Vollstreckung deutscher Titel in Dänemark

von Rechtsanwalt Jan Wollesen | Mai 26, 2026 | Allgemein

In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Vollstreckungstitel in Dänemark durchgesetzt werden kann, welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, wie das Verfahren vor der dänischen Fogedret abläuft und welche Besonderheiten insbesondere bei Unterhaltsforderungen zu beachten sind.

Deutscher Titel mit Richterhammer vor dänischer Flagge und Stadtkulisse als Symbol für die Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Dänemark.
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Deutsche Gerichtsentscheidungen können grundsätzlich auch in Dänemark vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen ist regelmäßig die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung, maßgeblich. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union.

Dänemark nimmt wegen seines besonderen unionsrechtlichen Status nicht automatisch an allen europäischen Regelungen über die justizielle Zusammenarbeit teil. Für die Brüssel-Ia-Verordnung besteht jedoch ein Parallelabkommen. Deutsche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen können deshalb grundsätzlich nach diesem System in Dänemark anerkannt und vollstreckt werden.

Zuständig für die eigentliche Zwangsvollstreckung ist die Fogedret. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Gerichtsbarkeit, sondern um die Vollstreckungsabteilung des jeweils zuständigen dänischen Byret.

Welche deutschen Titel können in Dänemark vollstreckt werden?

Der typische Anwendungsfall ist die Vollstreckung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung über eine Geldforderung. Dazu gehören insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, sofern die Voraussetzungen der Brüssel-Ia-Verordnung vorliegen.

Auch gerichtlich protokollierte Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden können grundsätzlich in Dänemark durchgesetzt werden. Bei diesen Titeln sind allerdings andere Bescheinigungen und teilweise abweichende Formulare erforderlich. Vor Einleitung der Vollstreckung muss daher geprüft werden, um welche Art von Titel es sich handelt und welches europäische oder internationale Regelwerk anzuwenden ist.

Unterhaltsforderungen sind als Sondermaterie zu behandeln. Für sie gelten besondere Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit und die Einschaltung zentraler Behörden. Sie sollten deshalb nicht wie eine gewöhnliche zivilrechtliche Zahlungsforderung vollstreckt werden.

Andere europäische Instrumente dürfen nicht ohne Weiteres auf Dänemark übertragen werden. Der Europäische Vollstreckungstitel, der Europäische Zahlungsbefehl und die Europäische Kontenpfändung sind im Verhältnis zu Dänemark nicht in derselben Weise anwendbar wie die Brüssel-Ia-Verordnung. Insbesondere kann eine Europäische Kontenpfändung nicht zur Sicherung von Guthaben auf einem dänischen Bankkonto verwendet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Vollstreckung einer deutschen Gerichtsentscheidung sind insbesondere Art. 42 und Art. 53 der Brüssel-Ia-Verordnung von Bedeutung.

Der Gläubiger benötigt zunächst eine Ausfertigung oder eine geeignete Abschrift des deutschen Titels, durch die dessen Echtheit nachgewiesen wird. Hinzukommt die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia. Diese wird von dem deutschen Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen hat. Sie enthält die für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Angaben, insbesondere zum Inhalt der Entscheidung und zu ihrer Vollstreckbarkeit.

Darüber hinaus sollte eine aktuelle und nachvollziehbare Forderungsaufstellung erstellt werden. Aus ihr müssen sich die titulierte Hauptforderung, festgesetzte oder titulierte Kosten, bereits aufgelaufene Zinsen, erfolgte Teilzahlungen und der zum Berechnungsstichtag noch offene Gesamtbetrag ergeben. Werden weitere Zinsen geltend gemacht, sollte auch der laufende Tageszins angegeben werden.

Benötigt werden außerdem die vollständige Anschrift des Schuldners in Dänemark und möglichst konkrete Hinweise auf vorhandenes Vermögen. Angaben über den Arbeitgeber, Bankverbindungen, Fahrzeuge, Immobilien oder geschäftliche Beziehungen können die Vollstreckung erheblich erleichtern.

Ob der Titel, die Bescheinigung oder die Forderungsaufstellung ins Dänische übersetzt werden müssen, hängt von der Art des Verfahrens und den Anforderungen der zuständigen Stelle ab. Eine Übersetzung ist nicht in jedem Fall zwingend, kann aber zur Vermeidung von Verzögerungen zweckmäßig sein.

Wie läuft die Vollstreckung in Dänemark ab?

Vor Einleitung des dänischen Vollstreckungsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob die Brüssel-Ia-Verordnung tatsächlich anwendbar ist oder ob für den konkreten Anspruch ein besonderes Regelwerk gilt. Anschließend wird beim deutschen Ursprungsgericht die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia beantragt.

