In diesem Beitrag erfahren Sie, welchen Zweck eine Betreuungsverfügung erfüllt, wie Sie eine gewünschte oder unerwünschte Betreuungsperson benennen, welche formalen Anforderungen gelten und warum die Bestimmung einer Ersatzperson sinnvoll ist.
Inhalt

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung legt ein Volljähriger vorsorglich fest, wer im Fall einer späteren rechtlichen Betreuung als Betreuer bestellt werden soll. Die Verfügung richtet sich an das Betreuungsgericht. Sie wird relevant, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst besorgen kann und eine Betreuung erforderlich wird.
Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person unmittelbar zur Vertretung. Der Bevollmächtigte kann handeln, ohne dass zuvor ein Betreuer bestellt wird. Die Betreuungsverfügung verhindert dagegen das Betreuungsverfahren nicht. Sie beeinflusst aber, wen das Gericht als Betreuer auswählt.
Eine Betreuungsverfügung ist besonders sinnvoll, wenn keine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt werden soll, wenn die Vollmacht nur einzelne Bereiche abdeckt oder wenn zusätzlich abgesichert werden soll, welche Person im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt wird.
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Was kann geregelt werden?
In einer Betreuungsverfügung kann zunächst eine gewünschte Betreuungsperson benannt werden. Empfehlenswert ist zusätzlich die Benennung einer Ersatzperson. Fällt die erste Person aus, ist ungeeignet oder will sie die Betreuung nicht übernehmen, hat das Gericht eine klare zweite Vorgabe.
Ebenso kann geregelt werden, wer nicht Betreuer werden soll. Eine solche negative Betreuungsverfügung ist praktisch wichtig, wenn familiäre Konflikte bestehen oder eine bestimmte Person aus Sicht des Betroffenen nicht geeignet ist.
Daneben können Wünsche zur Führung der Betreuung aufgenommen werden. In Betracht kommen etwa:
- Wohnort und Pflegeheim,
- möglichst langer Verbleib in der eigenen Wohnung,
- Umgang mit Haustieren,
- Verwaltung von Konten,
- Verkauf oder Erhalt von Immobilien,
- medizinische Behandlungsvorstellungen,
- Kontakt zu bestimmten Angehörigen,
- Umgang mit persönlichen Gegenständen,
- Beerdigungswünsche, soweit sie betreuungsrechtlich relevant werden können.
Je konkreter die Verfügung ist, desto besser kann sie im Ernstfall umgesetzt werden. Allgemeine Formulierungen wie „meine Familie soll sich kümmern“ führen häufig zu Streit, wenn mehrere Angehörige in Betracht kommen.
Ist das Gericht an die Betreuungsverfügung gebunden?
Das Gericht muss die Wünsche des Betroffenen bei der Betreuerauswahl berücksichtigen. Der Wunsch hat erhebliches Gewicht. Die vorgeschlagene Person darf aber nicht bestellt werden, wenn sie ungeeignet ist. Eignung bedeutet, dass die Person die Betreuung entsprechend den Wünschen und Interessen des Betroffenen führen kann und die übertragenen Aufgaben bewältigt.
Die Eignung ist konkret zu prüfen. Es reicht nicht aus, einen Angehörigen pauschal wegen familiärer Spannungen oder mangelnder Professionalität abzulehnen. Umgekehrt reicht familiäre Nähe allein nicht immer aus. Bestehen Interessenkonflikte, Vermögensstreitigkeiten, Überforderung oder erhebliche Kommunikationsprobleme, kann das Gericht eine andere Person bestellen.
BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15: Auch eine in einer Betreuungsverfügung benannte Person darf übergangen werden, wenn sie für den konkreten Aufgabenkreis, etwa die Vermögenssorge, nicht geeignet ist.
BGH, Beschluss vom 05.03.2025 – XII ZB 260/24, FamRZ 2025, 967: Ein Angehöriger darf bei der Betreuerauswahl nicht schematisch zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden. Das Gericht muss familiäre Bindungen, persönliche Beziehungen, Eignung und mögliche Interessenkonflikte konkret prüfen.
