Vollstreckung deutscher Titel in Dänemark

von Jan Wollesen | Mai 26, 2026 | Allgemein

Deutscher Titel mit Richterhammer vor dänischer Flagge und Stadtkulisse als Symbol für die Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Dänemark.
Deutsche Entscheidungen können in Dänemark in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich nach der Brüssel-Ia-Verordnung vollstreckt werden.

Deutsche Titel können in Dänemark grundsätzlich vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen ist regelmäßig die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 maßgeblich, die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dänemark nimmt aufgrund eines Parallelabkommens an diesem System teil. Hintergrund ist der dänische Rechtsvorbehalt im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit. Nicht jedes europäische Vollstreckungsinstrument gilt deshalb automatisch auch in Dänemark. Für die Brüssel-Ia-Verordnung besteht jedoch eine Sonderregelung. Deshalb können deutsche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich auch in Dänemark nach diesem System vollstreckt werden.

Die Fogedret ist keine eigenständige Gerichtsbarkeit, sondern Teil des jeweiligen Byret. Sie wird eingeschaltet, wenn Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden sollen.

Vorgehen

Bei bereits bestehendem deutschem Titel kommen im Wesentlichen folgende Vollstreckungswege in Betracht:

Möglichkeit Anwendungsbereich Bemerkung
Vollstreckung nach Brüssel Ia Gewöhnliche Zivil- und Handelssachen, insbesondere titulierte Zahlungsforderungen. Regelfall bei deutschen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche Gerichtlich protokollierte Vergleiche. Die einschlägige Bescheinigung ist gesondert zu prüfen.
Vollstreckung öffentlicher Urkunden Insbesondere vollstreckbare notarielle Urkunden. Es gelten besondere Formulare bzw. Bescheinigungen.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder Kostenbestandteile eines Urteils. Vollstreckbarkeit und Bescheinigung sind zu prüfen.
Vollstreckung von Unterhaltstiteln Unterhalt und Unterhaltsrückstände. Sondermaterie; nicht wie eine gewöhnliche Zivil- oder Handelsforderung behandeln.
Vollstreckung nach sonstigen Übereinkommen Sonderfälle außerhalb gewöhnlicher Zivil- und Handelssachen. Nur nach gesonderter Prüfung.

Nicht mit der Vollstreckung nach Brüssel Ia zu verwechseln sind andere europäische Instrumente. Der Europäische Vollstreckungstitel, der Europäische Zahlungsbefehl und die Europäische Kontenpfändung gelten nicht in gleicher Weise für Dänemark. Das Europäische Justizportal weist Dänemark bei diesen Instrumenten ausdrücklich als Sonderfall bzw. Ausnahme aus.

Instrument Einordnung im Verhältnis zu Dänemark
Brüssel-Ia-Verordnung Für Dänemark aufgrund Parallelabkommens anwendbar.
Europäischer Vollstreckungstitel Für Dänemark nicht als Standardinstrument nutzbar.
Europäischer Zahlungsbefehl Für Dänemark nicht als Standardinstrument nutzbar.
Europäische Kontenpfändung Für dänische Bankkonten nicht nutzbar.

Was braucht man dafür?

Für die Vollstreckung nach Brüssel Ia sind insbesondere Art. 42 und Art. 53 der Verordnung maßgeblich.

Nach Art. 42 Brüssel Ia sind der zuständigen Vollstreckungsbehörde eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung, die die Echtheit nachweist, sowie die Bescheinigung nach Art. 53 vorzulegen. Die Bescheinigung nach Art. 53 wird vom Ursprungsgericht ausgestellt. Sie enthält die für die Vollstreckung erforderlichen Angaben zur Entscheidung.

Unterlage / Information Funktion Quelle / Beschaffung
Deutscher Vollstreckungstitel Grundlage der Vollstreckung. Gericht, Notar oder sonstige titelerstellende Stelle.
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift Nachweis der Echtheit und Existenz des Titels nach Art. 42 Brüssel Ia. Ursprungsgericht bzw. titelerstellende Stelle.
Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia Bescheinigt für die grenzüberschreitende Vollstreckung Inhalt und Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Ursprungsgericht; Formular nach Brüssel Ia.
Forderungsaufstellung Beziffert Hauptforderung, Kosten, Zinsen, Teilzahlungen und offenen Gesamtbetrag. Gläubiger / Rechtsanwalt.
Übersetzung Kann für Titel, Bescheinigung oder Forderungsaufstellung verlangt bzw. zweckmäßig sein. Übersetzer; Anforderung im Einzelfall prüfen.
Anschrift des Schuldners in Dänemark Bestimmung der örtlich zuständigen Fogedret und Ladung des Schuldners. Gläubiger, Register, Ermittlungen.
Vermögenshinweise Erleichtert zielgerichtete Vollstreckung. Arbeitgeber, Bankverbindung, Fahrzeuge, Immobilien, Geschäftsbeziehung.

