeit müssen zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden.

Muss ich nach 1,6 Promille auf dem Fahrrad zur MPU?

§ 13 FeV sieht bei 1,6 Promille oder mehr grundsätzlich eine MPU vor, auch wenn ein Fahrrad geführt wurde

Kann mir wegen einer Fahrradfahrt der Führerschein entzogen werden?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Eignungszweifeln eine MPU verlangen und bei fehlendem Eignungsnachweis die Fahrerlaubnis entziehen.

Darf die Behörde mir das Fahrradfahren verbieten?

Eine Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist möglich, unterliegt aber hohen rechtlichen Anforderungen und darf nicht schematisch erfolgen.

Muss ich einen Atemalkoholtest machen?

Ein Atemalkoholvortest ist grundsätzlich freiwillig. Eine rechtmäßig angeordnete Blutentnahme muss dagegen geduldet werden.

Gelten beim S-Pedelec andere Regeln?

Ja. Ein S-Pedelec ist ein Kraftfahrzeug. Deshalb gelten insbesondere die gesetzlichen Alkohol- und Drogengrenzen für Kraftfahrzeugführer.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.