Negative Betreuungsverfügung
Der Betroffene kann nicht nur eine gewünschte Person benennen, sondern auch bestimmte Personen ausschließen. Das ist vor allem bei familiären Konflikten wichtig. Wer nicht möchte, dass ein bestimmtes Kind, ein getrennt lebender Ehegatte oder ein anderer Angehöriger Betreuer wird, sollte dies ausdrücklich erklären.
Der ablehnende Wunsch muss nicht juristisch begründet werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene seinen Willen erkennbar äußert. Das Gericht darf einen solchen Wunsch nicht ignorieren. Es muss ihn in die Auswahlentscheidung einstellen.
BGH, Beschluss vom 05.11.2025 – XII ZB 396/25: Die Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer ist bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen; sie setzt weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit voraus, sondern eine erkennbare Willensäußerung.
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Verhältnis zur Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Wer möchte, dass eine Vertrauensperson ohne gerichtliche Betreuung handeln kann, benötigt grundsätzlich eine Vollmacht. Wer dagegen nur festlegen möchte, wer im Betreuungsverfahren ausgewählt werden soll, kann eine Betreuungsverfügung nutzen.
In der Praxis ist eine Kombination sinnvoll. Die Vorsorgevollmacht regelt die unmittelbare Vertretung. Die Betreuungsverfügung greift zusätzlich, falls die Vollmacht nicht ausreicht, nicht akzeptiert wird, angegriffen wird oder für bestimmte Bereiche ein Betreuer erforderlich wird.
Wichtig ist, dass beide Dokumente zueinander passen. Widersprüche führen zu Unsicherheit. Wenn in der Vollmacht eine Person bevollmächtigt, in der Betreuungsverfügung aber eine andere Person als Betreuer vorgeschlagen wird, muss erkennbar sein, was gewollt ist.
Häufige Fehler
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Ersatzperson. Ist die benannte Person verstorben, krank, zerstritten oder nicht mehr erreichbar, fehlt dem Gericht eine klare Vorgabe.
Ein weiterer Fehler ist die fehlende Aktualisierung. Wer vor 20 Jahren einen Ehegatten benannt hat, inzwischen aber getrennt lebt oder keinen Kontakt mehr hat, sollte die Verfügung ändern. Gleiches gilt, wenn Kinder erwachsen geworden sind oder sich familiäre Verhältnisse verändert haben.
Auch unklare Formulierungen sind problematisch. „Meine Tochter soll alles regeln“ ist besser als nichts, aber nicht so klar wie eine eindeutige Benennung mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Bei mehreren Kindern sollte eine Reihenfolge festgelegt werden.
Anwaltliche Einordnung
Eine Betreuungsverfügung muss nicht notariell errichtet werden. Sie sollte aber klar, eigenhändig unterschrieben und auffindbar sein. Bei größerem Vermögen, Immobilien, familiären Konflikten oder schwierigen medizinischen Fragen empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.
Anwaltlich sinnvoll ist vor allem die Abstimmung mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Dokumente sollten ineinandergreifen. Ziel ist nicht möglichst viel Papier, sondern eine rechtlich klare Vorsorgestruktur.
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FAQ zur Betreuungsverfügung
Reicht eine Betreuungsverfügung aus, um eine Betreuung zu verhindern?
Nein. Sie verhindert die Betreuung nicht. Sie regelt, wer im Fall einer Betreuung bestellt werden soll.
Kann ich verhindern, dass ein bestimmter Angehöriger Betreuer wird?
Ja. Eine negative Betreuungsverfügung kann festlegen, dass eine bestimmte Person nicht bestellt werden soll. Das Gericht muss diesen Wunsch berücksichtigen.
Muss die Betreuungsverfügung notariell sein?
Nein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend. Entscheidend sind Klarheit, Unterschrift und Auffindbarkeit.
Sollte man eine Ersatzperson benennen?
Ja. Ohne Ersatzperson kann das Gericht bei Ausfall der ersten Person frei nach den gesetzlichen Kriterien auswählen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.
