
Deutsche Titel können in Dänemark grundsätzlich vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen ist regelmäßig die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 maßgeblich, die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung. Sie regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dänemark nimmt aufgrund eines Parallelabkommens an diesem System teil. Hintergrund ist der dänische Rechtsvorbehalt im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit. Nicht jedes europäische Vollstreckungsinstrument gilt deshalb automatisch auch in Dänemark. Für die Brüssel-Ia-Verordnung besteht jedoch eine Sonderregelung. Deshalb können deutsche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich auch in Dänemark nach diesem System vollstreckt werden.
Die Fogedret ist keine eigenständige Gerichtsbarkeit, sondern Teil des jeweiligen Byret. Sie wird eingeschaltet, wenn Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden sollen.
Vorgehen
Bei bereits bestehendem deutschem Titel kommen im Wesentlichen folgende Vollstreckungswege in Betracht:
| Möglichkeit | Anwendungsbereich | Bemerkung |
|---|---|---|
| Vollstreckung nach Brüssel Ia | Gewöhnliche Zivil- und Handelssachen, insbesondere titulierte Zahlungsforderungen. | Regelfall bei deutschen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. |
| Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche | Gerichtlich protokollierte Vergleiche. | Die einschlägige Bescheinigung ist gesondert zu prüfen. |
| Vollstreckung öffentlicher Urkunden | Insbesondere vollstreckbare notarielle Urkunden. | Es gelten besondere Formulare bzw. Bescheinigungen. |
| Vollstreckung von Kostenentscheidungen | Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder Kostenbestandteile eines Urteils. | Vollstreckbarkeit und Bescheinigung sind zu prüfen. |
| Vollstreckung von Unterhaltstiteln | Unterhalt und Unterhaltsrückstände. | Sondermaterie; nicht wie eine gewöhnliche Zivil- oder Handelsforderung behandeln. |
| Vollstreckung nach sonstigen Übereinkommen | Sonderfälle außerhalb gewöhnlicher Zivil- und Handelssachen. | Nur nach gesonderter Prüfung. |
Nicht mit der Vollstreckung nach Brüssel Ia zu verwechseln sind andere europäische Instrumente. Der Europäische Vollstreckungstitel, der Europäische Zahlungsbefehl und die Europäische Kontenpfändung gelten nicht in gleicher Weise für Dänemark. Das Europäische Justizportal weist Dänemark bei diesen Instrumenten ausdrücklich als Sonderfall bzw. Ausnahme aus.
| Instrument | Einordnung im Verhältnis zu Dänemark |
|---|---|
| Brüssel-Ia-Verordnung | Für Dänemark aufgrund Parallelabkommens anwendbar. |
| Europäischer Vollstreckungstitel | Für Dänemark nicht als Standardinstrument nutzbar. |
| Europäischer Zahlungsbefehl | Für Dänemark nicht als Standardinstrument nutzbar. |
| Europäische Kontenpfändung | Für dänische Bankkonten nicht nutzbar. |
Was braucht man dafür?
Für die Vollstreckung nach Brüssel Ia sind insbesondere Art. 42 und Art. 53 der Verordnung maßgeblich.
Nach Art. 42 Brüssel Ia sind der zuständigen Vollstreckungsbehörde eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung, die die Echtheit nachweist, sowie die Bescheinigung nach Art. 53 vorzulegen. Die Bescheinigung nach Art. 53 wird vom Ursprungsgericht ausgestellt. Sie enthält die für die Vollstreckung erforderlichen Angaben zur Entscheidung.
| Unterlage / Information | Funktion | Quelle / Beschaffung |
|---|---|---|
| Deutscher Vollstreckungstitel | Grundlage der Vollstreckung. | Gericht, Notar oder sonstige titelerstellende Stelle. |
| Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift | Nachweis der Echtheit und Existenz des Titels nach Art. 42 Brüssel Ia. | Ursprungsgericht bzw. titelerstellende Stelle. |
| Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia | Bescheinigt für die grenzüberschreitende Vollstreckung Inhalt und Vollstreckbarkeit der Entscheidung. | Ursprungsgericht; Formular nach Brüssel Ia. |
| Forderungsaufstellung | Beziffert Hauptforderung, Kosten, Zinsen, Teilzahlungen und offenen Gesamtbetrag. | Gläubiger / Rechtsanwalt. |
| Übersetzung | Kann für Titel, Bescheinigung oder Forderungsaufstellung verlangt bzw. zweckmäßig sein. | Übersetzer; Anforderung im Einzelfall prüfen. |
| Anschrift des Schuldners in Dänemark | Bestimmung der örtlich zuständigen Fogedret und Ladung des Schuldners. | Gläubiger, Register, Ermittlungen. |
| Vermögenshinweise | Erleichtert zielgerichtete Vollstreckung. | Arbeitgeber, Bankverbindung, Fahrzeuge, Immobilien, Geschäftsbeziehung. |
Die Forderungsaufstellung sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
| Position | Inhalt |
|---|---|
| Hauptforderung | Titulierter Ausgangsbetrag. |
| Kosten | Titulierte oder festgesetzte Kosten. |
| Zinsen | Zinssatz, Beginn, Berechnungsgrundlage und Stichtag. |
| Teilzahlungen | Datum, Betrag und Anrechnung. |
| Offener Gesamtbetrag | Stand zum Berechnungsstichtag. |
| Tageszins | Soweit weitere laufende Zinsen geltend gemacht werden. |
Wie ist das Verfahren?