Sobald Titel, Bescheinigung, Forderungsberechnung und Schuldnerdaten vollständig vorliegen, kann der Vollstreckungsantrag bei der örtlich zuständigen Fogedret eingereicht werden.

Nach Art. 43 Brüssel Ia muss dem Schuldner die Bescheinigung nach Art. 53 grundsätzlich vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt werden. Wurde ihm die deutsche Entscheidung noch nicht zugestellt, ist auch diese beizufügen.

Die Fogedret lädt den Schuldner häufig zu einem Vollstreckungstermin. Dort muss er Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und Fragen zu Einkommen, Vermögen und Zahlungsfähigkeit wahrheitsgemäß beantworten. Abhängig von der finanziellen Situation kann eine sofortige Zahlung, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Pfändung in Betracht kommen.

Im dänischen Recht wird die Pfändung als „Udlæg“ bezeichnet. Sie kann sich auf verwertbare Vermögensgegenstände oder andere pfändbare Rechte des Schuldners beziehen. Reichen die festgestellten Vermögenswerte zur Befriedigung des Gläubigers aus, können diese anschließend verwertet werden.

Welche Bedeutung hat die Fogedret?

Die Fogedret übernimmt in Dänemark die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts. Sie prüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob die Voraussetzungen für die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt sind.

Das Verfahren ist stärker auf einen persönlichen Termin mit dem Schuldner ausgerichtet als manche deutschen Vollstreckungsverfahren. Die Befragung zur wirtschaftlichen Situation spielt deshalb eine wesentliche Rolle. Der Schuldner muss offenlegen, welche Einkünfte und Vermögenswerte vorhanden sind und ob eine sofortige Zahlung oder zumindest eine Ratenzahlung möglich ist.

Ist verwertbares Vermögen vorhanden, kann die Fogedret eine Pfändung anordnen. Ergibt sich dagegen, dass der Schuldner gegenwärtig über kein pfändbares Vermögen verfügt, kann die Vollstreckung zunächst ohne unmittelbare Befriedigung des Gläubigers enden. Der Titel bleibt dadurch jedoch grundsätzlich bestehen und kann später erneut vollstreckt werden, soweit keine Verjährung oder sonstige rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Kann der Schuldner Einwendungen gegen den deutschen Titel erheben?

Das dänische Vollstreckungsgericht überprüft die deutsche Entscheidung grundsätzlich nicht noch einmal inhaltlich. Nach Art. 52 Brüssel Ia darf eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat im Vollstreckungsstaat nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Der Schuldner kann deshalb nicht allein mit dem Argument gehört werden, das deutsche Gericht habe den Sachverhalt oder die Rechtslage falsch beurteilt. Solche Einwendungen hätten im deutschen Ausgangsverfahren oder mit den dort vorgesehenen Rechtsmitteln geltend gemacht werden müssen.

Eine Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung kommt nur in den eng begrenzten Fällen des Art. 45 Brüssel Ia in Betracht. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Anerkennung offensichtlich gegen den dänischen ordre public verstieße, dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück in einem Versäumnisverfahren nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde oder die deutsche Entscheidung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist.

Daneben kann eingewandt werden, dass die Brüssel-Ia-Verordnung auf den konkreten Anspruch überhaupt nicht anwendbar ist. Dies betrifft insbesondere Sondermaterien, die vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind oder besonderen europäischen beziehungsweise internationalen Regelungen unterliegen.

Welche Kosten entstehen?

Für die Einreichung eines Vollstreckungsantrags bei der Fogedret fällt nach der derzeitigen Gebührenübersicht der dänischen Gerichte eine Gerichtsgebühr von 750 DKK an.

Daneben können Kosten für Übersetzungen, die Einschaltung eines dänischen Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters und die Ermittlung von Anschrift oder Vermögen des Schuldners entstehen. Ob ein dänischer Bevollmächtigter zwingend erforderlich ist, hängt vom konkreten Verfahren ab. In der Praxis ist die Einschaltung eines mit dem dänischen Vollstreckungsrecht vertrauten Ansprechpartners häufig sinnvoll.

Der Gläubiger sollte nicht davon ausgehen, dass sämtliche tatsächlich entstandenen Anwalts- und Vollstreckungskosten vollständig vom Schuldner erstattet werden. Vor Einleitung des Verfahrens ist deshalb zu prüfen, in welchem Verhältnis die zu erwartenden Kosten zur Höhe der offenen Forderung und zu den Aussichten einer erfolgreichen Vollstreckung stehen.

Was gilt für Unterhaltsforderungen?