Die Forderungsaufstellung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

Position Inhalt
Hauptforderung Titulierter Ausgangsbetrag.
Kosten Titulierte oder festgesetzte Kosten.
Zinsen Zinssatz, Beginn, Berechnungsgrundlage und Stichtag.
Teilzahlungen Datum, Betrag und Anrechnung.
Offener Gesamtbetrag Stand zum Berechnungsstichtag.
Tageszins Soweit weitere laufende Zinsen geltend gemacht werden.

Wie ist das Verfahren?

Die Vollstreckung wird in Dänemark nach dänischem Vollstreckungsrecht vor der Fogedret betrieben.

Nach Art. 43 Brüssel Ia ist die Bescheinigung nach Art. 53 der Person, gegen die vollstreckt werden soll, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zuzustellen. Wurde die Entscheidung selbst dem Schuldner noch nicht zugestellt, ist sie der Bescheinigung beizufügen.

Schritt Inhalt
1. Prüfung des Titels Feststellen, ob Brüssel Ia oder ein Sonderregime anwendbar ist.
2. Beschaffung der Bescheinigung Beantragung der Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia beim deutschen Ursprungsgericht.
3. Zusammenstellung der Unterlagen Titel, Bescheinigung, Forderungsaufstellung, Schuldnerdaten, gegebenenfalls Übersetzungen.
4. Antrag bei der Fogedret Einreichung des Vollstreckungsantrags bei der örtlich zuständigen dänischen Vollstreckungsstelle.
5. Zustellung Zustellung der erforderlichen Unterlagen an den Schuldner; Art. 43 Brüssel Ia ist zu beachten.
6. Ladung / Termin Die Fogedret kann den Schuldner zu einem Termin laden.
7. Klärung der Vermögenslage Der Schuldner muss Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen.
8. Vollstreckungsmaßnahme Je nach Sachlage Zahlungsvereinbarung, Pfändung, Sicherung oder Verwertung.

Das Verfahren vor der Fogedret ist ein Verfahren, in dem der Schuldner typischerweise zu einem Termin geladen wird. Im Termin muss der Schuldner Fragen zu seinen und gegebenenfalls den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Haushalts beantworten und wahrheitsgemäß aussagen.

Mögliche Maßnahmen im dänischen Vollstreckungsverfahren:

Maßnahme Funktion
Ladung zum Termin Einbindung des Schuldners in das Vollstreckungsverfahren.
Befragung des Schuldners Feststellung von Einkommen, Vermögen und Zahlungsfähigkeit.
Zahlungsvereinbarung Vereinbarung einer Zahlung oder Ratenzahlung.
Pfändung / Udlæg Zugriff auf verwertbare Vermögenswerte.
Verwertung Befriedigung des Gläubigers aus gepfändeten Gegenständen.

Einwendungen gegen den deutschen Titel

Das dänische Vollstreckungsgericht überprüft den deutschen Titel grundsätzlich nicht inhaltlich neu.

Nach Art. 52 Brüssel Ia darf eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat im ersuchten Staat nicht in der Sache selbst überprüft werden. Einwendungen gegen die Anerkennung oder Vollstreckung kommen nur in den in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere nach Art. 45 Brüssel Ia.

Einwendung Einordnung
Inhaltliche Unrichtigkeit des deutschen Urteils Grundsätzlich keine erneute Sachprüfung in Dänemark, Art. 52 Brüssel Ia.
Ordre public Möglicher Versagungsgrund nach Art. 45 Brüssel Ia.
Fehlende ordnungsgemäße Zustellung in bestimmten Fällen Möglicher Versagungsgrund nach Art. 45 Brüssel Ia.
Unvereinbarkeit mit anderer Entscheidung Möglicher Versagungsgrund nach Art. 45 Brüssel Ia.
Fehlende Anwendbarkeit von Brüssel Ia Gesondert zu prüfen, insbesondere bei Sondermaterien.

Gerichtskosten und Kostenrisiko

Für die Einreichung eines Antrags in einer Fogedsag fällt nach der Gebührenübersicht der dänischen Gerichte derzeit eine Gerichtsgebühr von 750 DKK an.