Die Vollstreckung wird in Dänemark nach dänischem Vollstreckungsrecht vor der Fogedret betrieben.
Nach Art. 43 Brüssel Ia ist die Bescheinigung nach Art. 53 der Person, gegen die vollstreckt werden soll, vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zuzustellen. Wurde die Entscheidung selbst dem Schuldner noch nicht zugestellt, ist sie der Bescheinigung beizufügen.
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Prüfung des Titels | Feststellen, ob Brüssel Ia oder ein Sonderregime anwendbar ist. |
| 2. Beschaffung der Bescheinigung | Beantragung der Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia beim deutschen Ursprungsgericht. |
| 3. Zusammenstellung der Unterlagen | Titel, Bescheinigung, Forderungsaufstellung, Schuldnerdaten, gegebenenfalls Übersetzungen. |
| 4. Antrag bei der Fogedret | Einreichung des Vollstreckungsantrags bei der örtlich zuständigen dänischen Vollstreckungsstelle. |
| 5. Zustellung | Zustellung der erforderlichen Unterlagen an den Schuldner; Art. 43 Brüssel Ia ist zu beachten. |
| 6. Ladung / Termin | Die Fogedret kann den Schuldner zu einem Termin laden. |
| 7. Klärung der Vermögenslage | Der Schuldner muss Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. |
| 8. Vollstreckungsmaßnahme | Je nach Sachlage Zahlungsvereinbarung, Pfändung, Sicherung oder Verwertung. |
Das Verfahren vor der Fogedret ist ein Verfahren, in dem der Schuldner typischerweise zu einem Termin geladen wird. Im Termin muss der Schuldner Fragen zu seinen und gegebenenfalls den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Haushalts beantworten und wahrheitsgemäß aussagen.
Mögliche Maßnahmen im dänischen Vollstreckungsverfahren:
| Maßnahme | Funktion |
|---|---|
| Ladung zum Termin | Einbindung des Schuldners in das Vollstreckungsverfahren. |
| Befragung des Schuldners | Feststellung von Einkommen, Vermögen und Zahlungsfähigkeit. |
| Zahlungsvereinbarung | Vereinbarung einer Zahlung oder Ratenzahlung. |
| Pfändung / Udlæg | Zugriff auf verwertbare Vermögenswerte. |
| Verwertung | Befriedigung des Gläubigers aus gepfändeten Gegenständen. |
Einwendungen gegen den deutschen Titel
Das dänische Vollstreckungsgericht überprüft den deutschen Titel grundsätzlich nicht inhaltlich neu.
Nach Art. 52 Brüssel Ia darf eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat im ersuchten Staat nicht in der Sache selbst überprüft werden. Einwendungen gegen die Anerkennung oder Vollstreckung kommen nur in den in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere nach Art. 45 Brüssel Ia.
| Einwendung | Einordnung |
|---|---|
| Inhaltliche Unrichtigkeit des deutschen Urteils | Grundsätzlich keine erneute Sachprüfung in Dänemark, Art. 52 Brüssel Ia. |
| Ordre public | Möglicher Versagungsgrund nach Art. 45 Brüssel Ia. |
| Fehlende ordnungsgemäße Zustellung in bestimmten Fällen | Möglicher Versagungsgrund nach Art. 45 Brüssel Ia. |
| Unvereinbarkeit mit anderer Entscheidung | Möglicher Versagungsgrund nach Art. 45 Brüssel Ia. |
| Fehlende Anwendbarkeit von Brüssel Ia | Gesondert zu prüfen, insbesondere bei Sondermaterien. |
Gerichtskosten und Kostenrisiko
Für die Einreichung eines Antrags in einer Fogedsag fällt nach der Gebührenübersicht der dänischen Gerichte derzeit eine Gerichtsgebühr von 750 DKK an.
