Scheidung in Flensburg und Harrislee
Eine Scheidung ist rechtlich und persönlich ein einschneidender Schritt. Neben der eigentlichen Auflösung der Ehe stellen sich häufig weitere Fragen: Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden? Welche Unterlagen werden benötigt? Was kostet das Verfahren? Und welche Folgen hat die Scheidung für Unterhalt, Kinder, Vermögen oder Rentenanwartschaften?
Als Rechtsanwalt berate ich Sie in Flensburg, Harrislee und Umgebung zur Vorbereitung und Durchführung Ihrer Scheidung. Ziel ist es, frühzeitig zu klären, welche Punkte unproblematisch geregelt werden können und wo rechtlicher Handlungsbedarf besteht.
Das Scheidungsverfahren
Vor Einreichung eines Scheidungsantrags sollte zunächst geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen und welche Scheidungsfolgen bereits geregelt sind oder noch geklärt werden müssen. Häufig geht es dabei nicht nur um die Frage, ob die Ehe geschieden werden kann, sondern auch um Unterhalt, elterliche Sorge, Umgang, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Hausrat oder den Versorgungsausgleich.
Voraussetzungen der Scheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz geht regelmäßig davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte zustimmt.
Trennungsjahr und Härtefallscheidung
Das Trennungsjahr beginnt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht fortsetzen will. Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn die Lebensbereiche tatsächlich getrennt sind. In der Praxis sollte der Trennungszeitpunkt möglichst klar dokumentiert werden.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur als sogenannte Härtefallscheidung möglich. Dafür reicht eine bloße Unzumutbarkeit der Ehe nicht aus. Erforderlich sind besondere Umstände, die es einem Ehegatten unzumutbar machen, am gesetzlichen Trennungsjahr festgehalten zu werden.
Einvernehmliche Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten geschieden werden möchten und über die wesentlichen Scheidungsfolgen Einigkeit besteht. Dazu gehören insbesondere Fragen zum Unterhalt, zur elterlichen Sorge, zum Umgang mit gemeinsamen Kindern, zur Vermögensauseinandersetzung und gegebenenfalls zur Ehewohnung.
Einvernehmlichkeit bedeutet nicht, dass keine rechtlichen Fragen zu klären sind. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte geprüft werden, ob die getroffenen Absprachen rechtlich tragfähig sind und ob sie später noch durchgesetzt werden können. Nicht jede private Vereinbarung ist ausreichend oder sinnvoll.
Wann ein Ehegatte ohne eigenen Anwalt zustimmen kann
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur der Ehegatte anwaltlich vertreten sein, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Rechtsanwalt zustimmen.
Wichtig ist aber: Ein Rechtsanwalt vertritt nicht beide Ehegatten gemeinsam. Er ist immer Interessenvertreter der Partei, die ihn beauftragt hat. Sobald eigene Anträge gestellt werden sollen, etwa zu Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht, benötigt auch der andere Ehegatte anwaltliche Vertretung.
Streitige Scheidung und Scheidungsfolgen
Eine Scheidung wird streitig, wenn ein Ehegatte die Scheidung nicht möchte oder wenn über Folgesachen keine Einigung besteht. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, welche Ansprüche bestehen, welche Anträge sinnvoll sind und welche Risiken mit dem Verfahren verbunden sind.
Streitige Scheidungsverfahren können deutlich länger dauern als einvernehmliche Scheidungen. Das gilt besonders dann, wenn Folgesachen im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden. Ob dies zweckmäßig ist oder ob einzelne Fragen besser gesondert geregelt werden sollten, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und Versorgungsausgleich
Zu den häufigsten Scheidungsfolgen gehören Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Gerade diese Punkte haben oft erhebliche wirtschaftliche und persönliche Bedeutung.
Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Andere Ansprüche, etwa Unterhalt oder Zugewinnausgleich, werden dagegen regelmäßig nur geprüft, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag. Dieser Antrag muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht stellt den Antrag anschließend dem anderen Ehegatten zu.
Im weiteren Verlauf werden regelmäßig die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Erst wenn die notwendigen Auskünfte vorliegen oder der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht durchzuführen ist, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. In diesem Termin werden die Ehegatten persönlich angehört. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird anschließend der Scheidungsbeschluss verkündet oder schriftlich zugestellt.
Welche Dauer das Verfahren hat, hängt vor allem davon ab, ob beide Ehegatten mitwirken, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss und ob weitere Folgesachen streitig sind.
Kosten der Scheidung
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser wird vom Familiengericht festgesetzt und hängt insbesondere vom Einkommen der Ehegatten ab. Hinzukommen können weitere Werte, wenn Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich streitig werden.
Die Gesamtkosten setzen sich regelmäßig aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Kosten niedriger ausfallen, weil nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss. Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung beider Ehegatten gibt es jedoch nicht.
Verfahrenswert, Gerichtskosten und Anwaltskosten
Der Verfahrenswert ist nicht mit den tatsächlich zu zahlenden Kosten gleichzusetzen. Er dient als Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren. In der anwaltlichen Beratung kann anhand der Einkommensverhältnisse und der konkreten Verfahrenssituation eine erste Kosteneinschätzung vorgenommen werden.
Wenn die finanziellen Voraussetzungen vorliegen, kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen. Dann übernimmt die Staatskasse die Kosten ganz oder teilweise, gegebenenfalls gegen Ratenzahlung.
Scheidung vor dem Familiengericht Flensburg
Für Scheidungsverfahren aus Flensburg, Harrislee und der näheren Umgebung ist regelmäßig das Amtsgericht Flensburg als Familiengericht zuständig, wenn die gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Aus meiner anwaltlichen Praxis kenne ich die typischen Abläufe in familiengerichtlichen Verfahren und die Fragen, die Mandanten vor einer Scheidung besonders häufig beschäftigen. Dazu gehören die Vorbereitung des Scheidungsantrags, die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen, die Einordnung von Folgesachen und die Frage, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.
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Häufige Fragen zur Scheidung
Kann ich mich ohne Trennungsjahr scheiden lassen?
In der Regel ist eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in besonderen Härtefällen in Betracht. Die Anforderungen daran sind hoch.
Brauchen beide Ehegatten einen Anwalt?
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt nur der Ehegatte einen Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen. Sobald eigene Anträge gestellt werden sollen, ist jedoch auch für den anderen Ehegatten anwaltliche Vertretung erforderlich.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Eine einvernehmliche Scheidung ohne Streit über Folgesachen kann deutlich schneller abgeschlossen werden als ein Verfahren, in dem Unterhalt, Zugewinn, Umgang oder andere Fragen streitig sind. Häufig nimmt insbesondere der Versorgungsausgleich einige Zeit in Anspruch.
Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Maßgeblich sind insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten und mögliche Folgesachen. Eine erste Einschätzung ist meist möglich, wenn die ungefähren Einkommensverhältnisse bekannt sind.