Die Vollstreckung von Unterhaltstiteln folgt besonderen Regeln. Maßgeblich sind insbesondere die europäische Unterhaltsverordnung und die für Dänemark geltenden internationalen Vereinbarungen.

In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde für grenzüberschreitende Unterhaltssachen zuständig. Es unterstützt Berechtigte bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Für Dänemark sind zusätzlich die dort zuständigen Familien- und Beitreibungsstellen einzubeziehen.

Seit dem 1. Oktober 2025 ist im Verhältnis zu Dänemark außerdem das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 zu beachten. Welches Verfahren im konkreten Fall vorrangig ist, hängt von der Art des Unterhaltstitels, dem Zeitpunkt der Entscheidung und dem geltend gemachten Anspruch ab.

Für die Durchsetzung werden regelmäßig der Unterhaltstitel, ein Nachweis über seine Vollstreckbarkeit, eine genaue Berechnung der Unterhaltsrückstände und Angaben zum laufenden Unterhalt benötigt. Hinzukommen Nachweise über bisherige Zahlungen, familienrechtliche Unterlagen und möglichst vollständige Daten zum Aufenthalt und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsschuldners.

Die erforderlichen Formulare und Ausfüllhinweise stellt insbesondere das Bundesamt für Justiz zur Verfügung. Wegen der formellen Anforderungen sollte vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden, welche Unterlagen im konkreten Fall einzureichen und welche Dokumente zu übersetzen sind.

Fazit

Deutsche Gerichtstitel können grundsätzlich auch in Dänemark vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen ist regelmäßig die Brüssel-Ia-Verordnung maßgeblich, die aufgrund eines Parallelabkommens auch im Verhältnis zu Dänemark gilt.

Benötigt werden insbesondere eine geeignete Ausfertigung oder Abschrift des deutschen Titels, die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia, eine aktuelle Forderungsaufstellung und vollständige Angaben zum Schuldner. Die eigentliche Vollstreckung erfolgt nach dänischem Recht vor der zuständigen Fogedret.

Eine erneute inhaltliche Überprüfung der deutschen Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Einwendungen gegen die Anerkennung oder Vollstreckung sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Unterhaltsforderungen und andere Sondermaterien müssen gesondert geprüft werden, da hierfür besondere europäische und internationale Regelungen gelten.

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FAQ zur Vollstreckung in Dänemark

Kann ein deutsches Urteil in Dänemark vollstreckt werden?

Ja. Deutsche Urteile und andere Vollstreckungstitel können grundsätzlich auch in Dänemark vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen erfolgt dies regelmäßig nach der Brüssel-Ia-Verordnung.

Welche Unterlagen werden für die Vollstreckung benötigt?

In der Regel werden der deutsche Vollstreckungstitel, die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia, eine aktuelle Forderungsaufstellung sowie Angaben zum Schuldner benötigt. Je nach Einzelfall können außerdem Übersetzungen erforderlich sein.

Welche Aufgabe hat die Fogedret?

Die Fogedret ist die dänische Vollstreckungsabteilung des örtlich zuständigen Gerichts. Sie führt das Vollstreckungsverfahren durch, lädt den Schuldner gegebenenfalls zu einem Termin und ordnet erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen an.

Kann das dänische Gericht das deutsche Urteil inhaltlich überprüfen?

Grundsätzlich nein. Das dänische Vollstreckungsgericht überprüft nicht, ob das deutsche Urteil inhaltlich richtig ist. Eine Versagung der Vollstreckung kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht.

Gelten für Unterhaltsforderungen besondere Regeln?

Ja. Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Unterhaltstiteln richtet sich nach besonderen europäischen und internationalen Vorschriften und unterscheidet sich vom Verfahren bei gewöhnlichen Geldforderungen.

Quellen und Formulare

Thema Quelle / Formular
Brüssel-Ia-Verordnung, Übersicht und Formulare Europäisches Justizportal: Brussels I Regulation (recast)
Rechtsgrundlage Brüssel Ia / VO (EU) Nr. 1215/2012 EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Dänische Fogedret Danmarks Domstole: Fogedret
Termin vor der Fogedret Danmarks Domstole: Mødet i fogedretten
Gerichtsgebühren in Dänemark Danmarks Domstole: Retsafgifter
Europäischer Vollstreckungstitel Europäisches Justizportal: European Enforcement Order
Europäischer Zahlungsbefehl Europäisches Justizportal: European Payment Order
Europäische Kontenpfändung Europäisches Justizportal: European Account Preservation Order Forms
Unterhaltsforderungen Dänemark Europäisches Justizportal: Maintenance obligations – Denmark
Unterhaltsformulare Europäisches Justizportal: Maintenance obligations forms

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.