| Kostenposition | Einordnung |
|---|---|
| Gerichtsgebühr Fogedsag | Derzeit 750 DKK für die Einreichung eines Antrags in einer Vollstreckungssache. |
| Übersetzungskosten | Abhängig von Umfang und Anforderungen der dänischen Stelle. |
| Dänischer Bevollmächtigter | In der Praxis häufig zweckmäßig oder erforderlich. |
| Ermittlungskosten | Insbesondere bei unklarer Anschrift, Arbeitgeber, Bankverbindung oder Vermögenslage. |
| Kostenerstattung | Eine vollständige Erstattung sämtlicher tatsächlich entstandener Anwaltskosten ist nicht zwingend gewährleistet. |
Unterhaltsforderungen
Unterhaltstitel stellen eine Sondermaterie dar und dürfen nicht wie gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen behandelt werden. Hier greift ein spezifisches System der behördlichen Zusammenarbeit und internationaler Übereinkommen.
| Punkt | Unterhaltsforderung |
|---|---|
| Zentrale Behörde | In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn als Zentrale Behörde zuständig. Es unterstützt Antragsteller gebührenfrei bei der Durchsetzung. |
| Rechtliche Grundlage | Maßgeblich ist die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO). Diese bleibt für Anerkennung und Vollstreckung auch nach dem 01.10.2025 das vorrangige Instrument. |
| Neuerungen 2025 | Ab dem 1. Oktober 2025 gilt für Dänemark zusätzlich das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ 2007). |
| IT-Verfahren | Die grenzüberschreitende Kommunikation erfolgt zunehmend über das neue IT-System iSupport. |
| Dänische Stelle | Je nach Verfahrensstand ist die zuständige dänische Familien- oder Beitreibungsstelle einzubinden. |
Erforderliche Unterlagen und Formulare
Für die Geltendmachung sind spezifische Antragsformulare zwingend erforderlich. Das BfJ hält hierfür eine „Übersicht über die ausgehenden Anträge nach Dänemark“ bereit, die insbesondere die ab Oktober 2025 notwendigen Dokumente für das HUÜ 2007 detailliert auflistet.
Regelmäßig werden folgende Unterlagen benötigt:
- Unterhaltstitel im Original oder als beglaubigte Abschrift.
- Nachweis der Vollstreckbarkeit (entsprechende Bescheinigung des Ursprungsgerichts).
- Detaillierte Rückstandsberechnung und Angaben zum laufenden Unterhalt.
- Nachweise über bisherige Zahlungen sowie familienrechtliche Nachweise.
- Umfassende Daten des Unterhaltsschuldners zur Aufenthaltsermittlung.
- Gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen der Dokumente ins Dänische.
Zusätzlich zu den allgemeinen Unterhaltsformularen des Europäischen Justizportals sollten Gläubiger die spezifischen Ausfüllanleitungen und Broschüren des BfJ nutzen, um eine reibungslose Bearbeitung durch die Zentralen Behörden zu gewährleisten
Zusammenfassung
Deutsche Titel können in Dänemark grundsätzlich vollstreckt werden. Für gewöhnliche Zivil- und Handelssachen ist regelmäßig die Brüssel-Ia-Verordnung maßgeblich. Dänemark nimmt an diesem System aufgrund eines Parallelabkommens teil.
Erforderlich sind insbesondere der deutsche Titel, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia, eine aktuelle Forderungsaufstellung, Schuldnerdaten und gegebenenfalls Übersetzungen.
Die Vollstreckung erfolgt in Dänemark vor der Fogedret nach dänischem Vollstreckungsrecht. Das dänische Vollstreckungsgericht überprüft den deutschen Titel grundsätzlich nicht inhaltlich neu. Einwendungen kommen nur in den vorgesehenen Ausnahmefällen in Betracht. Unterhaltsforderungen und andere Sondermaterien sind gesondert zu prüfen.
Quellen und Formulare
| Thema | Quelle / Formular |
|---|---|
| Brüssel-Ia-Verordnung, Übersicht und Formulare | Europäisches Justizportal: Brussels I Regulation (recast) |
| Rechtsgrundlage Brüssel Ia / VO (EU) Nr. 1215/2012 | EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 |
| Dänische Fogedret | Danmarks Domstole: Fogedret |
| Termin vor der Fogedret | Danmarks Domstole: Mødet i fogedretten |
| Gerichtsgebühren in Dänemark | Danmarks Domstole: Retsafgifter |
| Europäischer Vollstreckungstitel | Europäisches Justizportal: European Enforcement Order |
| Europäischer Zahlungsbefehl | Europäisches Justizportal: European Payment Order |
| Europäische Kontenpfändung | Europäisches Justizportal: European Account Preservation Order Forms |
| Unterhaltsforderungen Dänemark | Europäisches Justizportal: Maintenance obligations – Denmark |
| Unterhaltsformulare | Europäisches Justizportal: Maintenance obligations forms |
Rechtlicher Hinweis
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