Kostenposition Einordnung
Gerichtsgebühr Fogedsag Derzeit 750 DKK für die Einreichung eines Antrags in einer Vollstreckungssache.
Übersetzungskosten Abhängig von Umfang und Anforderungen der dänischen Stelle.
Dänischer Bevollmächtigter In der Praxis häufig zweckmäßig oder erforderlich.
Ermittlungskosten Insbesondere bei unklarer Anschrift, Arbeitgeber, Bankverbindung oder Vermögenslage.
Kostenerstattung Eine vollständige Erstattung sämtlicher tatsächlich entstandener Anwaltskosten ist nicht zwingend gewährleistet.

Unterhaltsforderungen

Unterhaltstitel stellen eine Sondermaterie dar und dürfen nicht wie gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen behandelt werden. Hier greift ein spezifisches System der behördlichen Zusammenarbeit und internationaler Übereinkommen.

Punkt Unterhaltsforderung
Zentrale Behörde In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn als Zentrale Behörde zuständig. Es unterstützt Antragsteller gebührenfrei bei der Durchsetzung.
Rechtliche Grundlage Maßgeblich ist die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO). Diese bleibt für Anerkennung und Vollstreckung auch nach dem 01.10.2025 das vorrangige Instrument.
Neuerungen 2025 Ab dem 1. Oktober 2025 gilt für Dänemark zusätzlich das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007).
IT-Verfahren Die grenzüberschreitende Kommunikation erfolgt zunehmend über das neue IT-System iSupport.
Dänische Stelle Je nach Verfahrensstand ist die zuständige dänische Familien- oder Beitreibungsstelle einzubinden.

Erforderliche Unterlagen und Formulare

Für die Geltendmachung sind spezifische Antragsformulare zwingend erforderlich. Das BfJ hält hierfür eine „Übersicht über die ausgehenden Anträge nach Dänemark“ bereit, die insbesondere die ab Oktober 2025 notwendigen Dokumente für das HUÜ 2007 detailliert auflistet.

Regelmäßig werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Unterhaltstitel im Original oder als beglaubigte Abschrift.
  • Nachweis der Vollstreckbarkeit (entsprechende Bescheinigung des Ursprungsgerichts).
  • Detaillierte Rückstandsberechnung und Angaben zum laufenden Unterhalt.
  • Nachweise über bisherige Zahlungen sowie familienrechtliche Nachweise.
  • Umfassende Daten des Unterhaltsschuldners zur Aufenthaltsermittlung.
  • Gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen der Dokumente ins Dänische.

Zusätzlich zu den allgemeinen Unterhaltsformularen des Europäischen Justizportals sollten Gläubiger die spezifischen Ausfüllanleitungen und Broschüren des BfJ nutzen, um eine reibungslose Bearbeitung durch die Zentralen Behörden zu gewährleisten

Zusammenfassung

Deutsche Titel können in Dänemark grundsätzlich vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen ist regelmäßig die Brüssel-Ia-Verordnung maßgeblich. Dänemark nimmt an diesem System aufgrund eines Parallelabkommens teil.

Erforderlich sind insbesondere der deutsche Titel, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia, eine aktuelle Forderungsaufstellung, Schuldnerdaten und gegebenenfalls Übersetzungen.

Die Vollstreckung erfolgt in Dänemark vor der Fogedret nach dänischem Vollstreckungsrecht. Das dänische Vollstreckungsgericht überprüft den deutschen Titel grundsätzlich nicht inhaltlich neu. Einwendungen kommen nur in den vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht. Unterhaltsforderungen und andere Sondermaterien sind gesondert zu prüfen.

Quellen und Formulare

Thema Quelle / Formular
Brüssel-Ia-Verordnung, Übersicht und Formulare Europäisches Justizportal: Brussels I Regulation (recast)
Rechtsgrundlage Brüssel Ia / VO (EU) Nr. 1215/2012 EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Dänische Fogedret Danmarks Domstole: Fogedret
Termin vor der Fogedret Danmarks Domstole: Mødet i fogedretten
Gerichtsgebühren in Dänemark Danmarks Domstole: Retsafgifter
Europäischer Vollstreckungstitel Europäisches Justizportal: European Enforcement Order
Europäischer Zahlungsbefehl Europäisches Justizportal: European Payment Order
Europäische Kontenpfändung Europäisches Justizportal: European Account Preservation Order Forms
Unterhaltsforderungen Dänemark Europäisches Justizportal: Maintenance obligations – Denmark
Unterhaltsformulare Europäisches Justizportal: Maintenance obligations forms

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen.