
Zivilrechtlicher Anspruch und öffentlich-rechtliche Genehmigung
Im Nachbarrecht geht es häufig um die Frage, ob ein Baum zurückgeschnitten oder gefällt werden muss. Ein solcher Anspruch kann sich etwa aus § 1004 BGB, § 910 BGB oder aus landesrechtlichen Vorschriften über Grenzabstände ergeben.
Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der Baum tatsächlich ohne Weiteres gefällt oder stark zurückgeschnitten werden darf. Zivilrechtliche Ansprüche und öffentlich-rechtliche Verbote sind zu trennen. Selbst wenn ein Nachbar zivilrechtlich Rückschnitt oder Beseitigung verlangen kann, können Baumschutzsatzungen, Naturschutzrecht oder artenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Nachbarrechtliches Problem?
Streitigkeiten zwischen Nachbarn können schnell eskalieren – besonders, wenn es um Grundstücksgrenzen, Bäume, Hecken, Lärm, Zufahrten oder Überwachungskameras geht. Oft ist entscheidend, frühzeitig rechtlich einzuordnen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und welche Schritte sinnvoll sind.
Ich prüfe Ihre Situation, bewertet die rechtlichen Möglichkeiten und unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen sachlich und konsequent durchzusetzen.
Baumschutzsatzungen der Gemeinde
Viele Gemeinden haben Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen. Diese können das Fällen, Beschädigen oder erhebliche Zurückschneiden bestimmter Bäume verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen. Häufig kommt es auf Baumart, Stammumfang, Standort oder Alter des Baumes an.
Ob eine Baumschutzsatzung gilt, muss daher immer für den konkreten Ort geprüft werden. Eine pauschale Aussage für alle Grundstücke ist nicht möglich. Gerade im städtischen Bereich können strengere Vorgaben gelten als im ländlichen Raum.
Bedeutung für zivilrechtliche Ansprüche
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Baumschutzvorschriften zivilrechtliche Ansprüche überlagern können. Ergibt die Prüfung, dass die verlangte Maßnahme nach einer Baumschutzsatzung grundsätzlich verboten ist und keine Befreiungsmöglichkeit besteht, scheidet eine Verurteilung zur Beseitigung aus. Besteht dagegen eine Befreiungsmöglichkeit, kann eine Verurteilung unter den Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung gestellt werden, BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18; ebenso bereits BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 82/91 und BGH, Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 83/04.
Das bedeutet: Der Nachbar kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Baum geschützt ist, wenn eine Ausnahmegenehmigung möglich ist. Umgekehrt kann der Anspruch nicht praktisch durchgesetzt werden, wenn die öffentlich-rechtliche Genehmigung ausgeschlossen ist.
Rückschnitt überhängender Äste und Baumschutz
Auch beim Selbsthilferecht nach § 910 BGB ist Vorsicht geboten. Zivilrechtlich kann der Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen überhängende Äste abschneiden. Dieses Recht kann aber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften eingeschränkt sein.
Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein zulässiger Rückschnitt überhängender Äste grundsätzlich auch dann möglich sein kann, wenn dadurch der Baum gefährdet wird, BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19. Zugleich hat der BGH aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass naturschutzrechtliche Regelungen, etwa Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen, das Selbsthilferecht einschränken können.
Wer einen geschützten Baum eigenmächtig stark zurückschneidet, riskiert daher nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, sondern auch öffentlich-rechtliche Konsequenzen.
Bundesnaturschutzrecht
Neben kommunalen Baumschutzsatzungen ist das Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. § 39 BNatSchG enthält allgemeine Vorgaben zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Besonders bekannt ist das Verbot, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses.
Bei Bäumen ist die Rechtslage differenzierter, weil Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen nicht in jedem Fall unter das saisonale Fällverbot fallen. Das bedeutet aber nicht, dass Bäume in Privatgärten stets ohne Prüfung gefällt werden dürfen. Artenschutzrechtliche Verbote, Niststätten, Fledermausquartiere oder kommunale Baumschutzsatzungen können dennoch entgegenstehen.
Fällung wegen Gefahr
Wenn von einem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht, etwa wegen mangelnder Standsicherheit, starkem Totholz oder akuter Bruchgefahr, können Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Auch dann sollte aber geprüft werden, ob eine Genehmigung eingeholt werden muss oder ob eine Ausnahme für Gefahrenabwehr greift.
Bei akuter Gefahr kann schnelles Handeln notwendig sein. Trotzdem sollte der Zustand möglichst dokumentiert werden, etwa durch Fotos, eine Einschätzung eines Fachbetriebs oder eine Mitteilung an die zuständige Behörde. Das ist wichtig, falls später behauptet wird, der Baum sei ohne ausreichenden Grund gefällt worden.
Nachbarrechtlicher Streit ersetzt keine Genehmigung
Ein Nachbarstreit allein ersetzt keine öffentlich-rechtliche Genehmigung. Auch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben oder ein zivilrechtlicher Anspruch berechtigt nicht automatisch zur Fällung eines geschützten Baumes.
Umgekehrt bedeutet eine behördliche Fällgenehmigung nicht zwingend, dass auch zivilrechtlich ein Anspruch gegen den Nachbarn besteht. Die Genehmigung beseitigt nur das öffentlich-rechtliche Hindernis. Ob der Nachbar zivilrechtlich Rückschnitt oder Fällung verlangen kann, ist gesondert zu prüfen.
Wer muss die Genehmigung beantragen?
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Baumes der naheliegende Antragsteller. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass auch der beeinträchtigte Nachbar in bestimmten Konstellationen befugt sein kann, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wenn er an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert wird. Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Verhältnis von Nachbarrecht und Baumschutzrecht ausgeführt, BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 82/91.
Praktisch ist dennoch häufig sinnvoll, zunächst den Baumeigentümer zur Antragstellung oder Mitwirkung aufzufordern.
Beweissicherung vor Fällung oder Rückschnitt
Vor einer Fällung oder einem erheblichen Rückschnitt sollten die tatsächlichen Verhältnisse dokumentiert werden. Dazu gehören Fotos des Baumes, des Standorts, des Grenzverlaufs, etwaiger Schäden oder Gefahrenstellen und vorhandener Nester oder Höhlen. Bei Streit mit dem Nachbarn sollte der Schriftverkehr gesichert werden.
Ist die Maßnahme wegen Gefahr erforderlich, sollte möglichst eine fachkundige Einschätzung eingeholt werden. Je stärker der Eingriff, desto wichtiger ist eine nachvollziehbare Dokumentation.
Ergebnis
Ob ein Baum gefällt oder stark zurückgeschnitten werden darf, richtet sich nicht allein nach dem Zivilrecht. Neben möglichen nachbarrechtlichen Ansprüchen sind Baumschutzsatzungen, Naturschutzrecht und artenschutzrechtliche Vorgaben zu prüfen.
Ein zivilrechtlicher Anspruch kann durch öffentlich-rechtliche Verbote eingeschränkt sein. Besteht eine Genehmigungsmöglichkeit, kann eine gerichtliche Verpflichtung unter den Vorbehalt der Genehmigung gestellt werden. Ohne Prüfung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit sollte ein Baum daher nicht gefällt oder erheblich zurückgeschnitten werden.
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